Beschluss
13 ME 136/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist gemäß §146 Abs.4 VwGO fristgerecht zu begründen; Versäumnis führt zur Unzulässigkeit.
• Ist dem Bevollmächtigten der erstinstanzliche Beschluss tatsächlich zugegangen und bezieht sich die Beschwerde auf diesen, heilt dies eine formmangelhafte Zustellung nach §56 Abs.2 VwGO i.V.m. §189 ZPO.
• Ein nachträglich eingereichtes elektronisches Empfangsbekenntnis kann die bereits kraft Gesetzes eingetretene Heilungswirkung nicht rückgängig machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumens der Begründungsfrist • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist gemäß §146 Abs.4 VwGO fristgerecht zu begründen; Versäumnis führt zur Unzulässigkeit. • Ist dem Bevollmächtigten der erstinstanzliche Beschluss tatsächlich zugegangen und bezieht sich die Beschwerde auf diesen, heilt dies eine formmangelhafte Zustellung nach §56 Abs.2 VwGO i.V.m. §189 ZPO. • Ein nachträglich eingereichtes elektronisches Empfangsbekenntnis kann die bereits kraft Gesetzes eingetretene Heilungswirkung nicht rückgängig machen. Die Antragstellerin legte gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 11. April 2019 Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift ging am 26. April 2019 beim Oberverwaltungsgericht ein und wurde als fristwahrend bezeichnet. Ein formelles Empfangsbekenntnis für die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Antragstellerin reichte am 3. Mai 2019 nachträglich ein elektronisches Empfangsbekenntnis ihres Bevollmächtigten ein. Innerhalb der nach §146 Abs.4 VwGO einzuhaltenden Monatsfrist wurde keine Begründung der Beschwerde vorgelegt. Das Gericht prüfte Zustellungsmängel und die Möglichkeit einer Heilung der Zustellung nach §56 VwGO i.V.m. §189 ZPO. • Nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO ist die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen; die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. • Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies zutreffend auf diese Begründungsfrist hin, sodass die Frist zu laufen begann. • Die Einlegung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten mit Bezug auf den erstinstanzlichen Beschluss legt nahe, dass der Beschluss dem Bevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist; damit wirkt nach §56 Abs.2 VwGO i.V.m. §189 ZPO eine zuvor formwidrige Zustellung als geheilt. • Da der erstinstanzliche Beschluss damit kraft Gesetzes als zugestellt galt, endete die Begründungsfrist am 27. Mai 2019; eine Begründung wurde bis dahin nicht eingereicht. • Das am 3. Mai 2019 nachgereichte elektronische Empfangsbekenntnis kann die bereits eingetretene Heilungswirkung nicht rückgängig machen; es kann bestenfalls einen früheren Bekanntgabepunkt belegen. • Mangels fristgerechter Begründung ist die Beschwerde unzulässig und daher gemäß §146 Abs.4 Satz4 VwGO zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 11. April 2019 wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten wurde. Die formmangelhafte Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses wurde durch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten geheilt, sodass die Monatsfrist zur Begründung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs zu laufen begann. Ein nachträglich eingereichtes elektronisches Empfangsbekenntnis vermochte die bereits kraft Gesetzes eingetretene Heilungswirkung nicht rückgängig zu machen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.