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Beschluss

13 MN 79/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsgrundlage für weitreichende Schließungsanordnungen zur Eindämmung von COVID-19 kann § 32 i.V.m. § 28 Abs.1 IfSG sein. • Eine Generalklausel nach § 28 Abs.1 IfSG erlaubt auch Betriebs- und Geschäftsschließungen als Schutzmaßnahme, wenn tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Normenkontrollverfahren ist neben den Erfolgsaussichten eine Folgenabwägung vorzunehmen; überwiegende öffentliche Schutzinteressen können eine Außervollzugsetzung verhindern. • Kurzfristige befristete Außervollzugsetzungen sind dann nicht dringend geboten, wenn der wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller gering ist und dem ein erhebliches öffentliches Gefährdungsinteresse gegenübersteht.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Schutz gegen Schließungsanordnung nach § 1 Nr.7 Nds. Corona-Verordnung • Rechtsgrundlage für weitreichende Schließungsanordnungen zur Eindämmung von COVID-19 kann § 32 i.V.m. § 28 Abs.1 IfSG sein. • Eine Generalklausel nach § 28 Abs.1 IfSG erlaubt auch Betriebs- und Geschäftsschließungen als Schutzmaßnahme, wenn tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Normenkontrollverfahren ist neben den Erfolgsaussichten eine Folgenabwägung vorzunehmen; überwiegende öffentliche Schutzinteressen können eine Außervollzugsetzung verhindern. • Kurzfristige befristete Außervollzugsetzungen sind dann nicht dringend geboten, wenn der wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller gering ist und dem ein erhebliches öffentliches Gefährdungsinteresse gegenübersteht. Die Antragstellerin betreibt bundesweit Sport- und Bekleidungseinzelhandel mit über 1.000 Beschäftigten und ist von der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte betroffen. § 1 Abs.3 Nr.7 der Verordnung schließt grundsätzlich Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr; bestimmte Einrichtungen und Warengruppen sind ausgenommen. Die Antragstellerin beantragte am 15. April 2020 im Normenkontrollverfahren die einstweilige Außervollzugsetzung dieser Schließungsanordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Sie rügte, die Verordnung beruhe nicht auf ausreichender Rechtsgrundlage, verletze Berufsfreiheit (Art.12 GG) und Eigentum (Art.14 GG) sowie den Gleichheitssatz und sei nicht erforderlich, da mildere Maßnahmen möglich seien. Sie trug erhebliche Umsatzverluste und existenzbedrohende Folgen infolge von Ladenschließungen vor. Das OVG prüfte Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten sowie eine Folgenabwägung und traf die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft; die Verordnung ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO und die Antragstellerin ist antragsbefugt, soweit sie Berufsfreiheit nach Art.12 GG rügt. • Rechtsgrundlage: Der Senat erachtet § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs.1 IfSG als taugliche und verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die erlassene Verordnung. • Tatbestandsvoraussetzungen: Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der vorhandenen Fallzahlen liegen die in § 28 Abs.1 IfSG vorausgesetzten Voraussetzungen für staatliches Handeln vor; die Gefahr für Gesundheitssystem und Bevölkerung ist erheblich. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: § 28 Abs.1 IfSG ist als Generalklausel weit auszulegen; Schutzmaßnahmen können Betriebs- und Geschäftsschließungen umfassen. Bei summarischer Prüfung konnten erhebliche Zweifel an der materiellen Erforderlichkeit einzelner Detailregelungen nicht verlässlich entschieden werden. • Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind offen; daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Der durch eine Außervollzugsetzung zu erwartende zeitlich sehr begrenzte wirtschaftliche Vorteil (bis Ablauf 19.4.2020 nur wenige Tage) überwiegt nicht gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Infektionsschutzmaßnahme zum Schutz vor Überlastung des Gesundheitssystems. • Konsequenz: Wegen der befristeten Verordnung und des überragenden öffentlichen Gesundheitsinteresses erschien die Gewährung einstweiligen Schutzes nicht dringend geboten. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 1 Abs.3 Satz1 Nr.7 der Niedersächsischen Verordnung wird abgelehnt. Das Gericht hält die Normengrundlage (§ 32 i.V.m. § 28 Abs.1 IfSG) und die getroffenen Maßnahmen für grundsätzlich tragfähig; die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache bleiben offen. In der Folgenabwägung überwiegen jedoch die erheblichen öffentlichen Schutzinteressen vor einer nur geringfügig zu erreichenden wirtschaftlichen Entlastung der Antragstellerin, zumal die Verordnung befristet ist. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.