Beschluss
13 MN 299/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Corona-Verordnung ist unzulässig, wenn die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist.
• Der Begriff ‚Prostitutionsstätten‘ in der Corona-Verordnung richtet sich nach dem Prostituiertenschutzgesetz und erfasst nicht Prostitutionsfahrzeuge.
• Prostitutionsfahrzeuge sind weder Prostitutionsstätten noch Bordelle, ähnliche Einrichtungen oder Straßenprostitution im Sinne der Verordnung.
• Kosten des Verfahrens können dem Verordnungsgeber auferlegt werden, wenn dessen unzutreffende Darstellung der Rechtslage das Verfahren veranlasst hat.
Entscheidungsgründe
Keine Außervollzugsetzung: Lovemobile fallen nicht unter Schließungsvorschrift der Corona-Verordnung • Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Corona-Verordnung ist unzulässig, wenn die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. • Der Begriff ‚Prostitutionsstätten‘ in der Corona-Verordnung richtet sich nach dem Prostituiertenschutzgesetz und erfasst nicht Prostitutionsfahrzeuge. • Prostitutionsfahrzeuge sind weder Prostitutionsstätten noch Bordelle, ähnliche Einrichtungen oder Straßenprostitution im Sinne der Verordnung. • Kosten des Verfahrens können dem Verordnungsgeber auferlegt werden, wenn dessen unzutreffende Darstellung der Rechtslage das Verfahren veranlasst hat. Die Antragstellerin vermietet Wohnmobile (Lovemobile) an Prostituierte. Sie beantragte mit Normenkontrollantrag und Eilantrag, § 5 Abs.1 Satz1 Nr.3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zur Entscheidung außer Vollzug zu setzen; diese Vorschrift ordnet die Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen, ähnlichen Einrichtungen und die Untersagung der Straßenprostitution an. Die Antragstellerin machte geltend, ihr Geschäftsmodell werde durch die Verordnung betroffen und damit in ihren Rechten verletzt. Das Land Niedersachsen ist als Antragsgegner normerlassende Körperschaft. Die Behörde vertrat zuvor die Auffassung, Prostitutionsfahrzeuge würden von der Schließung erfasst, woraufhin die Antragstellerin ihr Vorgehen stützte. Der Senat hat über den Eilantrag ohne mündliche Verhandlung beschlossen. • Der Antrag ist unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs.2 Satz1 VwGO fehlt; sie hat keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen, die eine Rechtsverletzung durch die Verordnung zumindest möglich erscheinen lassen. • Begriffsauslegung: ‚Prostitutionsstätten‘ in §5 Abs.1 Nr.3 der Verordnung ist nach dem ProstSchG zu verstehen; Prostitutionsfahrzeuge sind im ProstSchG ausdrücklich gesondert geregelt und somit nicht als Prostitutionsstätten zu erfassen. • Der Begriff ‚Bordell‘ ist sprachlich ein Unterfall von Prostitutionsstätten und setzt typischerweise ortsfeste Einrichtungen mit Zusammenkunft mehrerer Personen voraus; Lovemobile sind demgegenüber keine Bordelle im gesetzlichen Sinne. • ‚Ähnliche Einrichtungen‘ dient dazu, unbestimmte, nahestehende Einrichtungen zu erfassen; hier spricht die systematische Verwendung der im ProstSchG definierten Begriffe dagegen, Prostitutionsfahrzeuge pauschal als ‚ähnliche Einrichtungen‘ zu fassen. • ‚Straßenprostitution‘ ist ein eigener Begriffskreis und in Sperrbezirksregelungen getrennt von Prostitutionsfahrzeugen geregelt; wissenschaftliche und rechtliche Differenzierungen stützen die Auffassung, dass Lovemobile nicht unter Straßenprostitution fallen. • Mangels Erkennbarkeit einer Betroffenheit ist der Eilantrag abzulehnen; die Entscheidung beruht auf Auslegung der einschlägigen Begriffe und der systematischen Einordnung nach dem ProstSchG. • Kostenentscheidung: Das Gericht legt dem Land Niedersachsen die Verfahrenskosten nach §155 Abs.4 VwGO auf, weil dessen vorherige unzutreffende Äußerungen zur Rechtslage maßgeblich zur Einleitung des Verfahrens beigetragen haben. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des §5 Abs.1 Satz1 Nr.3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verworfen. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, weil Prostitutionsfahrzeuge von der genannten Vorschrift nicht erfasst werden; sie sind weder Prostitutionsstätten noch Bordelle, ähnliche Einrichtungen oder Straßenprostitution im Sinne der Verordnung. Daher ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Verordnung nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Niedersachsen, da dessen fehlerhafte Darstellung der Rechtslage das Verfahren veranlasst hat. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.