Beschluss
5 ME 187/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen für Beförderungsämter sind aktuelle dienstliche Beurteilungen primäres Leistungsmaß, bei gleichen Gesamturteilen ist eine ‚ausschärfende Betrachtung‘ der Einzelleistungsmerkmale vorzunehmen.
• Anlassbeurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen sind nur dann unzulässig, wenn sie eine ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers bewirken; Anfangs- und Endzeitpunkt müssen nachvollziehbar und willkürfrei festgelegt sein.
• Dienstliche Beurteilungen müssen den Beurteilungszeitraum vollständig erfassen; kennt der Beurteiler Teile des Zeitraums nicht aus eigener Anschauung, sind sachkundige Beurteilungsbeiträge einzuholen.
• Liegt eine unvollständige Tatsachengrundlage vor, kann dies die Bewertung einzelner Einzelleistungsmerkmale und damit das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinträchtigen; dies kann im Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Anlassbeurteilung wegen unvollständiger Tatsachengrundlage beeinträchtigt Auswahlentscheidung • Bei Auswahlentscheidungen für Beförderungsämter sind aktuelle dienstliche Beurteilungen primäres Leistungsmaß, bei gleichen Gesamturteilen ist eine ‚ausschärfende Betrachtung‘ der Einzelleistungsmerkmale vorzunehmen. • Anlassbeurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen sind nur dann unzulässig, wenn sie eine ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers bewirken; Anfangs- und Endzeitpunkt müssen nachvollziehbar und willkürfrei festgelegt sein. • Dienstliche Beurteilungen müssen den Beurteilungszeitraum vollständig erfassen; kennt der Beurteiler Teile des Zeitraums nicht aus eigener Anschauung, sind sachkundige Beurteilungsbeiträge einzuholen. • Liegt eine unvollständige Tatsachengrundlage vor, kann dies die Bewertung einzelner Einzelleistungsmerkmale und damit das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinträchtigen; dies kann im Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führen. Streitgegenstand ist die Besetzung einer Vorsitzendenrichterstelle am Verwaltungsgericht E. (R2). Der Antragsteller (Jg. 1957) und die Beigeladene (Jg. 1964) bewarben sich; beide hatten zuvor jeweils Anlassbeurteilungen erhalten und waren im Status R1 mit Amtszulage tätig bzw. ernannt worden. Beide erhielten in den aktuellen Anlassbeurteilungen das Gesamturteil ‚besser als sehr gut geeignet‘, die Beigeladene jedoch überwiegend bessere Einzelnoten. Der Antragsgegner entschied sich für die Beigeladene. Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz; dieses lehnte ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim OVG ein und rügte insbesondere die Vergleichbarkeit und die inhaltliche Tragfähigkeit seiner Anlassbeurteilung. • Prüfungsmaßstab: Bei Auswahlentscheidungen zugunsten eines Bewerbers ist eingeschränkte, aber umfassende Kontrolle möglich; im Eilverfahren ist eine vertiefte tatsächliche und rechtliche Prüfung vorzunehmen (§146 VwGO bezogen). • Rechtlicher Rahmen: Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; dienstliche Beurteilungen sind primäres, unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium. • Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen: Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind nicht per se unzulässig. Maßgeblich ist, dass der Beurteilungszeitraum eindeutig erkennbar, willkürfrei festgelegt und ausreichend lang ist, um verlässliche Aussagen zu treffen. Hier enden die Zeiträume nahezu zeitgleich, die der Beigeladenen umfasst insgesamt rund 10 Monate, der des Antragstellers rund 4 Jahre 9 Monate; damit sind die Beurteilungen vergleichbar. • Vollständigkeit und Tatsachengrundlage: Dienstliche Beurteilungen müssen den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen. Kennt die Beurteilerin nicht den gesamten Zeitraum aus eigener Anschauung, sind Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter (z. B. des früheren Vorgesetzten) einzuholen. • Fehler der Anlassbeurteilung des Antragstellers: Die Beurteilerin der Anlassbeurteilung des Antragstellers war erst ab 2. Mai 2017 im Amt und hatte deshalb die Verwaltungstätigkeit des Antragstellers im Zeitraum September 2015 bis April 2017 nicht aus eigener Anschauung erfasst. Sie hat keinen Beurteilungsbeitrag des vormaligen Präsidenten eingeholt, wodurch eine Erkenntnislücke besteht. • Folge der Erkenntnislücke: Wegen der unvollständigen Tatsachengrundlage ist die Bewertung mehrerer Einzelleistungsmerkmale des Antragstellers nicht tragfähig bzw. nicht hinreichend plausibilisiert. Eine nachträgliche Plausibilisierung durch Stellungnahme des Beurteilers scheiterte, weil auch diese Stellungnahme auf der unvollständigen Grundlage beruhte. • Rechtsfolge für die Auswahlentscheidung: Da die fehlerhafte Beurteilung Einfluss auf den Ausgang des Auswahlverfahrens haben kann und nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Neubewertung besser abschneiden könnte, war der Anordnungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutz gegeben. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen hielt der gerichtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Anlassbeurteilung des Antragstellers auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhte (fehlender Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum September 2015 bis April 2017). Diese Fehlerhaftigkeit kann das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflussen, weshalb der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz einen Anordnungsanspruch hatte. Es ist eine erneute Überprüfung beziehungsweise Neubescheidung des Auswahlverfahrens zu prüfen, damit ein Leistungsvergleich unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG und unter Einbeziehung vollständiger Beurteilungsbeiträge möglich wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 VwGO.