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Beschluss

12 ME 114/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Fahrtenbuchführung nach § 31a Abs.1 StVZO genügt, dass der verantwortliche Fahrzeugführer mit zumutbarem Aufwand nicht feststellbar war; ein Verschulden des Halters an der Nichtfeststellbarkeit ist unbeachtlich. • Ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren kann nicht als Zeuge vernommen werden; nach Einstellung des Bußgeldverfahrens ist eine spätere Vernehmung des (weiterhin erheblich) tatverdächtigen Halters als Zeuge regelmäßig nicht geboten. • Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist maßgeblich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO genügt und die Klage erhebliche Erfolgsaussichten hat.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchanordnung wegen nicht feststellbarem Fahrzeugführer rechtmäßig • Zur Anordnung einer Fahrtenbuchführung nach § 31a Abs.1 StVZO genügt, dass der verantwortliche Fahrzeugführer mit zumutbarem Aufwand nicht feststellbar war; ein Verschulden des Halters an der Nichtfeststellbarkeit ist unbeachtlich. • Ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren kann nicht als Zeuge vernommen werden; nach Einstellung des Bußgeldverfahrens ist eine spätere Vernehmung des (weiterhin erheblich) tatverdächtigen Halters als Zeuge regelmäßig nicht geboten. • Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist maßgeblich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO genügt und die Klage erhebliche Erfolgsaussichten hat. Der Antragsteller ist Halter eines Kraftrades, mit dem am 13.10.2019 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. Im Bußgeldverfahren bestritt der Antragsteller schriftlich, Fahrer gewesen zu sein; ein Lichtbild zeigte zwei behelmte Personen auf dem Motorrad. Das Bußgeldverfahren gegen den Halter wurde eingestellt, die Behörde forderte Ermittlungen an und erwog Zeugenvernehmungen. Mangels Aufklärung des Fahrzeugführers ordnete die Behörde mit Bescheid vom 24.03.2020 an, ein Fahrtenbuch für ein Jahr zu führen und setzte dessen sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz wieder her; hiergegen legte die Behörde Beschwerde ein. • Zulässigkeit der Beschwerde: Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgte am 14.07.2020, daher sind Beschwerde- und Begründungsfristen eingehalten. • Zur Frage der Zeugenvernehmung: Ein Betroffener darf im gegen ihn geführten Verfahren nicht als Zeuge vernommen werden; nach Einstellung des Bußgeldverfahrens kommt eine Vernehmung des Halters als Zeuge nur in Betracht, wenn seine Täterschaft nicht mehr erheblich erscheint bzw. die Wahrscheinlichkeit eines anderen Täters klar überwiegt. • Vorliegend lagen keine neuen oder hinreichenden Erkenntnisse vor, die die Täterschaft des Antragstellers ausschlossen; sein anfängliches Bestreiten war unsubstantiiert und er nannte keinen möglichen Täter oder Täterkreis. • Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fahrtenbuchanordnung nach § 31a Abs.1 StVZO kommt es allein darauf an, ob der verantwortliche Fahrzeugführer mit zumutbarem Aufwand nicht feststellbar war; das Verschulden des Halters bei den Ermittlungen ist unbeachtlich, kann aber die Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen beeinflussen. • Die Behörde hatte alle sich anbietenden Ermittlungsmaßnahmen getroffen (Beschaffung Lichtbild, Befragung des Vaters, erneute Befragung des Antragstellers) und es wurde kein erfolgversprechender zusätzlicher Ermittlungsansatz aufgezeigt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügte den Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO; die Klage hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, sodass das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt. Die Beschwerde der Behörde war erfolgreich: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Fahrtenbuchanordnung blieb in Kraft, weil die Behörde nach pflichtgemäßen, zumutbaren Ermittlungen den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln konnte und die Voraussetzungen des § 31a Abs.1 StVZO vorlagen. Die sofortige Vollziehung war rechtlich begründet und die Klage Aussicht auf keinen Erfolg; daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.400 EUR festgesetzt.