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Beschluss

12 ME 57/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen kann gerechtfertigt sein, wenn die Vorprüfung nach UVPG wegen unzureichender Artenschutzerfassung verfahrensrechtlich fehlerhaft ist. • Ein landesweiter Artenschutzleitfaden kann wegen der sich daraus ergebenden Selbstbindung der Genehmigungsbehörden über bloßes Erkenntnismittel hinaus Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung erlangen. • Fehler in der Ermittlungstiefe (insbesondere unzureichende Raumnutzungsanalyse für windenergiesensible Arten) machen die nachvollziehbare Begründung der Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. • Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen der Genehmigungen genügen nicht, wenn unklar bleibt, ob durch unterbliebene vertiefte Erhebungen verbleibende Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot auszuschließen sind.
Entscheidungsgründe
Vorprüfung UVP/Artenschutz bei Windenergie: Ermittlungstiefe und Bindungswirkung Artenschutzleitfaden • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen kann gerechtfertigt sein, wenn die Vorprüfung nach UVPG wegen unzureichender Artenschutzerfassung verfahrensrechtlich fehlerhaft ist. • Ein landesweiter Artenschutzleitfaden kann wegen der sich daraus ergebenden Selbstbindung der Genehmigungsbehörden über bloßes Erkenntnismittel hinaus Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung erlangen. • Fehler in der Ermittlungstiefe (insbesondere unzureichende Raumnutzungsanalyse für windenergiesensible Arten) machen die nachvollziehbare Begründung der Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. • Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen der Genehmigungen genügen nicht, wenn unklar bleibt, ob durch unterbliebene vertiefte Erhebungen verbleibende Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot auszuschließen sind. Die Beigeladene erhielt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zum Bau und Betrieb von zehn Windenergieanlagen auf zwei Flächen (E und C). Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, legte Widersprüche gegen die Genehmigungen ein und beantragte gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her. Streitpunkt war vor allem, ob die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene Vorprüfung der Notwendigkeit einer UVP und die artenschutzrechtliche Bewertung, insbesondere hinsichtlich Vorkommen der Rohrweihe, sachgerecht und rechtmäßig waren. Die Behörde hatte sich in Teilen von den Vorgaben des niedersächsischen Artenschutzleitfadens entfernt und Untersuchungsradien verkürzt; während des Verfahrens ergänzte sie die Vorprüfung mit weiteren Erhebungen. Die Vorinstanz hielt die ursprüngliche Ermittlungstiefe und die gutachterlichen Feststellungen für unzureichend und sah deswegen Verfahrensfehler bzw. Verstöße gegen § 44 BNatSchG als nicht ausgeschlossen an. Die Beigeladene legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das die Beschwerde zurückwies. • Gegenstand der Prüfung war allein die summarische Vorprüfung im vorläufigen Rechtsschutz; hier ist zu prüfen, ob die Behörde mögliche erhebliche Umweltauswirkungen nach UVPG a.F. hinreichend ausgeschlossen hat. • Rechtliche Maßstäbe: § 3c, § 11, § 12 UVPG a.F. (für Vorprüfung/UVP), § 4 UmwRG, § 44 BNatSchG (Artenschutzverbot), einschlägiger Windenergieerlass mit Artenschutzleitfaden des Landes Niedersachsen. • Der Artenschutzleitfaden ist als Teil des niedersächsischen Windenergieerlasses für die Genehmigungsbehörden verbindlich und begründet eine Selbstbindung der Behörden; Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. • Die Vorprüfung zur Fläche E stützte sich auf Gutachten, die nur einen Untersuchungsradius von 500 m verwendeten, obwohl der Leitfaden als Regelwert 1.000 m bzw. bei bestimmten Arten erweiterte Radien (bis 3.000 m) vorsieht; die Behörde hat ihre Abweichung nicht ausreichend sachlich begründet. • Die ergänzenden Erhebungen während des Gerichtsverfahrens (Beobachtungen bis 1.000 m) zeigten für die Rohrweihe regelmäßige Nutzung des Gebiets, ließen aber nach summarischer Prüfung eine vertiefte Raumnutzungsanalyse vermissen; deshalb war die Vorprüfung nicht nachvollziehbar. • Mangels hinreichender Ermittlungstiefe lassen sich die in den Genehmigungen vorgesehenen Vermeidungs- und Abschaltmaßnahmen nicht zuverlässig als ausreichend ansehen, um Verstöße gegen das Verbot des Tötens oder erheblichen Störungen nach § 44 BNatSchG auszuschließen. • Soweit die Beigeladene auf wissenschaftliche Kontroverse und auf eine vertretbare Fachmeinung zu 500 m-Radien verwies, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Abweichung von dem landesweiten Leitfaden; es bestünde kein nachgewiesener Fachkonsens, der die Selbstbindung der Behörden entfallen ließe. • Für die drei Anlagen auf Fläche C gelten die gleichen Mängel in Ermittlung und Bewertung; auch hier hätte wegen festgestellter Rohrweihenbestände eine vertiefte Raumnutzungsanalyse erfolgen müssen. • Da die Beschwerdegründe die angefochtene vorinstanzliche Begründung nicht substantiiert widerlegen, bleibt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27.02.2019 wird zurückgewiesen; die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Vorprüfung der Genehmigungen für die Windenergieanlagen auf den Flächen E und C verfahrensrechtliche Mängel aufweist, weil die artenschutzrechtlichen Erhebungen und die erforderliche vertiefte Raumnutzungsanalyse insbesondere hinsichtlich der Rohrweihe nicht in der vom niedersächsischen Artenschutzleitfaden geforderten Tiefe erfolgen konnten. Aufgrund der gebotenen Selbstbindung der Genehmigungsbehörden an den Leitfaden konnte die Behörde ihre von diesem Standard abweichende Einschätzung nicht ausreichend begründen; daher ist nicht ausgeschlossen, dass Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG eintreten könnten. Die vorgesehenen Nebenbestimmungen und Abschaltzeiten genügen deshalb nicht, um die verbleibenden Zweifel zu beseitigen, sodass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche zu Recht wiederhergestellt wurde.