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Beschluss

10 ME 191/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerspruch gegen die Befristung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung entfaltet aufschiebende Wirkung, sofern die isolierte Anfechtbarkeit der Befristung nicht offenkundig ausscheidet. • Eine Befristung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist keine Anwendungsbestimmung oder Auflage im Sinne des § 36 PflSchG; daher greift die dortige Ausschlussregel für die Suspensive nicht ein. • Die Verwaltungsgerichte können gemäß § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass ein eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes eintritt, aber von der Behörde missachtet wird oder Vollzugsmaßnahmen drohen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Befristung einer Pflanzenschutzzulassung • Der Widerspruch gegen die Befristung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung entfaltet aufschiebende Wirkung, sofern die isolierte Anfechtbarkeit der Befristung nicht offenkundig ausscheidet. • Eine Befristung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist keine Anwendungsbestimmung oder Auflage im Sinne des § 36 PflSchG; daher greift die dortige Ausschlussregel für die Suspensive nicht ein. • Die Verwaltungsgerichte können gemäß § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass ein eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes eintritt, aber von der Behörde missachtet wird oder Vollzugsmaßnahmen drohen. Die Antragstellerin produziert das Pflanzenschutzmittel C und erhielt am 23. April 2019 von der Antragsgegnerin eine Zulassung für Deutschland, befristet bis zum 31. Dezember 2019 mit einer Anwendungsbestimmung. Die Niederlande hatten zuvor eine zonale Zulassung bis zum 31. Oktober 2020 erteilt; die Befristung hängt mit der Wirkstoffgenehmigung zusammen (Art. 32 Abs.1 Verordnung (EG) Nr.1107/2009). Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Befristung und die Anwendungsbestimmung ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz nur gegen die Anwendungsbestimmung, lehnte aber die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Befristung ab mit der Begründung, die Befristung sei nicht isoliert anfechtbar. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein und begehrte die Feststellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis längstens 31. Oktober 2020. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; der im Beschwerdeverfahren verbleibende Antrag richtet sich ausschließlich gegen die Befristung und ist nicht offenkundig unzulässig. Nach § 42 Abs.1 VwGO sind Aufhebungsbegehren gegen Verwaltungsakte möglich; die isolierte Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. • Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs.1 Satz1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese gesetzliche Wirkung kann die Verwaltungsgerichte nach § 80 Abs.5 VwGO feststellen, wenn sie von der Behörde missachtet wird oder Vollzugsmaßnahmen drohen. • Keine Anwendung der Ausschlussnorm des PflSchG: § 36 Abs.4 PflSchG schließt die Suspensive bei Rechtsbehelfen gegen Anwendungsbestimmungen oder Auflagen aus; die gesetzliche Befristung nach Art.32 Abs.1 Verordnung (EG) Nr.1107/2009 ist jedoch keine Anwendungsbestimmung oder Auflage im Sinne des § 36 PflSchG und fällt somit nicht unter das Ausschlussregime. • Begründetheit der Feststellung: Die Antragstellerin hat konkret vorgetragen, dass die Zulassung andernfalls bis 31. Oktober 2020 gelten würde und lediglich eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer gerügt wird; daher scheidet eine offenkundige Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung der Befristung aus. Die Behörde hat außerdem in Schriftsätzen die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht suspendiert, sodass belastende Maßnahmen beziehungsweise eine Vertriebsstörung ab dem 1. Januar 2020 drohen. • Rechtsfolgen und Grenzen: Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung erstreckt sich nur auf den beantragten Zeitraum und ist längstens bis zum Ende der Wirkstoffgenehmigung plus ein Jahr zu gewähren; auf die Dauer der aufschiebenden Wirkung wird auf § 80b VwGO verwiesen. • Kosten: Die unterliegende Behörde trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs.1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Es wird festgestellt, dass ihr Widerspruch gegen die Befristung der Zulassung aufschiebende Wirkung hat, sodass sie das Pflanzenschutzmittel vorläufig ohne die angefochtene Verkürzung nutzen darf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2020. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung schützt die Antragstellerin vor unmittelbar drohenden belastenden Maßnahmen und klärt, dass die gesetzliche Suspensive bei der angefochtenen Befristung greift, weil die Befristung keine Anwendungsbestimmung oder Auflage nach § 36 PflSchG darstellt und die isolierte Anfechtbarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist.