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Beschluss

13 MN 307/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird in einem Normenkontrollverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. • Ein Antrag auf Feststellung der Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift auf einen konkreten Einzelfall ist nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht statthaft; zulässig ist hingegen die vorläufige Außervollzugsetzung der Norm. • Die vollständige und ausnahmslose Schließungsanordnung für Prostitutionsstätten ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich unverhältnismäßig, weil mildere, kontrollierbare Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet erscheinen. • Bei der Abwägung der Folgen überwiegen die für den Betreiber drohenden schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile gegenüber den durch die Außervollzugsetzung zu befürchtenden Risiken, zumal allgemeine Regeln für körpernahe Dienstleistungen und Hygienekonzepte anwendbar bleiben.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung für Prostitutionsstätten in der Niedersächsischen Corona-Verordnung • § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird in einem Normenkontrollverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. • Ein Antrag auf Feststellung der Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift auf einen konkreten Einzelfall ist nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht statthaft; zulässig ist hingegen die vorläufige Außervollzugsetzung der Norm. • Die vollständige und ausnahmslose Schließungsanordnung für Prostitutionsstätten ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich unverhältnismäßig, weil mildere, kontrollierbare Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet erscheinen. • Bei der Abwägung der Folgen überwiegen die für den Betreiber drohenden schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile gegenüber den durch die Außervollzugsetzung zu befürchtenden Risiken, zumal allgemeine Regeln für körpernahe Dienstleistungen und Hygienekonzepte anwendbar bleiben. Der Betreiber einer in Braunschweig gelegenen Prostitutionsstätte beantragt im Normenkontrollverfahren die gerichtliche Überprüfung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr schließt. Er begehrt im Hauptantrag die Feststellung, die Norm finde auf seine konkrete Einrichtung keine Anwendung; hilfsweise beantragt er die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Verordnung wurde zuletzt im August 2020 fortgeschrieben; die Schließung gilt bis mindestens Ende August 2020. Der Betreiber will in seinem Haus erotische Massagen ohne Geschlechtsverkehr anbieten und beruft sich auf Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Das Land Niedersachsen verteidigt die Regelung mit Verweis auf Infektionsschutzinteressen und Kontrollprobleme bei Hygienemaßnahmen und Kontaktdatenerfassung. • Statthaftigkeit: Ein Feststellungsbegehren zur Nichtanwendung der Norm auf einen Einzelbetrieb nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig; die vorläufige Außervollzugsetzung der Norm nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen zulässig. Wesentliche Normen: § 47 VwGO, § 75 NJG, §§ 28, 32 IfSG. • Sachliche Prüfung (Erfolgsaussichten): Bei summarischer Prüfung bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, weil die vollständige und ausnahmslose Schließungsanordnung möglicherweise materiell-rechtswidrig ist und in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreift. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Zwar besteht weiterhin ein legitimes Ziel des Gesundheitsschutzes; die totale Schließung ist aber nicht erforderlich, weil mildere, geeignete Maßnahmen denkbar und kontrollierbar sind, etwa beschränkte Kundenzahlen, Maskenpflicht, Hygienekonzepte, Belüftungspflichten, Reinigungsintervalle und Kontaktdatenerhebung. • Verhältnismäßigkeitsabwägung/Folgenabwägung: Die wirtschaftlichen Nachteile für den Betreiber bei Fortgeltung der Schließung sind erheblich und überwiegen im Rahmen der Doppelhypothese die durch eine vorläufige Außervollzugsetzung entstehenden Risiken, zumal allgemeine Schutzregeln für körpernahe Dienstleistungen weiterhin Anwendung finden und Behörden Aufsicht und Eingriffsoptionen behalten. • Kontroll- und Vollzugsfragen: Zweifel an der Vollziehbarkeit von Hygieneregeln und Kontaktdatenerfassung rechtfertigen nicht pauschal eine Schließung; Identitätsnachweispflicht und engmaschigere Überwachung sind mögliche Durchsetzungsinstrumente. • Rechtsfolge: Wegen des voraussichtlichen Erfolgs der Normenkontrolle und der schwerwiegenden Nachteile des Antragstellers ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Hauptantrag auf Feststellung der Nichtanwendung der Norm auf die konkrete Prostitutionsstätte ist unzulässig und wurde verworfen; der Hilfsantrag war dagegen zulässig und wurde begründet. Das Gericht hat § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil die vollständige Schließungsanordnung nach summarischer Prüfung voraussichtlich unverhältnismäßig ist und schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile für den Betreiber drohen. Die vorläufige Außervollzugsetzung gilt allgemeinverbindlich; die Landesregierung hat die Entscheidung zu veröffentlichen. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.