Beschluss
13 MN 280/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1 Abs. 5 der Nds. Corona-Verordnung begrenzt die Teilnehmerzahl bei Hochzeitsfeiern in privat angemieteten Räumlichkeiten mit geladenen und namentlich bekannten Gästen nicht.
• Die Verordnung ist als Regel-Ausnahme-System zu verstehen: § 1 Abs. 5 stellt eine Lockerung gegenüber dem Ansammlungsverbot im öffentlichen Raum (§ 1 Abs. 4) dar.
• Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO setzt eine substantiiert dargelegte Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte voraus; hier kommt Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Betracht, greift aber nicht durch die beanstandete Norm.
• Kosten sind dem Verordnungsgeber aufzuerlegen, wenn dieser durch unzutreffende Äußerungen zur Einleitung des Verfahrens beigetragen hat.
Entscheidungsgründe
Teilnehmerbegrenzung der Corona-Verordnung gilt nicht für private, geladene Hochzeitsfeiern • § 1 Abs. 5 der Nds. Corona-Verordnung begrenzt die Teilnehmerzahl bei Hochzeitsfeiern in privat angemieteten Räumlichkeiten mit geladenen und namentlich bekannten Gästen nicht. • Die Verordnung ist als Regel-Ausnahme-System zu verstehen: § 1 Abs. 5 stellt eine Lockerung gegenüber dem Ansammlungsverbot im öffentlichen Raum (§ 1 Abs. 4) dar. • Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO setzt eine substantiiert dargelegte Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte voraus; hier kommt Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Betracht, greift aber nicht durch die beanstandete Norm. • Kosten sind dem Verordnungsgeber aufzuerlegen, wenn dieser durch unzutreffende Äußerungen zur Einleitung des Verfahrens beigetragen hat. Die Antragstellerin betreibt ein Anwesen, das sie für Hochzeitsfeiern und ähnliche Veranstaltungen vermietet. Sie rügte, die (6.) Niedersächsische Corona-Verordnung vom 10. Juli 2020 begrenze die zulässige Teilnehmerzahl solcher Veranstaltungen auf höchstens 50 Personen und beeinträchtige dadurch ihre Vermietungsmöglichkeiten. Die Antragstellerin beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung, soweit damit Feiern mit nicht mehr als 50 Personen zulässig erklärt würden. Das Gericht prüfte, ob die Norm Teilnehmerbegrenzungen für privat angemietete Räumlichkeiten mit geladenen und namentlich bekannten Gästen enthält und ob die Antragstellerin antragsbefugt sei. Der Verordnungsgeber hatte zuvor erklärt, die Norm setze eine Teilnehmerbegrenzung auch für derartige Veranstaltungen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und forderte das Land Niedersachsen zur Stellungnahme auf. • Verfahrensrecht: Der Senat entscheidet im Normenkontrollverfahren ohne mündliche Verhandlung; die Normenkontrolle ist statthaft (§ 47 Abs. 6 i.V.m. § 75 NJG). • Antragsbefugnis: Nach § 47 Abs. 2 VwGO ist darzulegen, dass die Rechtsvorschrift eine Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte schafft; Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) kann grundsätzlich betroffen sein, weil Teilnahmebeschränkungen die Rahmenbedingungen der gewerblichen Vermietung verändern können. • Auslegung der Verordnung: § 1 Abs. 5 ist im System der Verordnung als Ausnahme bzw. Lockerung gegenüber den in § 1 Abs. 3 und 4 geregelten Beschränkungen zu verstehen; § 1 Abs. 4 regelt Ansammlungen im öffentlichen Raum, § 1 Abs. 3 das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit bzw. in öffentlich zugänglichen Einrichtungen. • Begriffsbestimmung: ‚Öffentlicher Raum‘ umfasst nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats Räume mit allgemeinem öffentlichen Verkehr; privat angemietete Räumlichkeiten für geladene, namentlich bekannte Gäste sind kein öffentlicher Raum. • Rechtsfolge: Da § 1 Abs. 4 keine Regelung für solche privaten, geladenen Feiern trifft und § 1 Abs. 5 als Lockerung der Vorschrift des öffentlichen Raums zu verstehen ist, findet die Beschränkung von 50 Personen in § 1 Abs. 5 keine Anwendung auf privat angemietete Räumlichkeiten mit geladenen und namentlich bekannten Gästen. • Kostenentscheidung: Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO sind dem Land die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil dessen unzutreffende Äußerungen zur Entstehung des unzulässigen Antrags beigetragen haben. • Streitwert: Festsetzung auf 5.000 EUR nach den einschlägigen Vorschriften (GKG/Gerichtspraxis des Senats). Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, weil § 1 Abs. 5 der Nds. Corona-Verordnung die Teilnahmebegrenzung von 50 Personen nicht auf Hochzeitsfeiern in privat angemieteten Räumlichkeiten mit geladenen und namentlich bekannten Gästen anwendet. § 1 Abs. 5 ist als Lockerung gegenüber dem Ansammlungsverbot im öffentlichen Raum zu verstehen; privat angemietete, nur für geladene Gäste zugängliche Räume gehören nicht zum öffentlichen Raum und werden von der 50-Personen-Regel nicht erfasst. Wegen der irreführenden Aussagen des Verordnungsgebers, die bei der Antragstellerin zu der falschen Annahme führten, sie sei betroffen, sind die Verfahrenskosten dem Land Niedersachsen aufzuerlegen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.