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Beschluss

8 OA 13/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 66 GKG kann vom Beteiligten persönlich ohne anwaltliche Mitwirkung eingelegt werden. • Kostenrechnungen, die automationsgestützt erstellt wurden, sind ohne Unterschrift wirksam, sofern der Vermerk über maschinelle Erstellung und die unterschriebene Urschrift in der Akte vorhanden sind. • Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet, wenn formelle Voraussetzungen (Unterschriftsregelung, Rechtsmittelbelehrung) erfüllt sind und keine inhaltlichen Einwände vorgebracht werden. • Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenrechnung: persönlicher Rechtsbehelf zulässig, Kostenrechnung automationsgestützt wirksam • Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 66 GKG kann vom Beteiligten persönlich ohne anwaltliche Mitwirkung eingelegt werden. • Kostenrechnungen, die automationsgestützt erstellt wurden, sind ohne Unterschrift wirksam, sofern der Vermerk über maschinelle Erstellung und die unterschriebene Urschrift in der Akte vorhanden sind. • Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet, wenn formelle Voraussetzungen (Unterschriftsregelung, Rechtsmittelbelehrung) erfüllt sind und keine inhaltlichen Einwände vorgebracht werden. • Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kläger legte persönlich (ohne Rechtsanwalt) Erinnerung gegen eine Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Dezember 2019 ein. Er rügte insbesondere die fehlende Unterschrift und behauptete Mängel bei der Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht prüfte, ob für die Erinnerung nach § 66 GKG ein Vertretungszwang nach § 67 VwGO gilt und ob die Kostenrechnung formell wirksam ist. Es berücksichtigte die gesetzlichen Änderungen und die Verwaltungsvorschriften zur automationsgestützten Erstellung von Kostenrechnungen. Der Kläger erhob keine inhaltlichen Einwände gegen die Berechnung selbst. Das Verfahren betraf allein die Prüfung der Form und Zuständigkeit bezüglich der Kostenrechnung. • Zulässigkeit: Nach der gesetzlichen Klarstellung in § 66 Abs. 5 GKG kann die Erinnerung über die Wertfestsetzung oder den Kostenansatz vom Beteiligten selbst ohne anwaltliche Mitwirkung schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift abgegeben werden; ein Vertretungszwang der VwGO greift hier nicht. • Gesetzesmaterialien und damit verbundene Erläuterungen zeigen, dass das kostenrechtliche Verfahrensrecht eigenständig ist und keinen allgemeinen Anwaltszwang vorsieht; die Verweisungen in den Kostengesetzen regeln nur die Bevollmächtigung. • Formelle Wirksamkeit: Kostenrechnungen, die automationsgestützt erstellt werden, benötigen nach § 37 Abs. 5 VwVfG bzw. den einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften keine Unterschrift, wenn dies durch einen Vermerk über maschinelle Erstellung und eine unterschriebene Urschrift in der Akte ersetzt wird. • Rechtsmittelbelehrung: Die übersandte Kostenrechnung enthielt die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nach § 5b GKG; diese lex specialis verdrängt insoweit § 37 Abs. 6 VwVfG. • Keine inhaltlichen Angriffe: Der Kläger erhob keine substantiellen Einwände gegen die sachliche Richtigkeit der Kostenfestsetzung, sodass inhaltliche Prüfungen nicht erforderlich waren. • Gebührenfreiheit: Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; aus diesem Grund bleiben außergerichtliche Kosten unerstattbar. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 13.12.2019 wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der persönliche Rechtsbehelf zulässig ist und die automationsgestützte Kostenrechnung formell wirksam und mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen war. Sachdienliche materielle Einwände gegen die Kostenberechnung wurden nicht erhoben, weshalb die Erinnerung in der Sache unbegründet ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten bestehen nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.