Beschluss
10 LA 77/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (§ 124 VwGO).
• Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 beginnt die vierjährige Verjährungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem sowohl die unrechtmäßige Handlung als auch der Schaden für den Unionshaushalt eingetreten sind.
• Liegt eine Zuwendungsbewilligung in Form eines Zuwendungsbescheids vor, tritt ein Schaden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 in typischen Fällen erst mit abrufbarer Mittelanforderung und Auszahlung ein, nicht bereits mit dem bloßen Erlass des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn bei Unregelmäßigkeit erst mit Mittelanforderung und Auszahlung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (§ 124 VwGO). • Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 beginnt die vierjährige Verjährungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem sowohl die unrechtmäßige Handlung als auch der Schaden für den Unionshaushalt eingetreten sind. • Liegt eine Zuwendungsbewilligung in Form eines Zuwendungsbescheids vor, tritt ein Schaden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 in typischen Fällen erst mit abrufbarer Mittelanforderung und Auszahlung ein, nicht bereits mit dem bloßen Erlass des Bescheids. Die Klägerin erhielt durch Bescheid vom 3.12.2007 eine grundsätzliche Zuwendungsbewilligung für den Umbau einer Exerzierhalle; die Auszahlung setzte eine Mittelanforderung voraus. Die Klägerin forderte erstmals Mittel am 25.02.2008 an. Die Beklagte beanstandete vergaberechtswidrige Auftragsvergaben und machte Rückforderungsansprüche geltend. Vor dem Verwaltungsgericht war strittig, ab welchem Zeitpunkt die vierjährige Verjährungsfrist nach der VO Nr. 2988/95 zu laufen beginnt. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Einwendung, der Verjährungsbeginn sei bereits mit Erlass des Zuwendungsbescheids eingetreten. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • EuGH-Rechtsprechung: Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 sind dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sowohl die unrechtmäßige Handlung als auch der Schaden für den Unionshaushalt eingetreten sind; der Kenntnisstand der Behörden ist dafür ohne Einfluss (EuGH C-59/14). • Anwendung auf den Fall: Der Zuwendungsbescheid vom 3.12.2007 war eine grundsätzliche Bewilligung; ein konkreter Schaden für den Unionshaushalt konnte erst mit der konkreten Mittelanforderung und der darauffolgenden Auszahlung entstehen. Die erste Mittelanforderung der Klägerin erfolgte am 25.02.2008; damit begann die Verjährungsfrist frühestens. • Keine Zulassungsgründe: Das Vorbringen der Klägerin erhebt keine hinreichend qualifizierten, fallbezogenen Einwände, die ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen würden. Ebenso liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, und die Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da der EuGH bereits klare Maßstäbe gesetzt hat. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 117.357,08 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die vierjährige Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 frühestens mit der ersten Mittelanforderung am 25.02.2008 zu laufen begann und nicht bereits mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids vom 3.12.2007. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 117.357,08 EUR festgesetzt. Eine Berufungszulassung war mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht angezeigt.