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Beschluss

7 ME 8/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die Interessenabwägung dies ergibt. • Bei offenem Ausgang der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; bei Interessengleichheit kann zugunsten der aufschiebenden Wirkung die gesetzgeberische Wertung maßgeblich sein (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). • Die Behörde hat die richtige Adressatin einer Anordnung nach § 40 Abs. 2 KrWG darzulegen; Zweifel an der Betreibereigenschaft des Adressaten können die Rechtmäßigkeit der Verfügung zumindest in der summarischen Prüfung erschüttern.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zweifel an Betreibereigenschaft und Folgenabwägung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die Interessenabwägung dies ergibt. • Bei offenem Ausgang der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; bei Interessengleichheit kann zugunsten der aufschiebenden Wirkung die gesetzgeberische Wertung maßgeblich sein (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). • Die Behörde hat die richtige Adressatin einer Anordnung nach § 40 Abs. 2 KrWG darzulegen; Zweifel an der Betreibereigenschaft des Adressaten können die Rechtmäßigkeit der Verfügung zumindest in der summarischen Prüfung erschüttern. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen behördlichen Bescheid vom 20.08.2018, der ihr zahlreiche Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung der Deponie E. auferlegte (u.a. Abdichtungssystem, Begleitplan, Überwachung, Betriebshandbuch, Nachsorgeplan) sowie die Leistung einer Sicherheitsleistung von 1.500.000 € und die Androhung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Antragstellerin Betreiberin der Deponie im Sinne des § 40 Abs. 2 KrWG ist und ob wegen bestehender Umweltgefahren die sofortige Vollziehung der Anordnungen gerechtfertigt ist. Die Behörde stützt ihre Maßnahme auf das KrWG und die Deponieverordnung; die Antragstellerin bestreitet die Rechtsgrundlage und die Adressatenstellung. Gutachten und frühere Gutachten wurden herangezogen; es bestehen unterschiedliche Einschätzungen zum Gefährdungsausmaß des Grundwassers. Ferner regeln Vertragsunterlagen zwischen der Antragstellerin und dem Landkreis/Beigeladenen Rechte und Pflichten, die für die Frage der Betreibereigenschaft relevant sind. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erlaubt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach umfassender Interessenabwägung; bei offenem Ausgang sind die Folgen der Anordnung vs. Aussetzung zu gewichten. • Anwendbares Recht: Die angeordnete Rechtsgrundlage liegt im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 KrWG) und der Deponieverordnung; Bodenschutzrecht tritt erst bei endgültiger Stilllegung ein (§ 40 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 KrWG). • Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten: Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erscheinen offen, weil erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin Betreiberin der Deponie i.S.d. § 40 Abs. 2 KrWG ist. • Betreibereigenschaft: Maßgeblich sind rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Umstände; die zwischen Antragstellerin und Landkreis/Beigeladenem bestehenden Verträge enthalten Indizien sowohl für als auch gegen eine Betreiberstellung der Antragstellerin. • Folgenabwägung: Bei offenem Ausgang sind die konkreten Folgen beider Alternativen zu vergleichen. Sofortige Vollziehung würde erhebliche ungleich rückgängig zu machende finanzielle und personelle Belastungen für die Antragstellerin mit sich bringen. • Gefährdungsbild: Zwar bestehen Indizien für Umweltgefahren; die vorgelegenen Gutachten und die langjährige Untätigkeit der Behörde seit 2015 sowie neuere Befunde sprechen jedoch nicht überzeugend für ein akutes, nicht abwendbares Gefährdungsszenario. • Besonderes Vollzugsinteresse: Für die Anordnung sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse erforderlich; dieses hat die Behörde nicht ausreichend dargelegt. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der offenstehenden Betreiberfrage, der Unsicherheiten im Gefährdungsbild und der erheblichen, zum Teil nicht rückgängig zu machenden Belastungen der Antragstellerin überwiegen die Gründe für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer I. 1.–8. und 10. sowie für die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer II. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Das Gericht hat den erstinstanzlichen Beschluss insoweit geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.08.2018 hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer I. 1.–8. und 10. sowie hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Begründung führten die Richter aus, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien bei summarischer Prüfung offen, weil erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin Betreiberin der Deponie im Sinne des § 40 Abs. 2 KrWG ist; maßgeblich sind die vertraglichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Umstände zwischen Antragstellerin und Landkreis/Beigeladenem. Weiteres Gewicht erhielt, dass die Behörde kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dargelegt hat und dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angesichts der vorhandenen Gutachten und der bisherigen Untätigkeit des Antragsgegners voraussichtlich keine schwerwiegenden, nicht mehr rückgängig zu machenden Schäden für das Grundwasser zur Folge hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.