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Beschluss

1 ME 32/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzung eines Waldstücks als Bestattungswald kann keine unzulässige Bebauung im Sinne eines Bebauungsplan-Freihaltegebots darstellen, soweit es sich nur um Wege- und Platzanlagen handelt. • Ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann durch die Darstellung im Flächennutzungsplan als Forstwirtschaftsfläche nicht ohne Weiteres verhindert werden, sofern die Gemeinde nicht konkret die Forstförderung an diesem Standort bezweckt. • Artenschutzrechtliche Bedenken und boden- oder wasserrechtliche Risiken sind im Eilverfahren nur dann geeignet, vorläufigen Rechtsschutz zu begründen, wenn sie substanziiert und plausibel eine Gefährdung des Erhaltungszustands oder der wasser- und bodenschutzrechtlichen Belange aufzeigen. • Die Beeinträchtigung der Jagdausübung durch die Einrichtung eines Bestattungswaldes ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; bei sehr geringfügigen Auswirkungen gegenüber der Gesamtfläche des Jagdbezirks überwiegt regelmäßig das Interesse an der zulässigen, privilegierten Nutzung.
Entscheidungsgründe
Bestattungswald im Außenbereich: Baugenehmigung hält sich an Bebauungsplan und BauGB • Die Nutzung eines Waldstücks als Bestattungswald kann keine unzulässige Bebauung im Sinne eines Bebauungsplan-Freihaltegebots darstellen, soweit es sich nur um Wege- und Platzanlagen handelt. • Ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann durch die Darstellung im Flächennutzungsplan als Forstwirtschaftsfläche nicht ohne Weiteres verhindert werden, sofern die Gemeinde nicht konkret die Forstförderung an diesem Standort bezweckt. • Artenschutzrechtliche Bedenken und boden- oder wasserrechtliche Risiken sind im Eilverfahren nur dann geeignet, vorläufigen Rechtsschutz zu begründen, wenn sie substanziiert und plausibel eine Gefährdung des Erhaltungszustands oder der wasser- und bodenschutzrechtlichen Belange aufzeigen. • Die Beeinträchtigung der Jagdausübung durch die Einrichtung eines Bestattungswaldes ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; bei sehr geringfügigen Auswirkungen gegenüber der Gesamtfläche des Jagdbezirks überwiegt regelmäßig das Interesse an der zulässigen, privilegierten Nutzung. Die Jagdgenossenschaft als Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung der Samtgemeinde für einen Bestattungswald auf einem etwa 5 ha großen Teilstück eines größeren gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Die Beigeladene plante Wege, einen Andachtsplatz, eine kleine Schotterfläche und Parkplätze sowie die Nutzungsumstellung des Flurstücks; ein Bodengutachten sah nur geringe Grundwasser- und Schadstoffrisiken. Die Gemeinde erteilte die Genehmigung nach Prüfung von Boden- und Artenschutzbelangen; die Antragstellerin focht dies an mit Einwänden zu Bebauungs- und Flächennutzungsplan, Artenschutz, Bodenschutz, Wasserrecht, Ausgleichsflächen und Beeinträchtigung der Jagdausübung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück; die Jagdgenossenschaft beschwerte sich erfolglos beim OVG. • Bebauungsplan: Der Wortlaut des Bebauungsplans und seine Ausnahmeregelungen lassen das Vorhaben zu. Die Wege- und Platzanlagen fallen nicht unter das Freihaltegebot oder sind als Straßenbauvorhaben ausgenommen; die in der Plantextfestsetzung genannten Beispiele sind nicht abschließend. • Privilegierung nach BauGB: Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Es besteht kein Planungsbedürfnis nach der Rechtsprechung, weil die Nutzung nicht derart komplex ist, dass eine umfassende Bauleitplanung erforderlich wäre. • Flächennutzungsplan: Die Darstellungsform als Forstwirtschaftsfläche dokumentiert nur die vorhandene Nutzung und begründet keinen zwingenden Ausschluss eines privilegierten Vorhabens, sofern die Gemeinde nicht nachweislich die Forstwirtschaft an diesem Standort gezielt fördern wollte. • Artenschutz: Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Eilverfahren nicht festgestellt. Weder Bauarbeiten noch der zu erwartende Betrieb dürften den Erhaltungszustand lokaler Populationen der betroffenen Arten verschlechtern; vorgebrachte artenschutzrechtliche Einwände sind nicht substantiiert. • Boden- und Wasserrecht: Vorgebrachte Gefahren durch Schwermetalle oder Grundwasser sind anhand des eingeholten Bodengutachtens und weiterer Untersuchungen als nicht einschlägig beurteilt worden; die Entsorgungstiefe der Urnen liegt deutlich über dem mittleren Grundwasserhöchststand. • Ausgleichsmaßnahmen: Der Ausgleich bezieht sich nur auf die versiegelten/umgestalteten Flächen (Wege, Andachtsplatz, Schotterfläche) und ist flächenmäßig ausreichend bemessen; die Unterhaltung des angelegten Waldausgleichs ist dauerhaft gesichert. • Rücksichtnahme und Jagdausübung: Bei der Abwägung überwiegt angesichts der geringen konkreten Beeinträchtigungen der verbleibenden Jagdflächen das Interesse an der zulässigen Nutzung des Bestattungswaldes; die Folgen für die Jagdausübung sind nicht hinreichend substantiiert, um die Genehmigung vorläufig zu verhindern. Die Beschwerde der Jagdgenossenschaft wird zurückgewiesen. Die Baugenehmigung für den Bestattungswald steht mit dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan nicht im Widerspruch und ist als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Weder artenschutzrechtliche noch boden- oder wasserrechtliche Einwände sind im summarischen Eilverfahren substantiiert genug, um einen vorläufigen Rechtsschutz zu rechtfertigen. Die angenommenen Eingriffe in die Jagdausübung sind geringfügig gegenüber dem Umfang des Jagdbezirks und rechtfertigen daher keinen Aufschub der Genehmigung. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.