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Beschluss

4 LA 27/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung ändert die Festsetzung des Streitwerts nicht; sie wird zurückgewiesen. • Die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist auch in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden anwendbar, wenn Einwendungen gegen die Beitragserhebung als solche geltend gemacht werden. • Für regelmäßig wiederkehrende gleichgelagerte Rundfunkbeiträge kann der Streitwert für drei Jahre und bis zum Dreifachen des Grundwerts nach § 52 Abs. 1 GKG berücksichtigt werden. • Eine Herabsetzung des Streitwerts ist entbehrlich, wenn sie keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG oder § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG hat.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Streitwerterhöhung nach §52 Abs.3 Satz2 GKG bei Rundfunkbeitragsstreitigkeiten • Die Gegenvorstellung ändert die Festsetzung des Streitwerts nicht; sie wird zurückgewiesen. • Die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist auch in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden anwendbar, wenn Einwendungen gegen die Beitragserhebung als solche geltend gemacht werden. • Für regelmäßig wiederkehrende gleichgelagerte Rundfunkbeiträge kann der Streitwert für drei Jahre und bis zum Dreifachen des Grundwerts nach § 52 Abs. 1 GKG berücksichtigt werden. • Eine Herabsetzung des Streitwerts ist entbehrlich, wenn sie keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG oder § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG hat. Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats zur Festsetzung des Streitwerts wegen eines Streits um Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide. Streitgegenstand sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solcher; der Kläger hatte bereits in einem früheren Verfahren Beiträge für vorausgegangene Zeiträume gerichtlich angegriffen. Der Senat hatte den Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erhöht und dies durch einen Beschluss bestätigt. Der Kläger rügte die Erhöhung und wandte sich mit Gegenvorstellung gegen die Festsetzung. Der Senat prüfte, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in vergleichbaren Fällen die Anwendung der Streitwerterhöhung verneint hat, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Es wurde festgestellt, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung rechtfertigen würden. • Zulässigkeit: Die Gegenvorstellung ist zulässig, führt aber nicht zur Änderung des Streitwerts. • Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG: Der Gesetzeszweck und die gesetzliche Ausdehnung auf die in § 52 Abs. 1 GKG erfassten Gerichte rechtfertigen eine Anwendung auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn absehbare Auswirkungen auf künftige wiederkehrende Zahlungen vorliegen. • Keine Beschränkung auf Finanzgerichtsbarkeit: Die Gesetzesbegründung nennt zwar finanzgerichtliche Verfahren als typischen Anwendungsbereich; die Erwähnung kommunalabgabenrechtlicher Streitigkeiten legt aber nahe, dass der Anwendungsbereich weiter reicht. • Konkrete Anwendung: Bei Einwendungen gegen die Beitragserhebung als solcher sind regelmäßig offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Rundfunkbeiträge anzunehmen; daher ist eine Berücksichtigung für einen Zeitraum von drei Jahren und begrenzt auf das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 1 GKG geboten. • Keine Sonderfälle: Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Absehen von der Streitwerterhöhung rechtfertigen würden; ein früherer Beschluss mit erhöhter Wertfestsetzung begründet keine Veranlassung zur Herabsetzung. • Gebührenrelevanz: Eine Herabsetzung des Streitwerts würde die Gebühren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG oder § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht verändern, weil der festgesetzte erhöhte Streitwert 500 Euro nicht überschreitet. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden Anwendung finden kann, wenn Einwendungen gegen die Beitragserhebung als solcher geltend gemacht werden, und berücksichtigt regelmäßig künftige gleichgelagerte Beitragserhebungen für drei Jahre bis zum Dreifachen des Grundwerts. Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Absehen von der Erhöhung rechtfertigen würden. Eine Änderung des Streitwerts ist außerdem entbehrlich, weil sie keine Auswirkungen auf die anfallenden Gebühren hätte. Der Beschluss ist unanfechtbar.