Beschluss
13 MN 272/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die pauschale Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, kann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wenn mildere und überwachte Schutzmaßnahmen geeignet erscheinen.
• Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Betriebsuntersagung gegenüber weniger einschneidenden Hygienemaßnahmen.
• Bei drohenden schweren wirtschaftlichen Nachteilen für einen Betreiber kann die vorläufige Außervollzugsetzung einer Verordnung geboten sein, auch wenn die rechtliche Beurteilung der Hauptsache noch offen ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung: Schließung von Shisha-Einrichtungen nicht zwingend erforderlich • Die pauschale Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, kann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wenn mildere und überwachte Schutzmaßnahmen geeignet erscheinen. • Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Betriebsuntersagung gegenüber weniger einschneidenden Hygienemaßnahmen. • Bei drohenden schweren wirtschaftlichen Nachteilen für einen Betreiber kann die vorläufige Außervollzugsetzung einer Verordnung geboten sein, auch wenn die rechtliche Beurteilung der Hauptsache noch offen ist. Die Antragstellerin betreibt in A‑Stadt das Restaurant C., in dem üblicherweise auch Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. Die Niedersächsische Corona-Verordnung (6. Verordnung vom 10.07.2020) ordnet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bis zum 31.08.2020 an. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Schließungsanordnung mit dem Hinweis auf erhebliche Umsatzeinbußen und die Beeinträchtigung ihres betrieblichen Kernangebots. Sie legt dar, dass Shisha-Konsum für ihr Geschäftsmodell prägend ist und weist wirtschaftliche Folgen durch eidesstattliche Versicherung und Angaben zu Fördermitteln und Fixkosten nach. Der Antragsgegner verteidigt die Schließung mit Verweis auf Infektionsschutzgründe und auf Kontrollschwierigkeiten bei Alternativmaßnahmen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft als Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 75 NJG; die Antragstellerin ist antragsbefugt wegen möglicher Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG); Adressat ist das Land Niedersachsen. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie eine Folgen- bzw. Doppelhypothesenabwägung maßgeblich; bei voraussichtlichem Erfolg ist die Außervollzugsetzung indiziert, wenn bei Nichtentschluss schwerwiegende Nachteile drohen. • Erfolgsaussichten der Hauptsache: Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die pauschale Schließung wegen Verhältnismäßigkeitszweifeln rechtswidrig sein könnte und damit die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. • Fehlende Erforderlichkeit der Schließung: Eine vollständige Betriebsuntersagung ist nicht mehr erforderlich, weil mildere, gleichwirksame Maßnahmen denkbar sind (z. B. Begrenzung der Besucherzahl, Abstandsregeln, Lüftung, Einweg‑Mundstücke/-schläuche, Reinigung und Desinfektion der Shishas, Kontaktdatenerhebung) und diese nach § 3 und § 10 der Verordnung in Hygienekonzepten anordnungs- und kontrollierbar sind. • Kontrollierbarkeit und Geeignetheit: Die vom Antragsteller vorgelegten Reinigungsmöglichkeiten (z. B. Shisha‑Spülmaschinen) und die Möglichkeit behördlicher Überprüfung sprechen gegen die Annahme, dass solche Maßnahmen prinzipiell ungeeignet oder nicht kontrollierbar seien. • Erhebliche Nachteile bei Unterbleiben der Außervollzugsetzung: Die Antragstellerin leidet unter gravierenden Umsatzrückgängen, wobei das Shisha‑Angebot den Kern ihres Geschäftsmodells bildet; finanzielle Hilfen decken nur einen kurzen Zeitraum, sodass die Nachteile als schwerwiegend einzustufen sind. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der möglichen Erfolgsprognose in der Hauptsache und der drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile überwiegen die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Schließung. • Rechtsfolge: Vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO; die Entscheidung ist allgemeinverbindlich und im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Der Antrag der Betreiberin hat Erfolg: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit damit Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung erhebliche Verhältnismäßigkeitsbedenken gegen die pauschale Schließungsanordnung und hält mildere, überwachbare Maßnahmen für geeignet, die den Gesundheitsschutz gewährleisten können. Angesichts der nachgewiesenen und erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin überwiegen deren Interessen in der Abwägung. Das Land Niedersachsen trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.