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Beschluss

10 ME 40/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rechtlich selbstständige Jugendorganisation einer Partei hat nicht automatisch Anspruch auf Nutzung kommunaler Einrichtungen nach § 30 NKomVG, wenn ihr tatsächlicher Sitz nicht festgestellt werden kann. • Satzungsangaben zum Vereins- bzw. Verwaltungssitz müssen hinreichend und nicht nur in intendierter Form gegeben sein; fingierte oder nicht umgesetzte Sitzfestlegungen können wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. • Eine Kommune ist nicht verpflichtet, ihre Einrichtungen für Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung zu stellen; die generelle Nichtbereitstellung wahltaktischer Foren kann mit ihrer Neutralitätspflicht vereinbar sein. • Das Parteienprivileg (Art. 21 GG) schützt nur rechtlich anerkannte Parteien; rechtlich selbstständige Nebenorganisationen können sich nicht auf Parteirechte berufen. • Gleichbehandlungsansprüche nach Art. 3 GG bzw. § 5 Parteiengesetz setzen im Ergebnis Vergleichbarkeit der Sachverhalte voraus; unterschiedliche Überlassungspraxis gegenüber allgemeinen politischen Veranstaltungen und Wahlkampfveranstaltungen rechtfertigt Ungleichbehandlung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch rechtlich selbstständiger Parteijugend auf kommunale Räume für Wahlkampfveranstaltung • Eine rechtlich selbstständige Jugendorganisation einer Partei hat nicht automatisch Anspruch auf Nutzung kommunaler Einrichtungen nach § 30 NKomVG, wenn ihr tatsächlicher Sitz nicht festgestellt werden kann. • Satzungsangaben zum Vereins- bzw. Verwaltungssitz müssen hinreichend und nicht nur in intendierter Form gegeben sein; fingierte oder nicht umgesetzte Sitzfestlegungen können wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. • Eine Kommune ist nicht verpflichtet, ihre Einrichtungen für Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung zu stellen; die generelle Nichtbereitstellung wahltaktischer Foren kann mit ihrer Neutralitätspflicht vereinbar sein. • Das Parteienprivileg (Art. 21 GG) schützt nur rechtlich anerkannte Parteien; rechtlich selbstständige Nebenorganisationen können sich nicht auf Parteirechte berufen. • Gleichbehandlungsansprüche nach Art. 3 GG bzw. § 5 Parteiengesetz setzen im Ergebnis Vergleichbarkeit der Sachverhalte voraus; unterschiedliche Überlassungspraxis gegenüber allgemeinen politischen Veranstaltungen und Wahlkampfveranstaltungen rechtfertigt Ungleichbehandlung. Der Antragsteller, die Junge Nationalisten - Landesverband Nord, begehrte per einstweiliger Anordnung die Überlassung kommunaler Veranstaltungsräume (Dorfgemeinschaftshaus A., Freizeitzentrum B., C. Schloss, Kursaal) zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung mit Livemusik im April 2019. Die Antragsgegnerin verweigerte die Überlassung mit Hinweis auf ihre Praxis, Räume grundsätzlich nicht für Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung zu stellen; der Kursaal sei zudem verkauft und nicht verfügbar. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ab. Der Antragsteller rügte dies mit Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt war insbesondere, ob der Landesverband Sitz in der Gemeinde habe und damit Nutzungsansprüche nach § 30 NKomVG oder aus Satzungen, Gebührenordnungen oder Gleichbehandlungsgrundsätzen ableiten könne. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). • § 30 NKomVG: Nutzungsrecht öffentlicher Einrichtungen geltend nur bei tatsächlichem Sitz und nach den bestehenden Vorschriften; eine fingierte oder nicht umgesetzte Sitzverlegung begründet keinen Anspruch. • Die Junge Nationalisten sind als rechtlich selbstständige Nebenorganisation der NPD dem Vereinsrecht zuzuordnen; nach § 24 BGB bestimmt sich der Sitz nach dem Ort der Verwaltung. Eine satzungsmäßige Bestimmung des Sitzes (§ 57 Abs.1 BGB) wurde nicht wirksam gesetzt. • Tatsächlicher Verwaltungs‑/Vereinssitz in E. konnte nicht festgestellt werden: betreffendes Grundstück war leerstehend, niemand dort gemeldet, verwahrloste Briefkästen; Angaben des Antragstellers reichen nicht aus und wirken fingiert; eine solche Sitzfestlegung wäre zudem wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. • Die kommunale Benutzungssatzung (Satzung über Benutzung städtischer Veranstaltungsstätten) regelt weder Anspruchskreise noch erweitert sie den Anspruchsberechtigten über § 30 NKomVG hinaus. Gebührenordnungen und Benutzungsordnungen enthalten keine Verpflichtung zur Überlassung an Ortsfremde für Wahlkampfveranstaltungen. • Parteienprivileg (Art.21 GG) greift bei rechtlich selbstständigen Nebenorganisationen nicht; daher kein Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Parteiengesetz. • Gleichbehandlungsanspruch nach Art.3 GG setzt Vergleichbarkeit voraus; allgemeine politische Veranstaltungen sind nicht mit gezielten Wahlkampfveranstaltungen gleichzusetzen, sodass die unterschiedliche Praxis der Antragsgegnerin nicht gleichheitswidrig ist. • Für den Kursaal bestand kein Anspruch, weil er verkauft und nach glaubhaften Angaben bis auf Weiteres nicht vermietbar ist. • Die kommunale Neutralitätspflicht rechtfertigt die generelle Nichtbereitstellung von Räumen für Wahlkampfveranstaltungen; hier liegt keine benachteiligende Ungleichbehandlung vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller ist kein Anordnungsanspruch auf Überlassung der begehrten kommunalen Veranstaltungsräume entstanden, weil sein tatsächlicher Vereinssitz nicht nachgewiesen wurde und fingiert erscheint, weil weder das Kommunalrecht (§ 30 NKomVG) noch die kommunale Satzung oder Gebührenordnungen einen solchen Anspruch begründen und weil er sich nicht auf Parteirechte berufen kann. Die Antragsgegnerin handelte im Rahmen ihrer Neutralitätspflicht rechtmäßig, indem sie kommunale Einrichtungen grundsätzlich nicht für Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung stellt; zudem ist der Kursaal wegen Verkauf und Inventarumzug nicht verfügbar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.