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Beschluss

2 NB 471/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung der Studienplatzkapazität im Studiengang Humanmedizin ist der stationäre Parameter von 15,5 % der tagesbelegten Betten weiterhin anwendbar; eine gerichtliche Korrektur wegen Veränderung der Krankenhauswirklichkeit kann nicht ohne endgültige Ergebnisse der zuständigen Arbeitsgruppe erfolgen. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen; eine Schwundberechnung für solche Exporte findet nicht statt. • Deputatsverminderungen für Forschungstätigkeiten an anderen Hochschulen oder in internationalen Gremien sind unter den maßgeblichen Verordnungsregelungen zulässig, wenn sie im Interesse der Hochschule liegen. • Fehlen innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität weder Voll- noch Teilstudienplätze, rechtfertigt dies keine vorläufige Zulassung durch einstweilige Anordnung.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zum Medizinstudium bei fehlender Kapazität • Bei der Berechnung der Studienplatzkapazität im Studiengang Humanmedizin ist der stationäre Parameter von 15,5 % der tagesbelegten Betten weiterhin anwendbar; eine gerichtliche Korrektur wegen Veränderung der Krankenhauswirklichkeit kann nicht ohne endgültige Ergebnisse der zuständigen Arbeitsgruppe erfolgen. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen; eine Schwundberechnung für solche Exporte findet nicht statt. • Deputatsverminderungen für Forschungstätigkeiten an anderen Hochschulen oder in internationalen Gremien sind unter den maßgeblichen Verordnungsregelungen zulässig, wenn sie im Interesse der Hochschule liegen. • Fehlen innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität weder Voll- noch Teilstudienplätze, rechtfertigt dies keine vorläufige Zulassung durch einstweilige Anordnung. Mehrere Studienbewerber begehrten per einstweiliger Anordnung vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin für das Sommersemester 2019. Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte die Anträge ab und bestimmte Kapazitäten für Voll- und Teilstudienplätze auf Grundlage der ZZ-VO 2018/2019; verbleibende Teilstudienplätze wurden verlost. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen die Ablehnung, weil sie höhere Kapazitäten beziehungsweise fehlerhafte Kapazitätsberechnungen rügten. Streitpunkte betrafen insbesondere den stationären Parameter (15,5 %), die Übertragbarkeit von Regelungen anderer Länder, die Berücksichtigung moderner Lehrmethoden, Deputatsverminderungen für Professoren, sowie Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge und Masterprogramme. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts prüfte ausschließlich die im Beschwerdevorbringen gerügten Punkte und bestätigte fehlende verfügbare Studienplätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität. • Die Bewerber rügten die Anwendung des stationären Faktors von 15,5 %; der Senat verweist auf seine ständige Rechtsprechung und hält den Wert weiterhin für normative Grundlage, solange die zuständige Arbeitsgruppe keine endgültigen, plausibel erläuterten Ergebnisse vorlegt. • Die Übertragung höherer Faktoren aus Regelungen eines anderen Landes scheitert mangels tragfähiger, übertragbarer Berechnungsgrundlage und wegen vorläufiger Daten; zudem hat der dortige Verordnungsgeber die höhere Quote später wieder ausgesetzt. • Moderne Lehrmethoden wie e‑Learning oder Skills Labs können die patientenbezogene Kapazität nicht ersetzen; die ÄApprobationsforderung der praktischen Patientenausbildung bleibt maßgeblich. • Innerhalb der festgesetzten Kapazität bestand keine freie Vollplatzkapazität; die Belegungsliste zeigte sogar eine Überbuchung von einem Vollstudienplatz. • Bei den Teilstudienplätzen ergab die Prüfung keine weiteren verfügbaren Plätze; auch hier lag eine Überbelegung vor. • Die angegriffenen Deputatsverminderungen für Professoren aufgrund externer Forschungsaufgaben sind nach der einschlägigen Lehrverpflichtungsverordnung zulässig und liegen im Interesse der Hochschule; die Einwände der Antragsteller überzeugen nicht. • Die Berechnung des Dienstleistungsexports nach § 11 KapVO ist rechtmäßig; die Heranziehung von Masterstudiengängen und Zahnmedizin als Empfänger der Dienstleistungen sowie der verwendete Curricularanteil sind nachvollziehbar und rechtlich vertretbar; eine Schwundberechnung ist unzulässig. • Die Berechnung des Curricularanteils der Vorklinik und der übrigen Parameter wurde in eigener Rechtsprechung bestätigt; der Senat bestätigte im Ergebnis die zugrunde gelegten Werte und sah keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung. Die Beschwerden der Antragsteller wurden zurückgewiesen. Es bestehen weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Kapazitäten weitere Voll- oder Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester Humanmedizin im Sommersemester 2019; die geltend gemachten Einwände gegen die maßgeblichen Parameter, Deputatsverminderungen und Dienstleistungsexporte waren nicht ausreichend begründet. Deshalb besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung per einstweiliger Anordnung. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren; der Streitwert wurde jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt.