Beschluss
10 LA 21/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
16mal zitiert
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn eine obergerichtlich oder höchstrichterlich noch offene Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und ihre Klärung die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit erfordert.
• Im Dublin-Verfahren besteht eine Gesamtzuständigkeit des Bundesamtes zur Prüfung sowohl inlandsbezogener als auch zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffen hat.
• Die Frage, ob besonders schutzbedürftige Personen im Zielstaat gesichert Zugang zu Obdach, Nahrung und sanitären Anlagen haben, sind zielstaatsbezogene Tatsachen, die das Bundesamt in jedem Fall zu prüfen hat; das Bundesamt hat bei Bedarf die erforderliche Zusicherung der Zielstaatbehörde einzuholen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung im Dublin-Verfahren • Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn eine obergerichtlich oder höchstrichterlich noch offene Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und ihre Klärung die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit erfordert. • Im Dublin-Verfahren besteht eine Gesamtzuständigkeit des Bundesamtes zur Prüfung sowohl inlandsbezogener als auch zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffen hat. • Die Frage, ob besonders schutzbedürftige Personen im Zielstaat gesichert Zugang zu Obdach, Nahrung und sanitären Anlagen haben, sind zielstaatsbezogene Tatsachen, die das Bundesamt in jedem Fall zu prüfen hat; das Bundesamt hat bei Bedarf die erforderliche Zusicherung der Zielstaatbehörde einzuholen. Die Beklagte beantragte, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zuzulassen. Streitgegenstand war, ob eine rechtliche oder tatsächliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere wer für die Einholung einer Zusicherung über Zugang zu Obdach, Nahrung und sanitären Anlagen im Zielstaat zuständig sei und ob das Bundesamt dies in seine Prognose einzubeziehen habe. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffen, da der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt worden war. Die Beklagte verwies auf eine geänderte Rechtslage und stritt um die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die von der Beklagten angeführten Fragen eine obergerichtlich noch ungeklärte und fallübergreifend klärungsbedürftige Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG haben. Es betrachtete insbesondere die Rolle des Bundesamtes bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse und das Erfordernis von Zusicherungen durch Zielstaatbehörden. • Zulassungsgrund: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt grundsätzliche Bedeutung voraus, dass eine bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. • Begründungsanforderungen: Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen die fraglichen Rechts- oder Tatsachenfragen konkret bezeichnet werden, dargelegt sein, warum sie entscheidungserheblich und klärungsbedürftig im Berufungsverfahren wären, und begründet werden, weshalb ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG-Rezeption). • Vorgebrachte Fragen: Die Beklagte fragte, ob die Einholung einer Zusage des Zielstaats über Zugang zu Obdach, Nahrung und sanitären Anlagen in den Aufgabenbereich des Bundesamts oder der Ausländerbehörde fällt und ob das Bundesamt dies in seine Prognose einzubeziehen habe. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Diese Fragen sind entweder im Zulassungsverfahren ohne weiteres zu beantworten oder bereits höchstrichterlich geklärt; sie erfüllen daher nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. • Gesamtzuständigkeit des Bundesamtes: In Dublin-Verfahren besteht eine Gesamtzuständigkeit des Bundesamtes zur Prüfung inlands- und zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügt hat; das Bundesamt muss entscheiden, ob eine Zusicherung der Zielstaatbehörde erforderlich ist und diese gegebenenfalls einholen. • Zielstaatsbezogene Tatsachen: Die Frage nach dem gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrung und sanitären Anlagen für besonders schutzbedürftige Personen richtet sich auf zielstaatsbezogene Tatsachen, die das Bundesamt in jedem Fall zu prüfen hat; damit besteht keine selbständige, fallübergreifende Unklarheit, die ein Berufungsverfahren erforderlich machen würde. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des zulassungsfreien Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegt. Die vom Gericht geprüften Fragen sind bereits entweder im Zulassungsverfahren zu beantworten oder höchstrichterlich geklärt, insbesondere besteht bei Dublin-Verfahren eine Gesamtzuständigkeit des Bundesamtes zur Prüfung von Abschiebungshindernissen und zur Einholung notwendiger Zusicherungen. Daher ist eine fallübergreifende Klärung im Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist unanfechtbar.