OffeneUrteileSuche
Urteil

15 KF 27/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage gegen den Flurbereinigungsplan ist unbegründet, wenn der Kläger insgesamt mit Land von gleichem Wert abgefunden wurde (§ 44 FlurbG). • Formelle Mängel bei der Zustellung eines Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan sind geheilt oder unbeachtlich, wenn der Betroffene Unterlagen tatsächlich erhalten hat und anschließend ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen hatte (§§ 59, 112 FlurbG; § 8 VwZG; §§ 45, 46 VwVfG). • Einwendungen gegen die Wertermittlung sind grundsätzlich im gesondert festzustellenden Wertermittlungsverfahren rechtzeitig zu erheben; Nachsicht nach § 134 Abs. 2 FlurbG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. • Bei der Prüfung der Wertgleichheit sind Nutzungsart, Bodengüte, Entfernung, Flächengröße, Zusammenlegungsgrad und sonstige für Ertrag, Benutzung und Verwertung maßgebliche Umstände zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 1–4 FlurbG). • Einfache Planwünsche begründen keine weitergehende Abwägungspflicht; nur qualifizierte, konkretisierten Planwünsche können Abwägungskontrolle auslösen.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Flurbereinigungsplan wegen angeblich nicht wertgleicher Abfindung abgewiesen • Die Klage gegen den Flurbereinigungsplan ist unbegründet, wenn der Kläger insgesamt mit Land von gleichem Wert abgefunden wurde (§ 44 FlurbG). • Formelle Mängel bei der Zustellung eines Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan sind geheilt oder unbeachtlich, wenn der Betroffene Unterlagen tatsächlich erhalten hat und anschließend ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen hatte (§§ 59, 112 FlurbG; § 8 VwZG; §§ 45, 46 VwVfG). • Einwendungen gegen die Wertermittlung sind grundsätzlich im gesondert festzustellenden Wertermittlungsverfahren rechtzeitig zu erheben; Nachsicht nach § 134 Abs. 2 FlurbG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. • Bei der Prüfung der Wertgleichheit sind Nutzungsart, Bodengüte, Entfernung, Flächengröße, Zusammenlegungsgrad und sonstige für Ertrag, Benutzung und Verwertung maßgebliche Umstände zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 1–4 FlurbG). • Einfache Planwünsche begründen keine weitergehende Abwägungspflicht; nur qualifizierte, konkretisierten Planwünsche können Abwägungskontrolle auslösen. Der Kläger, Nebenerwerbslandwirt, brachte 5,3679 ha (359,66 WV) in ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren ein und erhielt per Flurbereinigungsplan vom 20.11.2014 eine Abfindung von 5,5971 ha mit 356,64 WV. Er hatte im Planwunschtermin 2012 Wünsche zur Lage seiner Abfindungsflächen geäußert. Der ihm zugewiesene Neubereich enthält ein 1,1354 ha großes Stück, dessen Grünlandanteil die eingebrachte Grünlandfläche teilweise umfasst; der Kläger rügte insbesondere Überschwemmungs- und Erosionsgefahr sowie ungünstigen Zuschnitt und verlangte Änderung des Plans. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und erläuterte, dass Wertermittlung, Bodengüten, Hochwasserkarten und Zusammenlegungsgewinne die Zuteilung rechtfertigen. Der Kläger erhob Klage nach § 140 FlurbG; er monierte neben Lage auch Zustellungsfragen und behauptete unzureichende Wertgleichheit seiner Abfindung. • Zulässigkeit und Formales: Der Kläger wurde im Planwunschtermin gehört und der Flurbereinigungsplan im Anhörungstermin bekanntgegeben; die öffentliche Ladung war wirksam; ein per einfachem Schreiben übersandter Auszug wurde dem Kläger zugegangen, sodass ein Zustellungsdefizit nach § 8 VwZG geheilt ist oder nach §§ 45, 46 VwVfG unbeachtlich wird. • Anspruchsprüfung nach § 44 FlurbG: Anspruch auf Abfindung besteht nur in wertgleicher Gesamtabfindung; dazu sind Nutzungsart, Bodengüte, Entfernung, Flächengröße, Zusammenlegungsgrad sowie sonstige werterhebliche Umstände zu berücksichtigen. • Wertermittlung und Nachsicht: Der Kläger hat Einwendungen gegen die Schätzung seiner Altflächen nicht rechtzeitig im Wertermittlungsverfahren erhoben; Nachsicht nach § 134 Abs. 2 FlurbG kommt nicht in Betracht, weil die betroffenen Flächen in Nachbarschaft oder teilidentisch zu den Einlageflächen liegen und deshalb Überprüfung im Wertermittlungsverfahren zumutbar war. • Hochwasser- und Erosionsrisiken: Hochwassergefahrenkarten und Profilmessungen des NLWKN wurden berücksichtigt; auch wenn örtliche Stauwirkungen nicht völlig auszuschließen sind, sind mögliche Überschwemmungen nach Lage und Häufigkeit (HQ häufig: alle 20–25 Jahre) zu beurteilen und bereits in der Bodenschätzung erfasst, sodass kein wesentlicher, unberücksichtigter Wertminderungsfaktor vorliegt. • Ausgleich durch Vorteile: Mögliche Nachteile (z. B. gelegentliche längere Standzeiten des Wassers) werden durch erhebliche Vorteile ausgeglichen, insbesondere ein hoher Zusammenlegungsgrad (fast 3:1 gegenüber Verfahrensdurchschnitt 1,78:1) sowie verbesserte Hof-Feld- und Feld-Feld-Abstände und insgesamt vergleichbare oder bessere Flächenausstattung nach Nutzungsart und Zugänglichkeit. • Abwägungskontrolle und Planwünsche: Die beim Planwunschtermin geäußerten Wünsche des Klägers waren einfache Planwünsche und daher nicht geeignet, eine weitergehende abwägungserhebliche Verpflichtung des Beklagten auszulösen; es bestand keine Abfindungszusage in Schriftform. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Insgesamt wurde der Kläger mit Land von gleichem Wert abgefunden; formelle Mängel beeinflussen die Entscheidung nicht, und eine materielle Rechtsverletzung liegt nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten hinsichtlich seiner Abfindung (§§ 44, 58, 134 FlurbG). Der Kläger ist mit Land von gleichwertigem Gesamtwert abgefunden worden; etwaige örtliche Nachteile sind entweder bereits in der Wertermittlung berücksichtigt oder durch erhebliche Vorteile (z. B. hoher Zusammenlegungsgrad, verbesserte Entfernungssituation, größere zusammenhängende Flächen) ausgeglichen. Formelle Einwände gegen Zustellung oder Anhörung sind geheilt oder unbeachtlich, und Einwendungen gegen die Wertermittlung waren im vorgesehenen Verfahren zu erheben; Nachsicht kommt nicht in Betracht. Kosten trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.