Beschluss
10 LA 160/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erfolgreich; solche Zweifel müssen qualifiziert und fallbezogen dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Für die Einstufung als Dauergrünland ist maßgeblich, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen; dies bestimmt Art. 4 Abs. 1 h) VO (EU) Nr. 1307/2013 und Art. 6 der delegierten VO (EU) Nr. 639/2014.
• Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vegetationsbestand sind glaubhaft, wenn sie auf detaillierten, nachvollziehbaren Zeugenaangaben und Fotobefunden beruhen.
• Die Berufung bleibt erfolglos, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichend substantiierten Gegenargumente zu tragenden rechtlichen Leitsätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen liefert.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Richtigkeitszweifel bei Nichtvorherrschen von Grünfutterpflanzen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erfolgreich; solche Zweifel müssen qualifiziert und fallbezogen dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für die Einstufung als Dauergrünland ist maßgeblich, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen; dies bestimmt Art. 4 Abs. 1 h) VO (EU) Nr. 1307/2013 und Art. 6 der delegierten VO (EU) Nr. 639/2014. • Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vegetationsbestand sind glaubhaft, wenn sie auf detaillierten, nachvollziehbaren Zeugenaangaben und Fotobefunden beruhen. • Die Berufung bleibt erfolglos, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichend substantiierten Gegenargumente zu tragenden rechtlichen Leitsätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen liefert. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, in dem festgestellt wurde, dass zwei Flurstücke (Schläge 124 und 130) im Antragsjahr 2015 nicht als Dauergrünland einzustufen seien. Streitgegenstand sind die Voraussetzungen für Flächenförderungen nach den EU-Direktzahlungenregelungen und die Frage, ob auf den betroffenen Flächen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschten. Der Kläger rügt die Feststellungen des Gerichts zum Vegetationsbestand und beruft sich auf Nutzung als Weidefläche sowie auf ein EuGH-Urteil. Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen auf Vor-Ort-Kontrollen, Zeugenaussagen der Prüfer und Fotodokumentation. Der Senat prüft im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen. Es geht ferner um die sach- und wertmäßige Festsetzung des Streitgegenstands und die Kostenentscheidung. • Zulassungsmaßstab: Nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich; diese müssen qualifiziert, fallbezogen und aus sich heraus verständlich dargelegt werden. Der Kläger hat dies nicht geleistet. • Rechtsgrundlage Dauergrünland: Maßgeblich ist die Definition in Art.4 Abs.1 h) VO (EU) Nr.1307/2013 sowie die Umsetzung in §2 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz; für die Beurteilung des Vorherrschens von Gras ist Art.6 der delegierten VO (EU) Nr.639/2014 relevant (mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche). • Auslegung europäischer Rechtsprechung: Das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil betraf eine nicht mehr anwendbare Definition; selbst unter dieser älteren Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Nutzung an, wobei überwiegender Bewuchs mit nicht-grünfutterlichen Pflanzen die Nutzung als Dauergrünland ausschließt. • Tatsachenfeststellungen: Das Verwaltungsgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Schläge überwiegend mit Schilf, Binsen, Seggen sowie kleinen Bäumen und Büschen bestanden waren; diese Feststellungen beruhen auf glaubhaften, detailierten Zeugenaangaben der Prüfer und Bilddokumenten und wurden vom Kläger nicht substantiiert erschüttert. • Beweiswürdigung und Einwendungen: Behauptungen des Klägers zur Tierhaltung (Anzahl Färsen) wurden nicht näher konkretisiert oder belegt und vermögen die festgestellten Vegetationsverhältnisse nicht zu widerlegen. Ebenso ist die Kritik an der Ortsbesichtigung unbegründet. • Verfahrensfolgen: Mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel ist der Zulassungsantrag abzulehnen; mit Ablehnung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung erfolgen gemäß §§154 VwGO, §§47,52,63 GKG; eine Verdreifachung nach §52 Abs.3 Satz2 GKG kommt hier nicht in Betracht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt damit in voller Wertung bestehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger keine qualifizierten, fallbezogenen und nachvollziehbaren Gründe vorgelegt hat, die ernstliche Zweifel an den rechtlichen Annahmen oder den tragenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründen würden. Insbesondere ist nach europäischer und nationaler Rechtslage für die Einstufung als Dauergrünland maßgeblich, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen; dies war auf den streitigen Schlägen nach überzeugenden Feststellungen nicht der Fall. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Zulassungsverfahren jeweils auf 916,86 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar und mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.