Beschluss
1 ME 76/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vortretender Gebäudeteil, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO genannten Maßangaben einhält, ist privilegiert und verletzt daher nicht die Abstandsflächenregelung.
• Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB setzt nicht voraus, dass die festgesetzte rückwärtige Baugrenze drittschützenden Charakter hat; eine geringfügige Überschreitung durch den Nachbarn kann treuwidriges Verhalten des Antragstellers entgegenstehen.
• Die Zulassung von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich eines Mischgebiets ist nicht von vornherein unzulässig; konkrete und substantiiert dargelegte erhebliche Lärmbelästigungen sind darzulegen, um einen Ermessensfehler zu begründen.
Entscheidungsgründe
Privilegierter Gebäudevorsprung, Befreiung von Baugrenze und Zulassung rückwärtiger Stellplätze • Ein vortretender Gebäudeteil, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO genannten Maßangaben einhält, ist privilegiert und verletzt daher nicht die Abstandsflächenregelung. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB setzt nicht voraus, dass die festgesetzte rückwärtige Baugrenze drittschützenden Charakter hat; eine geringfügige Überschreitung durch den Nachbarn kann treuwidriges Verhalten des Antragstellers entgegenstehen. • Die Zulassung von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich eines Mischgebiets ist nicht von vornherein unzulässig; konkrete und substantiiert dargelegte erhebliche Lärmbelästigungen sind darzulegen, um einen Ermessensfehler zu begründen. Die Antragsteller, Miteigentümer eines bebauten Grundstücks mit Garten im rückwärtigen Bereich, wenden sich gegen eine Baugenehmigung für ein nebenan geplantes Studentenwohnheim. Genehmigt wurden ein zweigeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss, ein bis zu 0,75 m vortretender Gebäudeteil im Obergeschoss an der Grenze der Antragsteller sowie neun Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich des Beigeladenen. Weiter gestattet die Genehmigung eine Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze um 40 cm. Die Antragsteller rügen dadurch Verletzungen von Abstandsflächen, eine unzulässige Befreiung von der Baugrenze und störende Auswirkungen durch die Stellplätze. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; die Antragsteller legten fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Die Beschwerde ist zulässig, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz weitgehend fertiggestelltem Rohbau, weil Stellplatznutzungen erst mit Innutzung zu Einwirkungen führen können. • Der vortretende Gebäudeteil fällt unter die Privilegierung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO; maßliche Grenzen sind maßgeblich, eine subjektive Unterordnungsbetrachtung ist entfallen. • Auch wenn unklar bleibt, ob der Teil als Erker oder sonstiger Vorbau zu qualifizieren ist, ändert dies nichts an der Privilegierung; Gesetzeswortlaut und frühere Fassungen stützen diese Rechtsauffassung. • Die Argumentation, der größere Grenzabstand der Landesbauordnung (0,5 H) verhindere die Privilegierung, greift nicht, weil die Norm eine Ausnahme vom regulären Abstandsmaß regelt. • Zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass die rückwärtige Baugrenze im Einzelfall mit besonderem drittschützenden Charakter festgesetzt wurde; zudem überschreiten die Antragsteller selbst die Baugrenze deutlich, sodass Treu und Glauben entgegenstehen kann. • Das Verwaltungsgericht hat die Auswirkungen der Stellplätze auf Lärm und Nutzungsbelastung geprüft; die Antragsteller haben keine konkreten, hinreichenden Einwände gegen die Abwägung vorgebracht; zudem ist das zu erwartende Pkw-Aufkommen als begrenzt einzustufen. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; außergerichtliche Kosten des notwendigen Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Beschwerde der Antragsteller ist zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der hervortretende Gebäudeteil privilegiert ist und die Abstandsflächen nicht verletzt, die genehmigte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze rechtmäßig ist, weil die Antragsteller keine hinreichend substantiierten Gründe für einen besonderen drittschützenden Charakter vorgetragen haben und ihr eigenes Überschreiten der Baugrenze Treu und Glauben entgegensteht. Auch die Zulassung der neun Stellplätze im rückwärtigen Bereich ist nicht zu beanstanden, weil konkrete und erhebliche Lärm- oder Nutzungsbelastungen nicht belegt wurden und die Verwaltung ihr Ermessen hinreichend gewürdigt hat. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in beiden Rechtszügen erstattungsfähig und der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.000 EUR festgesetzt.