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Beschluss

2 LA 431/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Rügen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Das individuelle Eliminierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 5 PsychTh-AprV verpflichtet zur Anrechnung korrekt beantworteter eliminierter Fragen und führt zugleich dazu, dass die Zahl der zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben entsprechend steigt. • Rechtschreib- oder Schreibfehler sind dann nicht ohne Weiteres unbeachtlich, wenn durch die fehlerhafte Schreibweise die zu prüfenden fachlichen Fähigkeiten in Frage gestellt werden; bei Kurzantwortaufgaben kommt es auf die lesbare und eindeutige Nennung des geforderten Fachbegriffs an. • Die automatisierte oder vorgelagerte Auswertung von Multiple-Choice- und Kurzantwortaufgaben macht die Identität einzelner Auswerter für das Prüfungsergebnis regelmäßig unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Anwendung des Eliminierungsverbots bei PsychTh-AprV • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Rügen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Das individuelle Eliminierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 5 PsychTh-AprV verpflichtet zur Anrechnung korrekt beantworteter eliminierter Fragen und führt zugleich dazu, dass die Zahl der zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben entsprechend steigt. • Rechtschreib- oder Schreibfehler sind dann nicht ohne Weiteres unbeachtlich, wenn durch die fehlerhafte Schreibweise die zu prüfenden fachlichen Fähigkeiten in Frage gestellt werden; bei Kurzantwortaufgaben kommt es auf die lesbare und eindeutige Nennung des geforderten Fachbegriffs an. • Die automatisierte oder vorgelagerte Auswertung von Multiple-Choice- und Kurzantwortaufgaben macht die Identität einzelner Auswerter für das Prüfungsergebnis regelmäßig unbeachtlich. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, mit dem ihre Klage gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen in der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin abgewiesen worden war. In der Prüfung wurden drei Fragen eliminiert; die Klägerin hatte zwei dieser eliminierten Fragen richtig beantwortet, bei einer Kurzantwortaufgabe schrieb sie statt des geforderten Fachbegriffs eine abweichende Bezeichnung. Die Klägerin rügte fehlerhafte Anwendung des Nachteilsverbots (§ 16 Abs. 3 Satz 5 PsychTh-AprV), unzulässige prozentuale Verschiebungen der Bestehensgrenzen, fehlerhafte Bewertung der Kurzantwort sowie Mängel bei der Erstellung und Auswertung der Prüfungsfragen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob diese Rügen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. • Zulassungsvoraussetzungen: Zulassungsantrag scheitert, wenn die vorgebrachten Rügen keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Anwendung des Eliminierungsverbots: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine eliminierte Frage für einen Prüfling, der sie richtig beantwortet hat, anzurechnen ist und die Anzahl der zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben entsprechend erhöht werden muss; für die Klägerin ergab dies rechnerisch einen Schnitt von 45 von 79 Fragen (56,96 %). • Zweck des individuellen Eliminierungsverbots: Es soll individuelle Nachteile vermeiden, nicht aber zu einer unzulässigen Begünstigung führen; die Klägerin kann nicht zugleich Anrechnung richtiger Antworten und Festlegung der Bestehensgrenze nach der verminderten Frageanzahl verlangen, weil dies Chancengleichheit verletzen würde. • Bestehensgrenzen: § 16 Abs. 4 Satz 1 PsychTh-AprV verlangt mindestens 60 % der gestellten Prüfungsaufgaben; unterschiedliche prozentuale Bestehensgrenzen nach Eliminierung sind Folge der korrekten Anwendung der Vorschrift und nicht mit der erforderlichen Prüfbundeseinheit unvereinbar. • Bewertung der Kurzantwortaufgabe: Die Antwort der Klägerin (Schreibweise "Graving" statt "Craving") stellt nach objektivem Empfängerhorizont einen abweichenden Begriff mit eigenem Bedeutungsgehalt dar; bei Kurzantwortaufgaben ist die eindeutige Nennung des geforderten Fachbegriffs maßgeblich, sodass die Bewertung als unzutreffend rechtlich nicht zu beanstanden ist. • Rechtschreibfehlergrundsatz begrenzt: Allgemeine Nachsicht bei Rechtschreibfehlern gilt nicht, wenn durch die fehlerhafte Schreibweise die abzufragenden fachlichen Fähigkeiten oder der Prüfungszweck (Kenntnisse wissenschaftlich anerkannter Verfahren) betroffen sind. • Auswertung und Verantwortlichkeit: Die wesentliche Prüfertätigkeit erfolgt vorgelagert bei der Erstellung und Festlegung richtiger Antworten; die Auswertung ist oft automatisiert und damit die Identität einzelner Auswerter für das Ergebnis unbeachtlich; daher rechtfertigt das Fehlen von Angaben zu konkreten Erstellern/Auswertern keine ernstlichen Zweifel. • Rechenfehler-/Abrundungsrügen: Die Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Wortlaut und Anwendung des § 16 Abs. 4 PsychTh-AprV nicht substantiiert bestritten; runde Abrundungen zu ihren Gunsten wurden nicht schlüssig dargelegt. • Ergebnisrelevanz: Selbst bei Annahme der Eliminierung bestimmter weiterer Fragen hätte die Klägerin die Bestehensgrenze nicht erreicht; die angegriffenen Rügen ändern das rechnerische Ergebnis nicht. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wird abgelehnt. Die Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil das Gericht das individuelle Eliminierungsverbot und die Anwendung der Bestehensgrenze nach § 16 PsychTh-AprV rechtlich zutreffend ausgelegt und angewandt hat. Die Bewertung der Kurzantwort als fehlerhaft war gerechtfertigt, weil die angegebene Schreibweise einen anderen, nicht dem Nachfragebegriff entsprechenden Begriff darstellte und bei Kurzantwortaufgaben Eindeutigkeit erforderlich ist. Die beanstandeten Verfahrensaspekte zur Erstellung und Auswertung der Prüfungsfragen berührten das Ergebnis nicht, da die Auswertung als vorgelagerter, oft automatisierter Rechenvorgang anzusehen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.