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Urteil

15 KF 45/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine teilweise Einstellung und eine teilweise Umstellung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens sind nach §87 Abs.3 FlurbG zulässig, wenn das dem Unternehmen zugrunde liegende Verfahren eingestellt ist und für den verbleibenden Teil die Voraussetzungen einer vereinfachten Flurbereinigung vorliegen. • Die Rechtmäßigkeit eines Teileinstellungs- und Umstellungsbeschlusses beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; maßgeblich sind Erforderlichkeit, das objektive Interesse der Beteiligten und bereits getätigte materielle oder personelle Aufwendungen. • Fehlende zeitliche Grenzen im FlurbG zu einer Umstellung nach Einstellung des Planfeststellungsverfahrens verhindern ein automatisches Außerkrafttreten der Flurbereinigungsanordnung; eine analoge Anwendung des §75 VwVfG kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung und teilweise Umstellung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens rechtmäßig • Eine teilweise Einstellung und eine teilweise Umstellung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens sind nach §87 Abs.3 FlurbG zulässig, wenn das dem Unternehmen zugrunde liegende Verfahren eingestellt ist und für den verbleibenden Teil die Voraussetzungen einer vereinfachten Flurbereinigung vorliegen. • Die Rechtmäßigkeit eines Teileinstellungs- und Umstellungsbeschlusses beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; maßgeblich sind Erforderlichkeit, das objektive Interesse der Beteiligten und bereits getätigte materielle oder personelle Aufwendungen. • Fehlende zeitliche Grenzen im FlurbG zu einer Umstellung nach Einstellung des Planfeststellungsverfahrens verhindern ein automatisches Außerkrafttreten der Flurbereinigungsanordnung; eine analoge Anwendung des §75 VwVfG kommt nicht in Betracht. Der Kläger war Eigentümer umfangreicher landwirtschaftlicher Flächen im Gebiet des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens D., das 2002 wegen der geplanten Umgehungsstraße D. angeordnet wurde. Das zugrunde liegende straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren wurde 2003 eingestellt; später veröffentlichte Bebauungspläne wurden gerichtlich ex tunc für unwirksam erklärt. 2016 ordnete die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens auf 111,8374 ha und die Umstellung des übrigen Gebiets (1.103,3902 ha) auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren an, wobei Ausbau von Wirtschaftswegen und Besitzzersplitterung als Gründe genannt wurden. Der Kläger, dessen Flächen teils im Einstellungs- und teils im Umstellungsgebiet liegen, focht den Beschluss an und rügte u. a. mangelnde Begründung, Verletzung unionsrechtlicher Pflichten zur Folgenbeseitigung und drohende Benachteiligung bei der Neuzuteilung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte auf Aufhebung des Teileinstellungs- und Umstellungsbeschlusses. • Zulässigkeit: Eine Anfechtung eines Teileinstellungs- und Umstellungsbeschlusses ist nach §144 FlurbG nur in Ausnahmefällen möglich; bei der hier geltend gemachten Rüge des Zeitablaufs war Klagebefugnis für die Einstellung nicht gegeben, weil der Kläger kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des eingestellten Teils darlegte. • Prüfungsmaßstab: Entscheidend ist die Lage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid 05.09.2017). Maßgebliche Normen: §87 Abs.3 FlurbG, §§1,37,86 FlurbG (Verfahrenstypen), §9 FlurbG (Abwicklung), §4 FlurbG (Teilnehmerinteresse), §138 Abs.1 S.2 FlurbG i.V.m. §113 VwGO (Rechtschutz des Teilnehmers). • Existenz des Verfahrens: Die ursprüngliche Anordnung vom 20.12.2002 blieb wirksam; ein automatisches Erlöschen wegen Zeitablaufs ist gesetzlich nicht vorgesehen und §75 VwVfG ist nicht analog anzuwenden. • Voraussetzungen der Umstellung: Im maßgeblichen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine vereinfachte Flurbereinigung nach §86 Abs.1 Nr.1 FlurbG vor, da vorrangig agrarstrukturelle Maßnahmen verfolgt wurden (zusammenlegungsbedingte Agrarstrukturverbesserung, Ausbau von Wirtschaftswegen) und ein objektives Interesse der Beteiligten gemäß §4 Halbsatz1 FlurbG erkennbar war. • Erforderlichkeit und Aufwendungen: Die Behörde durfte die Umstellung für erforderlich halten; maßgeblich waren erhebliche materielle Aufwendungen (Wegebau >1,5 Mio. EUR, ca.12 km) und ein noch erreichbarer Zusammenlegungsgewinn, so dass Fortführung statt kompletter Einstellung sachgerecht und wirtschaftlich war. • Begründung und Ermessensausübung: Die Begründung enthielt die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsgründe; einzelne pauschale Formulierungen wurden in der Verhandlung sachgerecht ergänzt. Die Abgrenzung der Teilgebiete entsprach dem Gebietsbegrenzungsermessen (§7 FlurbG) und war nicht ermessensfehlerhaft. • Unionsrecht und Folgenbeseitigung: Das Unionsrecht verpflichtet zur Behebung rechtswidriger Folgen, jedoch schreibt es der Flurbereinigungsbehörde nicht vor, die Straße zurückzubauen oder dies im Teileinstellungsbeschluss zu regeln; solche Fragen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtung des Beschlusses. • Sonstige Einwände: Vorbringen des Klägers zu Vorstandswahl, Fertigstellung notarieller Tauschverträge oder behauptetem Rechtsmissbrauch konnten den Beschluss nicht entkräften; Abschlagsregelungen und Rückerstattung von Vorschüssen im Einstellungsgebiet wurden ausreichend berücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen. Der Teileinstellungs- und Umstellungsbeschluss des Beklagten vom 13.09.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit der Kläger gegen die teilweise Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens vorgeht, fehlt ihm die Klagebefugnis, weil er kein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des eingestellten Teils darlegt und dies sein angestrebtes Ziel (Rückbau der Straße) nicht erreichen würde. Materiell rechtlich ist die teilweise Umstellung auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gerechtfertigt: die Voraussetzungen nach §§86,87 FlurbG lagen vor, die Behörde durfte Erforderlichkeit und objektives Teilnehmerinteresse bejahen und die Abgrenzung der Teilgebiete war ermessensgerecht. Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.