Beschluss
9 LA 164/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzberechtigung bleibt zurückzuweisen, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist.
• Eine Frage ist im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine noch nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich beantwortete rechtliche oder tatsachenbezogene Frage von allgemeiner Tragweite aufwirft und im Berufungsverfahren klärungsfähig wäre.
• Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht ein Erkenntnismittel in seiner Entscheidung berücksichtigt, das nicht in das Verfahren eingeführt wurde; eine solche Gehörsverletzung führt jedoch nur dann zur Aufhebung, wenn sie das Gesamtergebnis beeinflussen konnte.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Bedeutung einer Gehörsverletzung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzberechtigung bleibt zurückzuweisen, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist. • Eine Frage ist im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine noch nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich beantwortete rechtliche oder tatsachenbezogene Frage von allgemeiner Tragweite aufwirft und im Berufungsverfahren klärungsfähig wäre. • Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht ein Erkenntnismittel in seiner Entscheidung berücksichtigt, das nicht in das Verfahren eingeführt wurde; eine solche Gehörsverletzung führt jedoch nur dann zur Aufhebung, wenn sie das Gesamtergebnis beeinflussen konnte. Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz bzw. Feststellung nationaler Abschiebungsverbote für Afghanistan. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage ab mit der Begründung, es liege keine landesweite Verfolgung vor und als zumutbare inländische Fluchtalternative komme insbesondere die Provinz bzw. Stadt Herat in Betracht. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung insbesondere zu Fragen der Existenzsicherung in Herat und der dortigen Sicherheitslage. Er rügte zudem, das Verwaltungsgericht habe zur Beurteilung der Sicherheitslage ein nicht in das Verfahren eingeführtes UNAMA-Dokument berücksichtigt, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung sowie die behauptete Gehörsverletzung. • Zulassungsgrund: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Zulassung, dass eine unbeantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt; nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist diese Frage konkret zu benennen und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen. • Vorliegende Fragen: Der Kläger benannte zwei Fragen: (1) ob eine in Afghanistan von Talibanverfolgte Person in Herat Existenz oberhalb des Existenzminimums sichern könne; (2) ob die Sicherheitslage in Herat eine Niederlassung erlaube. • Erstfrage: Diese Frage ist nur dann entscheidungserheblich, wenn keine landesweite Verfolgung vorliegt und nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Person in Herat identifiziert wird. Das Verwaltungsgericht hat hierarchisch festgehalten, dass beim Kläger nur Verfolgungsnähe in der Heimatprovinz Ghazni festgestellt wurde; eine landesweite Verfolgung oder wahrscheinliche Identifikation in Herat wurde nicht festgestellt. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht substantiiert angegriffen. • Fallgruppencharakter: Soweit die Frage allgemeine Bedeutung beansprucht, ist sie nicht klärungsfähig im Berufungsverfahren, weil die Leistungsfähigkeit einer Person in Herat von zahlreichen einzelfallbezogenen Faktoren abhängt (Alter, Volks-/Religionszugehörigkeit, Gesundheit, Sprachkenntnisse, Bildung, Berufserfahrung, familiäre Unterstützung). Das Senatsergebnis zeigt, dass solche Bewertungen einzelfallabhängig sind. • Zweitfrage und Beweisanführung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Sicherheitslage in Herat grundsätzliche Bedeutung habe oder die Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert zu widerlegen wären. Er brachte keine eigenen Erkenntnismittel vor, die andere Bevölkerungszahlen oder eine derart gesteigerte Gefährdung in Herat belegen würden. • Gehörsverletzung: Das Verwaltungsgericht hat den UNAMA Quarterly Report vom 10.10.2018 in seine Erwägungen einbezogen, ohne ihn in das Verfahren einzuführen, womit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Nach restriktiver Auslegung von § 138 Nr. 3 VwGO ist die Gehörsverletzung jedoch unbeachtlich, soweit der Bericht für die auf Herat bezogene Entscheidung nicht entscheidungserheblich war: der Bericht betraf die landesweite Sicherheitslage und zeigte kein gegenüber 2017 verschlechtertes Bild, sodass eine Mitteilung hierüber im Prozess zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist und die aufgeworfenen Fragen entweder einzelfallbezogen und somit nicht fallübergreifend klärungsfähig sind oder die behauptete Gehörsverletzung das Gesamtergebnis nicht beeinflusst hätte. Zu den maßgeblichen Normen zählen § 78 AsylG (Zulassungsvoraussetzungen) sowie Vorschriften zum rechtlichen Gehör und zur Kostenentscheidung (§ 138 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG). Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.