Beschluss
13 MN 104/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer Verordnungsschließung von Zoos und Tierparks nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
• Rechtsgrundlage der Verordnung bildet § 32 i.V.m. § 28 IfSG; die angeordnete Schließung ist unter den pandemiebedingten Voraussetzungen voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig.
• Bei der Abwägung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Infektionsabwehr gegenüber den wirtschaftlichen Einbußen des Betreibers; eine vorläufige Außervollzugsetzung ist daher nicht dringend geboten.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Außervollzugsetzung von Zoo‑Schließungen bei COVID‑19 abgelehnt • Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer Verordnungsschließung von Zoos und Tierparks nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. • Rechtsgrundlage der Verordnung bildet § 32 i.V.m. § 28 IfSG; die angeordnete Schließung ist unter den pandemiebedingten Voraussetzungen voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. • Bei der Abwägung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Infektionsabwehr gegenüber den wirtschaftlichen Einbußen des Betreibers; eine vorläufige Außervollzugsetzung ist daher nicht dringend geboten. Der Antragsteller betreibt einen Tierpark in Niedersachsen und begehrt die einstweilige Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona‑Virus (17. April 2020), durch die Zoos und Tierparks für Publikumsverkehr und Besuche geschlossen wurden. Er rügt Verletzungen seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes und macht wirtschaftliche Existenzbedrohung geltend. Die Verordnung wurde vom zuständigen Landesministerium auf Grundlage des IfSG erlassen. Das Gericht prüfte im Normenkontrollverfahren die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags sowie das Abwägungsergebnis für eine einstweilige Außervollzugsetzung. Es berücksichtigte die hohe Infektiosität von SARS‑CoV‑2, die Gefährdungslage in Deutschland und Niedersachsen sowie mögliche Ausgleichs‑ und Entschädigungswege für den Betreiber. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 47 VwGO statthaft; der Antragsteller ist antragsbefugt, da die Verordnung seine wirtschaftliche Betätigung als Tierparkbetreiber trifft. • Rechtsgrundlage und Formelles: Die Verordnung beruht auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG, die Subdelegation an das Landesministerium war zulässig und die Verkündung und Zuständigkeit entsprechen den verfassungs‑ und verwaltungsrechtlichen Anforderungen. • Materiellrechtliche Prüfung: Nach summarischer Prüfung sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG erfüllt, da COVID‑19 eine übertragbare, schwerwiegende Krankheit mit hoher Infektiosität ist und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Ausbreitung erforderlich sind. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Schließung von Zoos und Tierparks stellt eine zulässige, typisierende Ausprägung des Distanzgebots dar; sie ist geeignet, erforderlich und angesichts der Pandemiesituation voraussichtlich notwendig, wobei örtliche Ausnahmeregelungen zwar denkbar, aber nicht zwingend waren. • Abwägung der Interessen: Die wirtschaftlichen Nachteile für den Betreiber sind erheblich, stehen aber den überwiegenden öffentlichen Interessen an Infektionsschutz, Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems und Schutz vulnerabler Gruppen gegenüber; daher überwiegen die Gründe für den weiteren Vollzug der Verordnung. • Grundrechtsgewichtung und Gleichheit: Die angegriffene Regelung berührt Art. 2 und 12 GG, ein Eingriff ist gegeben, doch ist er nach gegenwärtiger Lage verfassungsrechtlich gerechtfertigt; Unterschiede zu Regelungen anderer Länder oder zu Einzelhandelsöffnungen rechtfertigen die Aufhebung nicht, da unterschiedliche Gefährdungslagen und Regelungsziele bestehen. • Verfahrensfolge: Da der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet ist und die für eine Außervollzugsetzung sprechenden Gründe nicht überwiegen, ist der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung zurückzuweisen. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 5.000 EUR. Das Gericht stellt fest, dass die Schließung von Zoos und Tierparks in der Niedersächsischen Verordnung voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig ist, da die Maßnahmen auf der Ermächtigungsgrundlage des IfSG beruhen und zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie geeignet und derzeit notwendig erscheinen. Die öffentlichen Interessen am fortdauernden Vollzug der Verordnung überwiegen die vom Betreiber geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile, sodass eine vorläufige Aufhebung nicht gerechtfertigt ist. Eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache bleibt unbenommen, ändert jedoch nichts an der vorläufigen Ablehnung.