Beschluss
2 ME 246/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erlasse einer Justizbehörde zur Organisation des Dienstbetriebs und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Gerichtsgebäuden sind keine Umweltinformationen im Sinne des NUIG/UIG, weil sie keinen Bezug zu Umweltbestandteilen der Außenluft oder zu Emissionen in die Umwelt aufweisen.
• Innenraumluft in Gerichtsgebäuden fällt nicht unter den Begriff der ‚Luft‘ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. der einschlägigen Umweltrechtsbegriffe; Schutz des Innenraums gehört vornehmlich zum Arbeitsstätten- und Gesundheitsschutz, nicht zum umweltrechtlichen Schutz der Atmosphäre.
• Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist bei Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Grad an Erfolgsaussicht erforderlich; dies fehlt, wenn die begehrten Unterlagen nicht unter den Anwendungsbereich des Umweltinformationsrechts fallen.
• Andere angeführte Rechtsgrundlagen (VIG, Landespresserecht) begründen keinen Anspruch auf Herausgabe interner Erlasse; das Landespresserecht gibt nur Auskunftsansprüche, nicht Herausgabepflichten an interne Unterlagen.
• Die Beschwerde der Behörde gegen eine einstweilige Anordnung ist zulässig und begründet, wenn sie substanziiert darlegt, warum die erstinstanzliche Würdigung des Anwendungsbereichs des Umweltinformationsrechts nicht zutrifft.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe von Justiz-Erlassen als Umweltinformationen (Innenraumluft fällt nicht unter ‚Luft‘ im UIG) • Erlasse einer Justizbehörde zur Organisation des Dienstbetriebs und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Gerichtsgebäuden sind keine Umweltinformationen im Sinne des NUIG/UIG, weil sie keinen Bezug zu Umweltbestandteilen der Außenluft oder zu Emissionen in die Umwelt aufweisen. • Innenraumluft in Gerichtsgebäuden fällt nicht unter den Begriff der ‚Luft‘ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. der einschlägigen Umweltrechtsbegriffe; Schutz des Innenraums gehört vornehmlich zum Arbeitsstätten- und Gesundheitsschutz, nicht zum umweltrechtlichen Schutz der Atmosphäre. • Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist bei Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Grad an Erfolgsaussicht erforderlich; dies fehlt, wenn die begehrten Unterlagen nicht unter den Anwendungsbereich des Umweltinformationsrechts fallen. • Andere angeführte Rechtsgrundlagen (VIG, Landespresserecht) begründen keinen Anspruch auf Herausgabe interner Erlasse; das Landespresserecht gibt nur Auskunftsansprüche, nicht Herausgabepflichten an interne Unterlagen. • Die Beschwerde der Behörde gegen eine einstweilige Anordnung ist zulässig und begründet, wenn sie substanziiert darlegt, warum die erstinstanzliche Würdigung des Anwendungsbereichs des Umweltinformationsrechts nicht zutrifft. Der Antragsteller, Journalist und Betreiber einer Website, forderte nach NUIG/UIG und VIG die Übersendung sämtlicher Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums zum Umgang mit der Corona-Pandemie. Das Ministerium lehnte ab mit der Begründung, es handle sich um innerdienstliche Vorgänge, die nicht dem Umwelt- oder Verbraucherinformationsrecht unterfallen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und ordnete die Zugänglichmachung der Erlasse an. Die Behörde legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der einstweiligen Anordnung; bis zur Entscheidung setzte das Oberverwaltungsgericht die Vollziehung aus. Streitgegenstand ist, ob die Erlasse Umweltinformationen im Sinne des NUIG/UIG sind und somit herausgabepflichtig, oder ob sie innerdienstliche Regelungen zum Justizbetrieb und Arbeitsschutz bleiben. • Vorweg: Bei der vorläufigen Anordnung lag eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, sodass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für Erfolg in der Hauptsache erforderlich war (§ 123 VwGO). • Begriff der Umweltinformation und des Umweltbestandteils sind abschließend in NUIG/UIG geregelt; erforderlich ist ein Bezug zu Umweltbestandteilen wie der Außenluft; der umweltrechtliche Luftbegriff erfasst die Außenatmosphäre, nicht gebundene Innenraumluft (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG). • Die vom Antragsteller begehrten Erlasse betreffen überwiegend Regelungen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Gerichtsgebäuden; sie richten sich primär gegen die Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch und zielen nicht im Rechtssinne auf die Reinhaltung der Umweltluft ab. • Selbst bei Annahme, Innenraumluft sei Umweltbestandteil, erfüllen die Erlasse nicht die spezifischen Fallgruppen des § 2 Abs. 3 Nr. 1–3 oder 6 UIG: Sie enthalten keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen, keine Informationen über Emissionen in die Außenumwelt und bezwecken nicht vorrangig den Schutz von Umweltbestandteilen, sondern die Funktionsfähigkeit der Justiz und den Arbeitsschutz. • Die Auslegung der einschlägigen europäischen Vorgaben und der Aarhus-Konvention rechtfertigt keine ausdehnende Einbeziehung der Innenraumluft in den Umweltbegriff, da europäischer und nationaler Gesetzgeber den traditionellen, umweltschutzbezogenen Luftbegriff verwendet haben. • Andere Rechtsgrundlagen greifen nicht: Das Verbraucherinformationsgesetz ist nicht einschlägig, und das Landespresserecht gewährt nur Auskunftsansprüche, nicht die Herausgabe interner Erlasse. • Die Beschwerdebegründung der Behörde war zulässig und substantiiert; daher war die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gerechtfertigt und die einstweilige Anordnung aufzuheben. Die Beschwerde der Behörde war erfolgreich; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Journalisten wurde abgelehnt. Die angeordnete Zugänglichmachung der Erlasse wurde aufgehoben, weil diese Erlasse keine Umweltinformationen im Sinne des NUIG/UIG darstellen. Innenraumluft in Gerichtsgebäuden fällt nicht unter den umweltrechtlichen Luftbegriff, und die Erlasse verfolgen primär Ziele des Justizbetriebs und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, nicht den Schutz von Umweltbestandteilen oder die Offenlegung von Emissionen in die Außenumwelt. Andere geltend gemachte Anspruchsgrundlagen begründen keinen Herausgabeanspruch interner Erlasse. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.