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Beschluss

13 LA 36/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen; bloßes Bestreiten genügt nicht. • Ersatzzustellung an einen Häftling nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass der Postzusteller zuvor vergeblich versucht hat, den Häftling persönlich zu erreichen; es reicht, dass der Zusteller nicht zu ihm gelangt oder nicht vorgelassen wird. • Die Postzustellungsurkunde hat gegenüber dem Adressaten öffentliche Urkundenwirkung; wer dies bestreitet, muss substantiierte und plausible Anhaltspunkte vortragen. • Bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu verlangen, dass der Antrag hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO aufweist.
Entscheidungsgründe
Ersatzzustellung an Gefangenen und Anforderungen an Zulassungsgrund der Berufung • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen; bloßes Bestreiten genügt nicht. • Ersatzzustellung an einen Häftling nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass der Postzusteller zuvor vergeblich versucht hat, den Häftling persönlich zu erreichen; es reicht, dass der Zusteller nicht zu ihm gelangt oder nicht vorgelassen wird. • Die Postzustellungsurkunde hat gegenüber dem Adressaten öffentliche Urkundenwirkung; wer dies bestreitet, muss substantiierte und plausible Anhaltspunkte vortragen. • Bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu verlangen, dass der Antrag hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO aufweist. Der Kläger focht eine Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 3. Februar 2017 an. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist ab, nachdem die Ausweisungsverfügung am 7. Februar 2017 mittels Postzustellungsurkunde durch Übergabe an eine ermächtigte Vertreterin der JVA C. zugestellt worden war. Der Kläger rügte im Zulassungsverfahren, die anerkannte Vertreterin sei nicht ermächtigt gewesen und er sei zur fraglichen Zeit in der JVA angetroffen worden, sodass die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben sei. Er beantragte die Zulassung der Berufung und, ergänzend, Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. • Zulassungsgrund: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils konkret und substantiiert dargetan werden; es genügt nicht, einzelne Feststellungen pauschal zu bestreiten. • Ersatzzustellung an Häftlinge: Die Voraussetzungen der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, wenn der Zusteller nicht zu dem Häftling gelangen kann oder dieser nicht vorgelassen wird; ein vorheriger erfolgloser Zustellversuch an den Häftling ist nicht erforderlich. • Zustellverfahren im Strafvollzug: Schriftwechsel mit Gefangenen unterliegt der Vermittlung durch die Anstalt; der Zusteller hat daher regelmäßig an den Leiter oder einen ermächtigten Vertreter zuzustellen, wie hier geschehen. • Beweiskraft der Postzustellungsurkunde: Die Urkunde genießt öffentliche Urkundenwirkung (§ 418 ZPO). Wer die Ersatzzustellung oder die Ermächtigung des Vertreters bestreitet, muss substantiierte, plausible Anhaltspunkte vorlegen; bloßes Bestreiten ohne konkrete Darlegung reicht nicht. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat die Ermächtigung der übergebenen Vertreterin nur bestritten, ohne substantiierte Gegenbeweise oder konkrete Hinweise trotz Rücksprache des Beklagten mit der JVA; somit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung zur Zustellung. • Prozesskostenhilfe: Bei summarischer Prüfung fehlt dem Zulassungsantrag hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO, sodass Prozesskostenhilfe abzulehnen ist. Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Das Gericht hält die Ersatzzustellung an die ermächtigte Vertreterin der JVA C. für rechtmäßig und die Postzustellungsurkunde für beweiskräftig; die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen sind nicht substantiiert und begründen daher keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des PKH-Verfahrens werden nicht erstattet. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.