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Urteil

5 LC 203/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Neubescheidung über einen Antrag auf Einstellung ist das materielle Recht der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich; zwischenzeitliche Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen. • Die Neuregelung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (§ 16 NLVO n.F.) sieht bei Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten auf Höchstaltersgrenzen kein Kausalitätserfordernis mehr vor; Kinderbetreuungszeiten werden pauschal bis zu drei Jahren je Kind angerechnet, höchstens bis zur Grenze von vor Vollendung des 49. Lebensjahres. • Hat der Bewerber seinen Einstellungsantrag noch vor Überschreiten der nach neuem Recht maßgeblichen Altersgrenze gestellt und wurde die behördliche Ablehnung im Verfahren angegriffen, ist das Ermessen der Behörde nach § 16 Abs.5 Satz1 Nr.2 NLVO n.F. auf Null reduziert und der Anspruch auf Gewährung der Ausnahme gebunden.
Entscheidungsgründe
Neubescheidungspflicht bei Einstellungsantrag: Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten ohne Kausalitätserfordernis • Für eine Neubescheidung über einen Antrag auf Einstellung ist das materielle Recht der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich; zwischenzeitliche Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen. • Die Neuregelung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (§ 16 NLVO n.F.) sieht bei Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten auf Höchstaltersgrenzen kein Kausalitätserfordernis mehr vor; Kinderbetreuungszeiten werden pauschal bis zu drei Jahren je Kind angerechnet, höchstens bis zur Grenze von vor Vollendung des 49. Lebensjahres. • Hat der Bewerber seinen Einstellungsantrag noch vor Überschreiten der nach neuem Recht maßgeblichen Altersgrenze gestellt und wurde die behördliche Ablehnung im Verfahren angegriffen, ist das Ermessen der Behörde nach § 16 Abs.5 Satz1 Nr.2 NLVO n.F. auf Null reduziert und der Anspruch auf Gewährung der Ausnahme gebunden. Die Klägerin, geboren 1969, war als Schauspielerin tätig, bildete sich später im Bereich Darstellendes Spiel/Germanistik weiter und absolvierte 2010–2012 ein Lehramtsstudium. Sie wurde zum Vorbereitungsdienst berufen und beanspruchte wegen familiärer Betreuung ihrer zwei Kinder eine Teilzeittätigkeit, wodurch sich der Vorbereitungsdienst bis zum 31.01.2015 verlängerte. Nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung stellte sie am 21.01.2015 einen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; dieser wurde von der Behörde abgelehnt, weil die Klägerin das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Klägerin klagte auf Neubescheidung. Während des Verfahrens trat zum 01.01.2019 eine Gesetzesänderung in Kraft (NBG/NLVO n.F.), die Höchstaltersgrenzen und die Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten neu regelte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Behörde legte Berufung ein. • Anwendbares Recht: Bei Verpflichtungsklagen ist das materielle Recht der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich; daher sind im Berufungsverfahren die seit 01.01.2019 geltenden §§ 18, 25 Nr.8 NBG und § 16 NLVO n.F. anzuwenden. • Verfassungs- und unionsrechtliche Prüfung: Die gesetzliche Neuregelung entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ist mit EU-Richtlinie 2000/78/EG sowie dem AGG vereinbar; Altersgrenzen können zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses von Dienstzeit und Ruhezeit gerechtfertigt sein. • Auslegung von § 16 Abs.3 NLVO n.F.: Die Neuregelung verzichtet ausdrücklich auf ein Kausalitätserfordernis; maßgeblich sind nachgewiesene Betreuungszeiten ohne Berufstätigkeit von in der Regel mehr als zwei Dritteln der Arbeitszeit; für jedes Kind kann bis zu drei Jahre angerechnet werden, höchstens bis zur Grenze vor Vollendung des 49. Lebensjahres. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat für die relevanten Zeiträume Betreuungszeiten nachgewiesen (insbesondere 2005–2010 und während des teilzeitigen Vorbereitungsdienstes), sodass ihre für Januar 2015 maßgebliche Höchstaltersgrenze sich auf vor Vollendung des 49. Lebensjahres erhöhte; sie hatte den Antrag vor Überschreiten dieser Grenze gestellt. • Ermessensbindung: Auch wenn die Klägerin die Altersgrenze zwischenzeitlich überschritten hat, führt § 16 Abs.5 Satz1 Nr.2 NLVO n.F. dazu, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, wenn der Antrag vor Ablauf der maßgeblichen Altersgrenze gestellt und die behördliche Ablehnung gerichtlich angegriffen worden ist; die Klägerin hat damit einen gebundenen Anspruch auf Neubescheidung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2015 ist die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Klägerin hat im Januar 2015 den Antrag noch vor Überschreiten der nach neuem Recht für sie maßgeblichen erhöhten Höchstaltersgrenze gestellt; ihre nachgewiesenen Kinderbetreuungszeiten führen nach § 16 Abs.3 NLVO n.F. zur Anrechnung und damit zur Erhöhung der Altersgrenze auf vor Vollendung des 49. Lebensjahres. Da die Klägerin die behördliche Ablehnung gerichtlich angegriffen hat, ist das Ermessen nach § 16 Abs.5 Satz1 Nr.2 NLVO n.F. auf Null reduziert, so dass die Behörde zur Gewährung der Ausnahme bzw. zur Neubescheidung gebunden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.