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Beschluss

13 MN 88/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer zeitlich bereits befristeten Verordnung ist unzulässig, wenn die angegriffene Regelung vor der Entscheidung des Gerichts kraft eigener Befristung außer Kraft tritt. • Für vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ist ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse erforderlich; fehlt dieses wegen Wegfalls des Nutzens, ist der Antrag unzulässig. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO gebührt dem obsiegenden Verfahrensgegner.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Außervollzugsetzung bei bereits befristetem Wegfall der Verordnungsregelung • Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer zeitlich bereits befristeten Verordnung ist unzulässig, wenn die angegriffene Regelung vor der Entscheidung des Gerichts kraft eigener Befristung außer Kraft tritt. • Für vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ist ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse erforderlich; fehlt dieses wegen Wegfalls des Nutzens, ist der Antrag unzulässig. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO gebührt dem obsiegenden Verfahrensgegner. Die Antragstellerin wandte sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 der (3.) Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte normierte Betriebsverbot von Restaurationsbetrieben. Die Verordnung war am 7. April 2020 erlassen, trat am 8. April 2020 in Kraft und sollte gemäß § 13 Abs. 1 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft treten. Die Antragstellerin stellte am 17. April 2020 einen Antrag auf Normenkontrolle und einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Schließungsregelung. Das Gericht wies darauf hin, dass wegen der bevorstehenden Außerkraftsetzung das Rechtsschutzinteresse entfallen könne; die Antragstellerin nutzte die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Maßgeblich ist § 47 Abs. 6 VwGO; für Kostenentscheidungen § 154 Abs. 1 VwGO sowie die Bestimmungen zur Streitwertfestsetzung (§§ 52, 53 GKG). • Voraussetzung des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dieses fehlt, wenn dem Antragsteller durch die begehrte Entscheidung kein aktueller Vorteil mehr verschafft würde. • Hier endete die angegriffene Regelung kraft eigener Befristung bereits mit Ablauf des 19. April 2020; somit konnte eine Außervollzugsetzung der Regelung der Antragstellerin keinen Nutzen mehr bringen. • Der Senat hat die Antragsschrift geprüft und angesichts des Wegfalls des geltend gemachten Interesses den Antrag als unzulässig abgelehnt; die formellen Anforderungen für eine mündliche Verhandlung lagen nicht vor. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt, weil der in Normenkontrollverfahren übliche Auffangwert für das Hauptsacheverfahren zu halbieren ist. • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung wurde abgelehnt, weil der Antrag unzulässig war. Ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse fehlte, da die angegriffene Regelung der Verordnung bereits kraft eigener Befristung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft trat und eine Außervollzugsetzung der Antragstellerin keinen Vorteil mehr hätte verschaffen können. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.