Beschluss
13 MN 125/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffene Verordnung die Antragsteller nicht betrifft.
• Bei der Zulässigkeit nach § 47 VwGO ist auf den konkreten Anwendungsbereich der angegriffenen Rechtsvorschrift abzustellen.
• Besuchsverbote in Pflegeeinrichtungen können Ausnahmen vorsehen; das Vorliegen eines solchen Ermessensermessens kann den Antrag gegenständlich ergebnislos machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Normenkontrolle wegen fehlender Betroffenheit • Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffene Verordnung die Antragsteller nicht betrifft. • Bei der Zulässigkeit nach § 47 VwGO ist auf den konkreten Anwendungsbereich der angegriffenen Rechtsvorschrift abzustellen. • Besuchsverbote in Pflegeeinrichtungen können Ausnahmen vorsehen; das Vorliegen eines solchen Ermessensermessens kann den Antrag gegenständlich ergebnislos machen. Die Antragsteller rügten mit einem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO die Außervollzugsetzung von § 2b Abs. 2 der (4.) Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit dieser den Besuch pflegebedürftiger Menschen durch Ehepartner und Rechtsanwälte untersagt. Die Antragsteller sind Ehemann und Ehefrau; die Ehefrau lebt nach vorgelegtem Heimvertrag in einem Pflegeheim für ältere und pflegebedürftige Menschen (§ 2 Abs. 2 NuWG). Die Antragsteller machten geltend, durch das Besuchsverbot in ihren Grundrechten betroffen zu sein; der Ehemann verwies zudem auf seine Berufsfreiheit als Rechtsanwalt. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Antragsinteresse sowie die einschlägigen Vorschriften der Verordnung. • Der Eilantrag ist nach § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 75 NJG statthaft, da die Verordnung eine untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO ist. • Es fehlt das erforderliche Antragsinteresse nach § 47 Abs.2 VwGO, weil § 2b Abs.2 der Verordnung die Regelungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen enthält, während die Antragsteller in einem Pflegeheim im Sinne des § 2 Abs.2 NuWG wohnen und daher nicht von § 2b Abs.2 erfasst werden. • Die für Pflegeheime einschlägige Vorschrift ist § 2a Abs.2 der Verordnung; diese enthält in Satz 4 die Ermächtigung der zuständigen Behörde, Ausnahmen vom Besuchs- und Betretungsverbot zuzulassen, wenn die Leitung ein Hygienekonzept vorlegt und geschützte Kontakte gewährleistet werden. • Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen Angriff gegen § 2a Abs.2 VwGO nimmt der Senat nicht vor; prozessuale Umdeutung ist gegenüber einer ausdrücklichen Antragsform nicht zulässig und nur ausnahmsweise möglich, hier bestehen keine entsprechenden Anhaltspunkte. • Vor diesem Hintergrund ist bereits mangels Betroffenheit des Antragstellers und fehlendem Interesse der Antrag unzulässig und daher zu verwerfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Verfahrenskosten werden den Antragstellern jeweils zur Hälfte auferlegt; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung des § 2b Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verworfen, weil die Antragsteller durch diese Vorschrift nicht betroffen sind und somit das erforderliche Antragsinteresse fehlt. Die einschlägige Regelung für Pflegeheime ist § 2a Abs. 2 der Verordnung, die Ausnahmen bei Vorlage eines Hygienekonzeptes zulässt, sodass ein konkreter Anspruch auf Außervollzugsetzung nicht besteht. Eine gerichtliche Umdeutung des Antrags in einen Angriff gegen § 2a Abs. 2 nimmt der Senat nicht vor. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.