Beschluss
1 LA 150/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht begründet.
• Eine Beseitigungsanordnung nach § 79 NBauO setzt grundsätzlich formelle und materielle Baurechtswidrigkeit voraus; die Bauaufsichtsbehörde hat hierbei pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
• Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bemisst sich nach dem einschlägigen Landesrecht; Zweifel an der Ausfertigungszeit sind auf Grundlage des Kommunalverfassungsrechts darzulegen.
• § 1 Abs. 3 BauGB verlangt, dass Bauleitpläne für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sind; die Hürde für die Nichtigkeit wegen fehlender Vollzugsfähigkeit ist hoch und erfordert konkrete Hinweise auf dauerhafte Vollzugshindernisse.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Beseitigungsverfügung wegen unbegründeter Zulassungsgründe abgelehnt • Die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht begründet. • Eine Beseitigungsanordnung nach § 79 NBauO setzt grundsätzlich formelle und materielle Baurechtswidrigkeit voraus; die Bauaufsichtsbehörde hat hierbei pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. • Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bemisst sich nach dem einschlägigen Landesrecht; Zweifel an der Ausfertigungszeit sind auf Grundlage des Kommunalverfassungsrechts darzulegen. • § 1 Abs. 3 BauGB verlangt, dass Bauleitpläne für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sind; die Hürde für die Nichtigkeit wegen fehlender Vollzugsfähigkeit ist hoch und erfordert konkrete Hinweise auf dauerhafte Vollzugshindernisse. Der Kläger errichtete 2015 auf einem Grundstück der Beklagten einen Imbisscontainer ohne Baugenehmigung. Das Grundstück liegt in einem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17b (Neuaufstellung 1997), der für die Lage eine viergeschossige Mischgebietsbebauung vorsieht und mit dem Container nicht vereinbar ist. Die Beklagte verweigerte die Baugenehmigung und erließ eine Beseitigungsverfügung, die im Widerspruchsverfahren bestätigt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers auf Aufhebung der Verfügung mit der Begründung ab, die Anlage sei formell und materiell baurechtswidrig; der Bebauungsplan sei wirksam und nicht funktionslos. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO und rügte u.a. die Wirksamkeit des Bebauungsplans und dessen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche Schwierigkeiten sind substantiiert dargelegt. • Zur Beseitigungsanordnung: § 79 Abs. 1 NBauO erlaubt Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände; die Beseitigung setzt im Regelfall formelle und materielle Baurechtswidrigkeit voraus und ist verhältnismäßig zu prüfen. • Zur Wirksamkeit des Bebauungsplans: Zeitpunkt und Form der Ausfertigung sind bundesrechtsfrei und nach Landesrecht bzw. Kommunalverfassungsrecht zu beurteilen; das Verwaltungsgericht hat auf Basis von Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck zutreffend entschieden, dass eine Ausfertigung vor der abschließenden Behandlung bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig sein kann. • Zur Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB: Die Norm schützt gegen grobe und offensichtliche Missgriffe; nicht jeder unverwirklichte Plan ist nicht vollzugsfähig. Vollzugsunfähigkeit erfordert dauerhafte tatsächliche oder rechtliche Hindernisse; der Kläger hat solche konkreten Gründe nicht substanziiert vorgetragen. • Zur Ermessensausübung der Beklagten: Es handelt sich um intendiertes Ermessen, das regelmäßig zum Eingreifen gegen Baurechtswidrigkeiten verpflichtet. Konkrete Umstände, die eine Ausnahme geboten hätten, sind nicht dargetan, die Abwägung der Beklagten zur Verhältnismäßigkeit ist tragfähig. • Zur Zwischennutzung: Das bloße Angebot des Klägers, den Imbiss später zu entfernen, genügt nicht; die Behörde darf Zwischennutzungen verhindern, die den städtebaulichen Vorstellungen widersprechen oder den Druck zur Planumsetzung mindern. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2018 wird damit rechtskräftig. Die Beseitigungsverfügung bleibt wirksam, weil der Imbisscontainer sowohl formell als auch materiell gegen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans verstößt und keine Zulassungsgründe für die Berufung vorgetragen wurden. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung ausreichend begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.