Beschluss
13 ME 282/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Nichtdurchbrechens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllen oder keine Rechtsfehler aufzeigen.
• Zur Beurteilung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG sind nur ehebezogene oder aus der Ehefolgen resultierende Belastungen relevant; allgemeine wirtschaftliche oder soziale Rückkehrnachteile sind nicht ausreichend.
• Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sind die Anforderungen hoch: die Beendigung des Aufenthalts muss zu Nachteilen führen, die den Betroffenen deutlich härter treffen als vergleichbare Ausländer; bloße Ausbildungs- oder Sozialverlustsängste genügen ohne glaubhaft gemachte Ausnahme nicht.
• Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind Behauptungen durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft zu machen; ein noch einzuholendes ärztliches Gutachten reicht dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei aufenthaltsrechtlichem Ablehnungsbescheid zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Nichtdurchbrechens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllen oder keine Rechtsfehler aufzeigen. • Zur Beurteilung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG sind nur ehebezogene oder aus der Ehefolgen resultierende Belastungen relevant; allgemeine wirtschaftliche oder soziale Rückkehrnachteile sind nicht ausreichend. • Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sind die Anforderungen hoch: die Beendigung des Aufenthalts muss zu Nachteilen führen, die den Betroffenen deutlich härter treffen als vergleichbare Ausländer; bloße Ausbildungs- oder Sozialverlustsängste genügen ohne glaubhaft gemachte Ausnahme nicht. • Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind Behauptungen durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft zu machen; ein noch einzuholendes ärztliches Gutachten reicht dafür nicht aus. Die Antragstellerinnen begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem die Verlängerung oder Neuerteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt, Abschiebung nach China angedroht und ein Einreise‑/Aufenthaltsverbot befristet wurde. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Antragstellerin zu 1. verwies auf ihre Beschäftigungsaussichten und Ausbildung zur Pflegedienstassistentin sowie auf ihre persönliche Notlage. Antragstellerin zu 2. berief sich auf langjährige schulische Ausbildung in Deutschland, die Aussicht auf das Abitur, die Trennung der Eltern und eine dadurch ausgelöste psychische Belastung. Die Beschwerde rügte, das Verwaltungsgericht habe diese Umstände nicht ausreichend als besondere Härte im aufenthaltsrechtlichen Sinne berücksichtigt. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; die Beschwerde ändert daran nichts und ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen. Die Beschwerdeführerinnen haben die erforderlichen Darlegungen nicht in fallbezogener und nachvollziehbarer Weise erbracht (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). • Zur besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG: Nur ehebezogene oder aus der Auflösung der Ehe folgenden Beeinträchtigungen sind relevant; allgemeine wirtschaftliche und soziale Rückkehrnachteile, etwa der Verlust beruflicher Chancen, sind nicht ausreichend. • Zur Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG: Die Regelung bietet eine eigenständige, restriktive Ermessenserwägung; die fortzubringenden Anforderungen verlangen Nachteile, die den Betroffenen deutlich stärker treffen als vergleichbare Ausländer, sodass Unzumutbarkeit zu bejahen ist nur in eng begrenzten, glaubhaft gemachten Ausnahmefällen. • Die Antragstellerin zu 2. hat die behauptete außergewöhnliche Härte nicht glaubhaft gemacht; ein erforderliches ärztliches Gutachten lag nicht als sofort verfügbares Beweismittel vor und kann im Eilverfahren nicht ersetzt werden. Allgemeine Nachteile durch Ausbildungs‑ oder Sozialverlust genügen nicht, zumal die konkrete Ausbildungsdauer und ein unmittelbarer Abschluss nicht festgestellt sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO, ZPO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Entscheidungsträgerlich war maßgeblich, dass die Darlegungsanforderungen für die Beschwerde nicht erfüllt wurden und die geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Härten im aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht hinreichend glaubhaft gemacht oder rechtlich nicht geeignet waren, die hohe Schwelle des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bzw. die Voraussetzungen einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu durchbrechen. Der Beschluss ist unanfechtbar.