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Beschluss

13 MN 92/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsschutzinteresse im vorläufigen Rechtsschutz kann fehlen, wenn die angegriffene Regelung bereits vor Erlass der Entscheidung außer Kraft tritt. • Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung ist unzulässig, soweit dem Antragsteller dadurch kein aktueller Vorteil mehr verschafft werden kann. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den allgemeinen Vorschriften des VwGO und GKG.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen befristete Schließungsanordnung von Gastronomiebetrieben • Ein Rechtsschutzinteresse im vorläufigen Rechtsschutz kann fehlen, wenn die angegriffene Regelung bereits vor Erlass der Entscheidung außer Kraft tritt. • Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung ist unzulässig, soweit dem Antragsteller dadurch kein aktueller Vorteil mehr verschafft werden kann. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den allgemeinen Vorschriften des VwGO und GKG. Die Antragstellerin richtete am 17. April 2020 einen Antrag auf Normenkontrolle und auf einstweilige Außervollzugsetzung gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der (3.) Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte, die den Betrieb von Restaurants und ähnlichen Betrieben untersagte. Die Verordnung war am 7. April 2020 erlassen, trat am 8. April 2020 in Kraft und sollte gemäß § 13 Abs. 1 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft treten. Die Antragstellerin begehrte die Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag. Das Gericht wies die Antragstellerin darauf hin, dass wegen des bevorstehenden Ablaufs der Verordnung das Rechtsschutzinteresse entfallen könne; auf diese Möglichkeit reagierte die Antragstellerin nicht. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und setzte den Antrag ab. Die Antragstellerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt und der Streitwert festgesetzt. • Zulässigkeit: Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt ein gegenwärtiges schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse voraus (§ 47 Abs. 6 VwGO). • Entfall des Rechtsschutzinteresses: Da die angegriffene Vorschrift gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft trat, würde eine einstweilige Außervollzugsetzung der Regelung der Antragstellerin keinen Vorteil mehr verschaffen. Daher fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise. • Keine Reaktion auf Hinweis: Der Senatsvorsitzende wies die Antragstellerin auf die möglicherweise entfallene Schutzbedürftigkeit hin; die Antragstellerin nutzte die Frist zur Stellungnahme nicht, was die Entscheidung nicht verhindert. • Verfahrensmäßiges: Der Beschluss erging ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. • Streitwert: Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und senatsinterne Praxis zur Bemessung in Normenkontrollverfahren. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 der (3.) Niedersächsischen Verordnung wurde abgelehnt, weil der Antrag unzulässig ist: Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die in Rede stehende Regelung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft trat und eine Außervollzugsetzung der Antragstellerin keinen Vorteil mehr bringen würde. Die Entscheidung erfolgte per Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.