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Beschluss

5 LA 98/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV bzw. § 19 NEZulV setzt nicht nur Zugehörigkeit zu MEK/SEK voraus, sondern auch Verwendung in zulageberechtigender Weise "für besondere polizeiliche Einsätze". • Ob ein Dienstposten zulageberechtigend ist, bemisst sich an der typisierenden Prägung des Dienstpostens durch erschwernisbehaftete Tätigkeiten; die konkrete Prüfung des Aufgabengewichts ist entscheidungserheblich. • Bei Zweifeln an der vorinstanzlichen Würdigung, ob der Beamte überwiegend in erschwernisbehafteter Weise verwendet wurde, kann die Berufung zuzulassen und das Berufungsverfahren die weitergehende Prüfung durchführen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Klärungsbedarfs zur Zulageberechtigung von SEK-Führungsgruppenmitgliedern • Eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV bzw. § 19 NEZulV setzt nicht nur Zugehörigkeit zu MEK/SEK voraus, sondern auch Verwendung in zulageberechtigender Weise "für besondere polizeiliche Einsätze". • Ob ein Dienstposten zulageberechtigend ist, bemisst sich an der typisierenden Prägung des Dienstpostens durch erschwernisbehaftete Tätigkeiten; die konkrete Prüfung des Aufgabengewichts ist entscheidungserheblich. • Bei Zweifeln an der vorinstanzlichen Würdigung, ob der Beamte überwiegend in erschwernisbehafteter Weise verwendet wurde, kann die Berufung zuzulassen und das Berufungsverfahren die weitergehende Prüfung durchführen. Der Kläger, Kriminalhauptkommissar (A11), erhielt bisher eine Erschwerniszulage für seine Tätigkeit als Truppenleiter beim MEK. Mit Wirkung zum 1. Februar 2016 wurde er vorläufig der Führungsgruppe des SEK zugewiesen und ab dem 1. Mai 2018 unbefristet in der Führungsgruppe eingesetzt; zugleich stellte der Beklagte die Zulage ab 1. Februar 2016 ein. Der Kläger machte geltend, die organisatorische Zuordnung zum SEK bzw. seine Tätigkeit in der Führungsgruppe begründe weiter Zulageansprüche; er verwies auf Rechtsprechung, wonach auf die organisatorische Zuordnung abzustellen sei. Der Beklagte hielt dem entgegen, die tatsächliche Tätigkeit des Klägers sei überwiegend administrativ und nicht überwiegend in besonderen SEK-Einsätzen tätig, sodass die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete zur Weitergewährung der Zulage; der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung. • Rechtsgrundlage sind § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV a.F. (bis 31.08.2006) bzw. für Niedersachen ab 01.01.2017 § 46 NBesG in Verbindung mit § 22 EZulV bzw. ab 01.09.2019 § 19 NEZulV. • Zulagevoraussetzung ist, dass der Beamte ‚als Polizeivollzugsbeamter in einem MEK oder SEK für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wird‘; der Begriff ‚Verwendung‘ bezeichnet das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) und dessen organisatorische Zuordnung. • Allerdings verlangt die Formulierung ‚für besondere polizeiliche Einsätze‘ zusätzlich, dass die Verwendung auch tatsächlich in zulageberechtigender Weise erfolgt; es kommt auf die prägenden Aufgaben des Dienstpostens an, nicht ausschließlich auf formale Zuordnung. • Die Zweckbestimmung der Erschwerniszulage (Ausgleich kontinuierlich wiederkehrender besonderer Gefährdungen/Belastungen) spricht dafür, die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung und deren quantitative Bedeutung zu prüfen. • Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen, wonach organisatorische Zuordnung maßgeblich sei, beantworten nicht die Frage, ob daneben eine inhaltliche Zulageverwendung verlangt wird; die ältere Rechtsprechung verlangt eine qualitative/prägende Erschwernislast des Dienstpostens. • Im Zulassungsverfahren hat der Beklagte substantiiert dargelegt, dass der Kläger schwerpunktmäßig administrativ für Aus- und Fortbildung eingesetzt sei und nur unterstützend bei Einsätzen mitwirke, sodass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses bestehen. • Folglich ist die Sache zur Entscheidung im Berufungsverfahren zulassungsfähig; dort ist konkret zu prüfen, ob der Dienstposten des Klägers hinsichtlich erschwernisbehafteter Aufgaben in quantitativer und qualitativer Hinsicht maßgeblich geprägt ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wurde zur zulässigen Fortführung des Verfahrens zugelassen (Führungszeichen 5 LB 125/20). Das Gericht stellt fest, dass die Zulagegewährung nicht allein von der organisatorischen Zugehörigkeit zum SEK/MEK abhängt, sondern auch von der tatsächlichen Verwendung „für besondere polizeiliche Einsätze“. Es liegen ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen allein auf die organisatorische Zuordnung gestützten Entscheidung, weil der Beklagte substantiiert vorträgt, der Kläger sei überwiegend administrativ und nur unterstützend bei Einsätzen tätig gewesen. Die Frage, ob der Dienstposten des Klägers ausreichend durch erschwernisbehaftete SEK-Aufgaben geprägt ist, bleibt dem Berufungsverfahren zur vollständigen Prüfung vorbehalten. Prozesszinsen hat das Verwaltungsgericht bereits wegen des falschen Klagegegners abgelehnt; über Kosten wird in der Schlussentscheidung entschieden.