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Beschluss

13 LA 11/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Angabe "glutenfrei" auf Verpackungen von Rohwursterzeugnissen kann irreführend sein, wenn sie den Eindruck vermittelt, das Produkt unterscheide sich durch eine besondere Eigenschaft von vergleichbaren Erzeugnissen, die regelmäßig dieselbe Eigenschaft besitzen. • Die ausdrückliche Zulassung der Kennzeichnung "glutenfrei" in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 steht unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 LMIV; sie schließt eine Prüfung auf Irreführung nicht aus. • Bei der Beurteilung der Irreführung ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen; ein bloßer Hinweis auf ein besonderes Informationsinteresse bestimmter Verbrauchergruppen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ausnahme vom Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Entscheidungsgründe
Kennzeichnung "glutenfrei" von Rohwurst als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten • Die Angabe "glutenfrei" auf Verpackungen von Rohwursterzeugnissen kann irreführend sein, wenn sie den Eindruck vermittelt, das Produkt unterscheide sich durch eine besondere Eigenschaft von vergleichbaren Erzeugnissen, die regelmäßig dieselbe Eigenschaft besitzen. • Die ausdrückliche Zulassung der Kennzeichnung "glutenfrei" in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 steht unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 LMIV; sie schließt eine Prüfung auf Irreführung nicht aus. • Bei der Beurteilung der Irreführung ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen; ein bloßer Hinweis auf ein besonderes Informationsinteresse bestimmter Verbrauchergruppen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ausnahme vom Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Klägerin stellt zwei Rohwursterzeugnisse her und bezeichnet deren Verpackung deutlich abgegrenzt vom Zutatenverzeichnis u. a. mit "Glutenfrei". Bei einer Kontrolle entnahm die Behörde Proben; Untersuchungen ergaben, dass Rohwürste regelmäßig einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen und damit grundsätzlich glutenfrei sind. Die Behörde veranlasste ein Bußgeldverfahren, das später eingestellt wurde. Die Klägerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Auslobung "glutenfrei" nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c LMIV verstoße; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung, die abgelehnt wurde. • Anwendbare Normen sind Art. 7 Abs. 1 LMIV (Irreführungsverbot) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 (Voraussetzungen für die Kennzeichnung "glutenfrei"). • Die ausdrückliche Erlaubnis zur Kennzeichnung als "glutenfrei" in der Durchführungsverordnung unterliegt dem Vorrang des Irreführungsverbots der LMIV; eine unionsrechtlich erlaubte Bezeichnung ist nicht automatisch unverletzlich gegenüber Art. 7 Abs. 1 LMIV. • Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt vor, wenn durch Hervorhebung einer Eigenschaft der Eindruck erzeugt wird, das beworbene Produkt unterscheide sich von vergleichbaren Produkten, obwohl diese Eigenschaft bei vergleichbaren Lebensmitteln regelmäßig vorhanden ist. • Vergleichbare Lebensmittel sind solche derselben Kategorie; hier sind das vergleichbare Rohwürste. Rohwursterzeugnisse sind regelmäßig glutenfrei, weil etwaige glutenhaltige Rohstoffe bei der Herstellung von Würzen so verarbeitet werden, dass Gluten nicht nachweisbar bleibt. • Maßgeblich ist die Auffassung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers; dieser kann durch die Hervorhebung "glutenfrei" den irreführenden Eindruck eines Vorzugs gegenüber vergleichbaren Rohwürsten gewinnen. • Ein besonderes Informationsinteresse bestimmter Verbrauchergruppen (z. B. Zöliakiebetroffene) rechtfertigt nicht automatisch die Ausnahme vom Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten, weil die verpflichtende Kennzeichnung von Allergenen im Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 LMIV) dieses Informationsbedürfnis bereits befriedigt. • Die beantragten Zulassungsgründe (Ernstlichkeit der Richtigkeitszweifel, besondere Schwierigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) sind nicht substantiiert dargetan oder überzeugen nicht: wissenschaftliche Feststellungen zum regelmäßigen Fehlen von Gluten bei Rohwurst wurden nicht überzeugend bestritten, europarechtliche Erwägungen ändern daran nichts, und Unterschiede in der Verwaltungspraxis anderer Länder begründen keine Gleichheitsverletzung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 11.12.2018 wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Auslobung der streitigen Rohwursterzeugnisse als "glutenfrei" irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c LMIV darstellen kann, weil Rohwürste vergleichsweise regelmäßig glutenfrei sind und die Hervorhebung daher den Eindruck eines besonderen Vorzugs erweckt. Die ausdrückliche Zulassung der Kennzeichnung in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 entbindet nicht von der Prüfung auf Irreführung gemäß Art. 7 LMIV. Die Klägerin hat auch keine ausreichenden Tatsachen oder rechtlichen Gründe vorgetragen, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder sonstige Zulassungsgründe begründen würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.