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Beschluss

10 ME 230/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer sofort vollziehbaren Totalreduzierung eines Wildbestandes kann rechtlich zulässig sein, wenn andernfalls erhebliche Schädigungen von Naturschutzgütern drohen; eine solche Maßnahme ist jedoch nur als ultima ratio zu prüfen (§ 27 BJagdG, § 1 Abs. 2 BJagdG). • Eine behördliche Anordnung ist rechtswidrig, wenn ihre Erfüllbarkeit tatsächlich unmöglich ist; Unmöglichkeit kann sich aus fehlenden aktuellen Bestandsfeststellungen und der Zergliederung des betroffenen Gebiets in mehrere Jagdbezirke ergeben. • Bei Prüfung der Unmöglichkeit ist nicht allein auf die Anzahl der ausführenden Personen abzustellen; auch die räumliche Struktur, mögliche Wanderungen des Wildes zwischen Jagdbezirken und die tatsächliche Koordination der Bejagung sind entscheidend. • Im Eilverfahren genügt die Feststellung eines gewichtigen Zweifels an der Durchführbarkeit der von der Behörde gesetzten Frist, um die aufschiebende Wirkung eines Klageverfahrens wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Unmöglichkeitsvollzug einer Totalentnahme von Schwarzwild wegen getrennter Jagdbezirke und fehlender Bestandsfeststellung • Die Anordnung einer sofort vollziehbaren Totalreduzierung eines Wildbestandes kann rechtlich zulässig sein, wenn andernfalls erhebliche Schädigungen von Naturschutzgütern drohen; eine solche Maßnahme ist jedoch nur als ultima ratio zu prüfen (§ 27 BJagdG, § 1 Abs. 2 BJagdG). • Eine behördliche Anordnung ist rechtswidrig, wenn ihre Erfüllbarkeit tatsächlich unmöglich ist; Unmöglichkeit kann sich aus fehlenden aktuellen Bestandsfeststellungen und der Zergliederung des betroffenen Gebiets in mehrere Jagdbezirke ergeben. • Bei Prüfung der Unmöglichkeit ist nicht allein auf die Anzahl der ausführenden Personen abzustellen; auch die räumliche Struktur, mögliche Wanderungen des Wildes zwischen Jagdbezirken und die tatsächliche Koordination der Bejagung sind entscheidend. • Im Eilverfahren genügt die Feststellung eines gewichtigen Zweifels an der Durchführbarkeit der von der Behörde gesetzten Frist, um die aufschiebende Wirkung eines Klageverfahrens wiederherzustellen. Die Antragstellerin pachtete einen ca. 310 ha großen Eigenjagdbezirk im Naturschutz- und EU-Vogelschutzgebiet Voslapper Groden-Süd. Seit 2016 wurde ein stark wachsender Schwarzwildbestand festgestellt; Gutachten und Behörden zeigten erhebliche Wühlschäden und eine Gefährdung bodenbrütender Vogelarten an, insbesondere der Rohrdommel. Die Gemeinde ordnete mit Verfügung vom 7. August 2019 an, den Schwarzwildbestand im Jagdbezirk der Antragstellerin bis zum 31. Oktober 2019 auf Null zu reduzieren und setzte die Anordnung sofort vollziehbar. Die Antragstellerin klagte hiergegen und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab dem statt und begründete dies vor allem mit der Unmöglichkeit der Ausführung wegen fehlender aktueller Bestandsermittlung und der Aufteilung des Voslapper Grodens in zwei Jagdbezirke. Die Gemeinde beschwerte sich beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtslage und Prüfungsumfang: Im Beschwerdeverfahren beschränkte sich die Prüfung auf die binnen Monatsfrist vorgebrachten Rügen (§ 146 VwGO). • Unmöglichkeit der Ausführung: Das Verwaltungsgericht hat die Unmöglichkeit der Anordnung nicht mit der bloßen Annahme begründet, die Antragstellerin müsse das gesamte Gebiet allein räumen, sondern darauf abgestellt, dass ohne aktuelle Bestandsermittlung und bei Aufteilung des Gebiets in zwei Jagdbezirke die von der Behörde gesetzte vollständige Eliminierung innerhalb der Frist tatsächlich nicht erreichbar erscheint. • Einbindung Dritter: Die Möglichkeit, Dritte (z. B. über Jagderlaubnisscheine nach § 11 Abs.1 Satz 3 BJagdG, § 18 NJagdG) hinzuzuziehen, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt; dennoch verbleibt angesichts der räumlichen Struktur und des fehlenden abgestimmten Vorgehens ein erhebliches Durchführungsproblem. • Räumliche Wechselwirkungen: Da Schwarzwild zwischen benachbarten Jagdbezirken wechseln kann, ist eine Eliminierung in einem Teilgebiet wenig aussichtsreich, wenn im unmittelbar angrenzenden Bezirk keine gleichwertige Eliminierung erfolgt; die Behörde hat selbst eingeräumt, dort nur eine Minimierung anzustreben. • Erforderlichkeit einer Bestandsfeststellung: Für die Beurteilung der Frist- und Durchführbarkeitsfrage ist die konkrete aktuelle Bestandsgröße relevant; das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der Anordnung alternativ und eigenständig auch mit dem Mangel an einer aktuellen Bestandsermittlung begründet. • Rechtsgrundlagen und Verhältnismäßigkeit: § 27 BJagdG erlaubt grundsätzlich die Anordnung einer Bestandsverringerung, in Ausnahmefällen auch eine Totalentnahme als ultima ratio; dafür müssen konkrete, nicht zu vermeidende Gefahren für überwiegende Belange (z. B. Naturschutz) vorliegen und andere Maßnahmen ungeeignet sein. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Bei tatsächlicher Unmöglichkeit kann neben Rechtswidrigkeit auch Nichtigkeit des Verwaltungsakts in Betracht kommen (§ 1 Abs.1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs.2 Nr.4 VwVfG). Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend war, dass die von der Gemeinde gesetzte Verpflichtung zur Totalentnahme innerhalb der kurzen Frist angesichts fehlender aktueller Bestandsfeststellung und der Aufteilung des Voslapper Grodens in zwei Jagdbezirke praktisch nicht erfüllbar erscheint. Die Möglichkeit, Dritte hinzuzuziehen, ändert daran nichts, weil die räumlichen Wechselwirkungen und das unterschiedliche behördliche Vorgehen in den beiden Jagdbezirken die Durchführbarkeit ernsthaft in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; in der Hauptsache ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob unter Abwägung aller Belange und nach aktuellen Erhebungen eine Totalentnahme rechtlich gerechtfertigt und faktisch durchführbar ist.