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Beschluss

12 ME 76/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zurückzuweisen, wenn die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Änderung der Genehmigung die prognostizierte Zusatzgeruchsbelastung als unerheblich erscheinen lässt. • Bei Immissionskonflikten kann nach den GIRL bei sehr geringer prognostizierter Zusatzbelastung auf die Ermittlung einer vorhandenen Vorbelastung verzichtet werden (Irrelevanzregel); für besonders geringe Beiträge gilt eine "kleine Irrelevanz" (bis
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei "kleiner Irrelevanz" der Geruchsmehrbelastung • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zurückzuweisen, wenn die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Änderung der Genehmigung die prognostizierte Zusatzgeruchsbelastung als unerheblich erscheinen lässt. • Bei Immissionskonflikten kann nach den GIRL bei sehr geringer prognostizierter Zusatzbelastung auf die Ermittlung einer vorhandenen Vorbelastung verzichtet werden (Irrelevanzregel); für besonders geringe Beiträge gilt eine "kleine Irrelevanz" (bis Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhauses 1.120 m nordwestlich einer geplanten Hähnchenmastanlage und zusätzlich Eigentümer eines als besonders geschützten Biotops ausgewiesenen Grundstücks. Mit Bescheid genehmigte die Behörde dem Beigeladenen den Bau von zwei Masthähnchenställen mit jeweils rund 41.900 Tieren sowie zugehöriger Ablufttechnik. Der Antragsteller legte Widerspruch ein; die Behörde ordnete Vollziehung an. In der mündlichen Verhandlung änderte die Behörde die Genehmigung, indem sie ein immissionsschutztechnisches Gutachten vom 24.07.2018 samt technischen Vorgaben in den Bescheid einbezog. Dieses Gutachten prognostizierte für das Wohnhaus des Antragstellers eine Erhöhung der Geruchsbelastung von 48,0 % auf 48,3 % der Jahresgeruchsstunden, mithin eine Zusatzbelastung von rund 0,3–0,4 %. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. • Prüfungsumfang: Der Senat beschränkt die Überprüfung gem. § 146 Abs. 4 VwGO auf die vorgetragenen Beschwerdegründe und verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. • Anknüpfung an geänderten Genehmigungsinhalt: Durch die Einbeziehung des Gutachtens vom 24.07.2018 in die Genehmigung ist diese Maßgabe maßgeblich für die Prognose der Geruchsbelastung geworden; ab diesem Zeitpunkt kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich auf andere, ältere Parameter berufen. • Anwendung der GIRL und Irrelevanzregel: Die GIRL lassen bei sehr geringer prognostizierter Zusatzbelastung die Ermittlung vorhandener Vorbelastung teilweise entbehrlich erscheinen; für Zusatzbeiträge Der Senat weist die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht wiederherzustellen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die in die Genehmigung einbezogene, aktuelle Gutachtensprognose eine nur geringfügige Zusatzgeruchsbelastung (sog. "kleine Irrelevanz" von etwa 0,4 % Jahresgeruchsstunden) am Wohnhaus des Antragstellers ergibt, die nach den GIRL keine relevante Immissionsverschlechterung darstellt. Substantielle Angriffe auf das zugrundeliegende Gutachten wurden nicht in der erforderlichen Dichte geführt; insbesondere fehlt eine Darstellung, dass etwaige Fehler im Ansatz das Ergebnis entscheidend ändern würden. Ein individueller Drittschutz aus der Unterschutzstellung des Biotops wurde nicht substantiiert behauptet. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.