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Beschluss

11 ME 139/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Begrenzung der Teilnehmerzahl einer angemeldeten Versammlung auf die vom Veranstalter prognostizierte Zahl bedarf einer konkreten, nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und ist sonst rechtswidrig. • Ein genereller Abstand von 2,0 m zwischen Versammlungsteilnehmern kann in der Anwendung Ausnahmen für betreuungsbedürftige minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern erfordern, um Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig zu beschränken. • Die Anordnung, während einer Versammlung geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, ist bei summarischer Prüfung mit Blick auf den Infektionsschutz voraussichtlich verhältnismäßig; Ausnahmen sind für Kleinkinder und Personen mit Unzumutbarkeit vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Erfolg gegen Versammlungsbeschränkungen wegen COVID-19 • Eine pauschale Begrenzung der Teilnehmerzahl einer angemeldeten Versammlung auf die vom Veranstalter prognostizierte Zahl bedarf einer konkreten, nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und ist sonst rechtswidrig. • Ein genereller Abstand von 2,0 m zwischen Versammlungsteilnehmern kann in der Anwendung Ausnahmen für betreuungsbedürftige minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern erfordern, um Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig zu beschränken. • Die Anordnung, während einer Versammlung geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, ist bei summarischer Prüfung mit Blick auf den Infektionsschutz voraussichtlich verhältnismäßig; Ausnahmen sind für Kleinkinder und Personen mit Unzumutbarkeit vorzusehen. Die Antragstellerin zeigte eine Versammlung "Fest für Freiheit und Frieden" für den 28. Juni 2020 an. Die Antragsgegnerin erließ am 22. Juni 2020 einen Bescheid mit mehreren Beschränkungen, insbesondere: Einsatz von Ordnern, durchgehender Mindestabstand von 2,0 m, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 300 Personen. Die Antragstellerin klagte gegen Ziffern 2, 4, 5 und 7 des Bescheides und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit der angeordneten infektionsschutzbezogenen Maßnahmen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 NVersG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nds. CoronaSchVO; Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen einer konkreten Gefahrenprognose und sind nach Verhältnismäßigkeit zu prüfen. • Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 300 Personen ist nicht ausreichend substantiiert. Es fehlt an konkreten Angaben zur verfügbaren Fläche und zur Relation von Platzbedarf und zu gewährleistenden Abständen; zurückgehende Teilnehmerzahlen aus der Vergangenheit stützen die Maßnahme nicht. • Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch das Interesse des Veranstalters am Wachstum der Versammlung über die ursprünglich prognostizierte Zahl hinaus; daher sind Teilnehmerzahlbeschränkungen nur bei besonderer Begründung zulässig. • Die Anordnung eines Mindestabstands von 2,0 m ist grundsätzlich zulässig, jedoch führt die Pflicht, diesen Abstand unabhängig von familiären Verhältnissen auch zwischen Eltern und betreuungsbedürftigen minderjährigen Kindern einzuhalten, zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Versammlungsrechts und muss ausgesetzt werden. • Die Verpflichtung zum Tragen geeigneter Mund-Nasen-Bedeckungen ist vorläufig voraussichtlich verhältnismäßig wegen des Pandemierisikos, der Empfehlungslage des RKI und der dynamischen Kontaktmöglichkeiten bei Versammlungen. • Ausnahmen von der Maskenpflicht sind erforderlich für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie für Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist; Unzumutbarkeit ist vor Ort glaubhaft zu machen. • Kontroll- und Umsetzungsmaßnahmen wie Kreidemarkierungen für Aufstellpunkte sind praktikabel; bei Bedarf sind auch alternative Markierungen zulässig. • Folgenabwägung spricht bei offenen Erfolgsaussichten für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Maskenpflicht und Teilnehmerbegrenzung, um erhebliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird bezüglich der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 300 Personen wiederhergestellt; diese Begrenzung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie nicht konkret begründet wurde. Ebenso wird die aufschiebende Wirkung insoweit wiederhergestellt, als die Pflicht zum Einhalten des 2,0 m-Mindestabstands nicht zwischen einem betreuungsbedürftigen minderjährigen Kind und dessen Eltern gelten soll. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt vorläufig bestehen, wird jedoch klärend ergänzt: Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist; die Unzumutbarkeit ist vor Ort glaubhaft zu machen. Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens werden anteilig der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.