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Beschluss

13 MN 109/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einstweilige Außervollzugsetzung einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg hat oder die Folgenabwägung eine klare Überwiegung der schutzwürdigen Interessen des Antragstellers ergibt. • Die Untersagung kollektiver religiöser Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen kann nach § 32 i.V.m. § 28 IfSG rechtmäßig sein, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Eindämmung einer übertragbaren Krankheit ist. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass religiöse Sammelveranstaltungen wegen Dauer, Intensität körperlicher Nähe und gemeinsamer Aktivitäten ein besonderes Infektionsrisiko bergen und sich nicht ohne Weiteres mit Einkaufs- oder Versorgungsaktivitäten vergleichen lassen.
Entscheidungsgründe
Verbot kollektiver Gottesdienste in geschlossenen Räumen als verhältnismäßige Infektionsschutzmaßnahme • Die einstweilige Außervollzugsetzung einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg hat oder die Folgenabwägung eine klare Überwiegung der schutzwürdigen Interessen des Antragstellers ergibt. • Die Untersagung kollektiver religiöser Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen kann nach § 32 i.V.m. § 28 IfSG rechtmäßig sein, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Eindämmung einer übertragbaren Krankheit ist. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass religiöse Sammelveranstaltungen wegen Dauer, Intensität körperlicher Nähe und gemeinsamer Aktivitäten ein besonderes Infektionsrisiko bergen und sich nicht ohne Weiteres mit Einkaufs- oder Versorgungsaktivitäten vergleichen lassen. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, betreibt in A-Stadt eine Moschee und begehrte im Ramadan einstweilige Außervollzugsetzung eines Verbots von Zusammenkünften in Moscheen nach der (4.) Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die Verordnung vom 17. April 2020 untersagte bis 6. Mai 2020 u.a. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen und den Besuch solcher Zusammenkünfte; zugleich regelte sie Abstands- und Hygieneregeln sowie Ausnahmemöglichkeiten für Versammlungen unter freiem Himmel. Der Antragsteller rügte Verletzungen der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und beantragte für zwei Freitagsgebete eine Ausnahme bei Einhaltung der Hygieneregeln. Das Land Niedersachsen verteidigte die Verordnung als rechtmäßig. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrolleilverfahren über den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Landesverordnung zulässig und antragsbefugt ist der Verein jedenfalls als religiöse Gemeinschaft. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und, falls unklar, eine Folgenabwägung zu prüfen. • Rechtsgrundlage: Die Verordnung stützt sich auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG; Ermächtigung und Form der Verordnung entsprechen den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG liegen vor angesichts der pandemischen Verbreitung von COVID-19 und der damit verbundenen erheblichen Gefährdungslage. • Ermessen und Notwendigkeit: Die von der Verordnung getroffenen Maßnahmen fallen in den weiten Schutzbereich des § 28 Abs. 1 IfSG; die Verordnung beschränkt sich nicht auf Maßnahmen, die bloß nützlich sind, sondern zielt auf notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung. • Geeignetheit: Das Verbot kollektiver Gottesdienste in geschlossenen Räumen ist geeignet, die Verbreitung des Virus zu verringern, weil dort erhebliche Tröpfchen- und Aerosolübertragungen bei andauernder gemeinsamer Verrichtung zu erwarten sind. • Erforderlichkeit: Mildere, gleich geeignete Mittel sind derzeit nicht erkennbar; die Übertragung von Schutzkonzepten aus Verkaufsstätten lässt sich nicht ohne Weiteres auf religiöse Zusammenkünfte übertragen. • Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne: Das einschneidende Grundrecht der kollektiven Glaubensausübung wird zwar stark beeinträchtigt, überwiegt aber nicht die erheblichen öffentlichen Schutzinteressen an der Pandemiebekämpfung; verbleibende religiöse Alternativen (stilles Gebet, Seelsorge, Gottesdienste im Freien, familiäres Gebet) mindern die Schwere des Eingriffs. • Gleichheitssatz: Unterschiedliche Behandlung gegenüber Verkaufsstätten ist sachlich gerechtfertigt wegen des höheren Gefährdungspotenzials religiöser Zusammenkünfte. • Folgenabwägung: Wegen der befristeten Geltungsdauer der Regelung und der hohen Bedeutung des Schutzes der Allgemeinheit überwiegen die für den Fortbestand der Verordnung sprechenden Gründe gegenüber den Interessen des Antragstellers. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 5.000 EUR. Das Gericht geht davon aus, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet sein wird, weil die angegriffene Bestimmung formell und materiell auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und die Untersagung kollektiver Gottesdienste in geschlossenen Räumen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Die Schutzinteressen der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und an der Eindämmung der Pandemie überwiegen gegenüber dem Interesse des Vereins an der kurzfristigen Wiederaufnahme kollektiver Gottesdienste. Alternative Möglichkeiten individueller oder begrenzt zulässiger religiöser Praktiken mildern zudem die Belastung der Religionsausübung und rechtfertigen die Ablehnung der einstweiligen Maßnahme.