Beschluss
11 LB 498/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO, der einen Verwaltungsakt ändert, ist gerichtlicher Vollstreckungstitel; die Zuständigkeit zur Vollstreckung geht auf den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs über (§§ 168, 169 VwGO).
• Ist ein Verwaltungsakt durch einen gerichtlichen Vergleich inhaltlich geändert worden, kann die Behörde nicht mehr kraft ihres ursprünglichen Bescheids zwangsweise vollstrecken; maßgeblicher Vollstreckungsgegenstand ist der Vergleich.
• Eine Behörde, die nicht mehr zuständige Vollstreckungsbehörde ist, kann daher die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Betroffenen nicht wirksam vornehmen.
• Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Gerichtlicher Vergleich als Vollstreckungstitel verdrängt behördlichen Vollstreckungstitel • Ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO, der einen Verwaltungsakt ändert, ist gerichtlicher Vollstreckungstitel; die Zuständigkeit zur Vollstreckung geht auf den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs über (§§ 168, 169 VwGO). • Ist ein Verwaltungsakt durch einen gerichtlichen Vergleich inhaltlich geändert worden, kann die Behörde nicht mehr kraft ihres ursprünglichen Bescheids zwangsweise vollstrecken; maßgeblicher Vollstreckungsgegenstand ist der Vergleich. • Eine Behörde, die nicht mehr zuständige Vollstreckungsbehörde ist, kann daher die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Betroffenen nicht wirksam vornehmen. • Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hält zusammen mit seiner Ehefrau Border Collies. Der Landkreis C. erließ 2010 eine Hundehalterverfügung, unter anderem die Anordnung, die Hunde so zu halten, dass sie unbeaufsichtigt das Grundstück nicht verlassen können, und drohte bei Verstoß ein Zwangsgeld an. Die Kläger klagten; in dem Klageverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 15. März 2012 der Bescheid teilweise geändert. Später setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 1. November 2016 wegen eines angeblichen Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR fest. Der Kläger focht dies an; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügt der Kläger insbesondere, die Beklagte sei nicht zuständig für die zwangsweise Durchsetzung, da der gerichtliche Vergleich Vollstreckungstitel geworden sei. Der Senat hat wegen ernstlicher Zweifel die Berufung zugelassen und entschieden. • Der Senat hält die Berufung für begründet und entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO). • Durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. März 2012 wurde der ursprünglich vom Landkreis erlassene Bescheid inhaltlich geändert; ein solcher Prozessvergleich ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gerichtlicher Vollstreckungstitel. • Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in einem solchen Fall die Vollstreckungsbefugnis auf den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs übergegangen, soweit die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand erfolgen soll. • Damit war die Beklagte nicht zuständig, mit ihrem Bescheid vom 1. November 2016 ein Zwangsgeld wegen eines Verstoßes gegen die ursprünglich erlassene Ziffer 1 festzusetzen; die Vollstreckung konnte nur mittels des gerichtlichen Vergleichs betrieben werden. • Die Regelung zur Zuständigkeit in § 17 NHundG ändert zwar grundsätzlich die Überwachungs- und Vollstreckungszuständigkeiten, greift hier aber nicht, weil der gerichtliche Vergleich den behördlichen Vollstreckungstitel konsumiert hat. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 1. November 2016 auf, weil die Beklagte nicht mehr die zuständige Vollstreckungsbehörde war; maßgeblicher Vollstreckungstitel ist der gerichtliche Vergleich vom 15. März 2012, sodass die behördliche Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig war. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.