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Beschluss

2 ME 325/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Prüfungsentscheidung über Bestehen/Nichtbestehen einer Modulprüfung ist ein Verwaltungsakt mit Außenwirkung. • Prüfungsversuche sind nach der Prüfungsordnung zu zählen; ein Erstversuch ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Studierende damals nicht regelmäßig am Seminar teilgenommen hat. • Formelle Bestandskraft und die Verwirkung von Rügen verhindern nach Ablauf der Frist die nachträgliche Anfechtung eines Prüfungsentscheids. • Der Prüfling hat eine Rügepflicht; er muss erkennbare Verfahrensfehler unverzüglich geltend machen, sonst kann er sich später hierauf nicht mehr berufen. • Zur vorläufigen Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist der Anspruch glaubhaft zu machen; fehlen entscheidende Erfolgsaussichten der Anfechtung bereits bestandskräftiger Entscheidungen, besteht kein Anordnungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung bei bestandskräftigem Erstversuch • Eine Prüfungsentscheidung über Bestehen/Nichtbestehen einer Modulprüfung ist ein Verwaltungsakt mit Außenwirkung. • Prüfungsversuche sind nach der Prüfungsordnung zu zählen; ein Erstversuch ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Studierende damals nicht regelmäßig am Seminar teilgenommen hat. • Formelle Bestandskraft und die Verwirkung von Rügen verhindern nach Ablauf der Frist die nachträgliche Anfechtung eines Prüfungsentscheids. • Der Prüfling hat eine Rügepflicht; er muss erkennbare Verfahrensfehler unverzüglich geltend machen, sonst kann er sich später hierauf nicht mehr berufen. • Zur vorläufigen Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist der Anspruch glaubhaft zu machen; fehlen entscheidende Erfolgsaussichten der Anfechtung bereits bestandskräftiger Entscheidungen, besteht kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin studiert Wirtschaftspädagogik (Bachelor) mit Deutsch als Nebenfach und beantragte vorläufige Zulassung zur Wiederholungsklausur im Basisseminar Linguistik für den Termin 1. April 2019. Sie hatte die Modulprüfung bereits am 27. März 2017 (Erstversuch), 2016/2017, im Wintersemester 2017/2018 und am 10. Juli 2018 (dritter Versuch) abgelegt und jeweils nicht bestanden. Zum Erstversuch im März 2017 hatte sie nicht regelmäßig am zugehörigen Seminar teilgenommen. Gegen die Bewertung des dritten Versuchs wandte sie sich erfolglos mit Widerspruch und Klage; parallel begehrte sie vorläufige Zulassung zur Wiederholungsklausur. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab; dagegen richtet sich die Beschwerde. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 1 PStO WiPäd i.V.m. §§ 14,16a APO sowie § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen und § 35 VwVfG für Verwaltungsakte. Nach der Prüfungs- und Allgemeinen Prüfungsordnung dürfen nur Studierende teilnehmen, die ihren Prüfungsanspruch nicht verloren haben; nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Der Erstversuch vom 27.03.2017 ist nach diesen Regeln mitzuzählen, sodass die Antragstellerin ihren Prüfungsanspruch nach § 14 Abs.1 APO verloren hat. Prüfungsentscheidungen hinsichtlich Bestehen/Nichtbestehen sind als Verwaltungsakte mit unmittelbarer Außenwirkung zu qualifizieren, weil sie verbindliche Rechtsfolgen (z.B. Verbrauch von Wiederholungsversuchen) setzen. • Die Prüfungsentscheidung über den Erstversuch ist formell bestandskräftig geworden; eine Anfechtung ist wegen verstrichener Jahresfrist nicht mehr möglich. Unabhängig hiervon trifft den Prüfling eine Rügepflicht für erkennbare Verfahrensfehler; die Antragstellerin hätte eine angeblich fehlerhafte Zulassung zum Erstversuch unverzüglich rügen müssen. Sie hat vielmehr in Kenntnis der Umstände weitere Wiederholungsversuche unternommen, sodass ein nachträgliches Hinauszögern der Rüge bis zum Nichtbestehen des letzten Versuchs unzulässig ist. • Vor dem Hintergrund der formellen Bestandskraft und der unterlassenen fristgerechten Rüge fehlen der Antragstellerin die Erfolgsaussichten, die zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung erforderlich wären; daher ist der Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 47,53,52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; damit bleibt die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zur Prüfung in Kraft. Die Prüfung des Erstversuchs vom 27.03.2017 ist als Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen und formell bestandskräftig; die Antragstellerin kann diesen Entscheid und dessen Wirkung auf den Verbrauch von Wiederholungsversuchen nicht mehr erfolgreich anfechten. Zudem hat sie ihre Rügepflicht gegenüber erkennbaren Verfahrensfehlern nicht erfüllt, indem sie trotz Kenntnis der Umstände weitere Prüfungsversuche unternahm. Mangels glaubhaft gemachter Erfolgsaussichten einer Anfechtung besteht kein Anspruch auf einstweilige Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.