Beschluss
2 LA 108/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Überdenkungsverfahren gelten die gleichen Anforderungen an die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Bewertungen wie im Ausgangsverfahren.
• Eine gemeinsame Begutachtung und Bewertung durch Erst- und Zweitprüfer verstößt gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip und ist verfahrensfehlerhaft, auch im Überdenkungsverfahren.
• Die Kenntnis der Stellungnahme des Erstprüfers durch die Zweitprüferin (offene Zweitkorrektur) ist grundsätzlich unschädlich und im Überdenkungsverfahren zulässig, sofern die Heilung eines Verfahrensfehlers tatsächlich und unabhängig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Nichtbestehen der Bachelorarbeit; Anforderungen an Zwei-Prüfer-Prinzip • Im Überdenkungsverfahren gelten die gleichen Anforderungen an die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Bewertungen wie im Ausgangsverfahren. • Eine gemeinsame Begutachtung und Bewertung durch Erst- und Zweitprüfer verstößt gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip und ist verfahrensfehlerhaft, auch im Überdenkungsverfahren. • Die Kenntnis der Stellungnahme des Erstprüfers durch die Zweitprüferin (offene Zweitkorrektur) ist grundsätzlich unschädlich und im Überdenkungsverfahren zulässig, sofern die Heilung eines Verfahrensfehlers tatsächlich und unabhängig erfolgt. Die Klägerin studierte Sonderpädagogik und legte im September 2016 im zweiten Versuch ihre Bachelorarbeit vor. Beide Prüferinnen bewerteten die Arbeit jeweils mit „mangelhaft“ (5,0) auf einem gemeinsamen Formblatt, wobei die Zweitprüferin zustimmend unterschrieb. Die Beklagte stellte mit Bescheid das endgültige Nichtbestehen fest. Die Klägerin erhob Widerspruch und rügte insbesondere eine Verletzung des Zwei-Prüfer-Prinzips sowie zahlreiche inhaltliche Fehler der Bewertung. Im Widerspruchsverfahren legten beide Prüferinnen ausführliche Stellungnahmen vor; die Zweitprüferin gab an, am gemeinsamen Gutachten mitgewirkt zu haben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da ein etwaiger Verfahrensfehler durch die erneute Bewertung im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 68 Abs.1 VwGO (Überdenkungsverfahren/Widerspruchsverfahren) sowie die aus der Rechtsprechung folgenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Bewertung durch Erst- und Zweitprüfer. • Heilungsfähigkeit von Verfahrensfehlern: Verfahrens- und Bewertungsfehler wie das Fehlen unabhängiger Bewertungen können im Widerspruchs- bzw. Überdenkungsverfahren geheilt werden, wenn die Widerspruchsbehörde die volle Sachentscheidungskompetenz hat und den Fehler durch eine fehlerfreie Wiederholung der Verfahrenshandlung tatsächlich beseitigt. • Gleichheit der Anforderungen: Im Überdenkungsverfahren gelten die gleichen Anforderungen an Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Prüferbewertungen wie im Ausgangsverfahren; dies folgt aus dem Zweck des Überdenkungsverfahrens als Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. • Offene Zweitkorrektur: Die Kenntnis der Erstbewertung durch die Zweitprüferin (offene Zweitkorrektur) ist nach einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig und somit auch im Überdenkungsverfahren unschädlich, sofern die Unabhängigkeit der Bewertung gewahrt bleibt. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz: Die vom Klägerin gerügten Fragen sind durch bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt; es liegen weder Divergenzen noch besondere rechtliche Schwierigkeiten vor. • Substantielle Zweifel nicht dargelegt: Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig vorgetragen und erfüllt nicht die Darlegungspflichten für eine Divergenzrüge nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass ein möglicher Verfahrensfehler durch die erneute Bewertung im Widerspruchsverfahren geheilt wurde, bleibt bestehen, weil im Überdenkungsverfahren die gleichen Anforderungen an Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Gutachten gelten und die Möglichkeit der offenen Zweitkorrektur anerkannt ist. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor. Der Streitwert wird für beide Verfahren auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt.