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Beschluss

11 ME 136/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Sicherstellung eines als gefährlich eingestuften Hundes ist gerechtfertigt, solange Tatsachen vorliegen, die eine gegenwärtige Gefahr begründen (§ 17 Abs. 4 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 NPOG). • Die Erlaubnisfiktion des § 9 Satz 2 NHundG setzt eine unverzügliche Antragstellung nach § 9 Satz 1 NHundG voraus; eine erhebliche Fristüberschreitung verhindert die Anwendung der Fiktion. • Die Herausgabe eines sichergestellten Tieres ist nach § 29 Abs. 1 NPOG ausgeschlossen, wenn durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eintreten würden. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Sicherung und Nicht-Herausgabe gefährlichen Hundes bei verspäteter Erlaubnisbeantragung • Die Sicherstellung eines als gefährlich eingestuften Hundes ist gerechtfertigt, solange Tatsachen vorliegen, die eine gegenwärtige Gefahr begründen (§ 17 Abs. 4 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 NPOG). • Die Erlaubnisfiktion des § 9 Satz 2 NHundG setzt eine unverzügliche Antragstellung nach § 9 Satz 1 NHundG voraus; eine erhebliche Fristüberschreitung verhindert die Anwendung der Fiktion. • Die Herausgabe eines sichergestellten Tieres ist nach § 29 Abs. 1 NPOG ausgeschlossen, wenn durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eintreten würden. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Antragstellerin begehrt die Herausgabe ihres Labrador-Schäferhund-Mischlings C., nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. März 2020 dessen Gefährlichkeit nach § 7 NHundG festgestellt und eine Erlaubnisbeantragung bis 20. März 2020 verlangt hatte. Die Antragstellerin reagierte nicht fristgerecht; die Behörde beantragte und erwirkte schließlich am 27. März 2020 die Durchsuchung und Beschlagnahme des Hundes; die tatsächliche Wegnahme erfolgte am 7. Mai 2020. Erst nach der Sicherstellung reichte die Antragstellerin am 14. Mai 2020 einen Erlaubnisantrag ein und erhob am 21. Mai 2020 Klage gegen den Gefährlichkeitsbescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte den Herausgabeantrag ab; die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen und beantragte Prozesskostenhilfe, die abzulehnen war. • Rechtsgrundlage der Sicherstellung: § 17 Abs. 4 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 NPOG; Sicherstellung dient der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, § 2 NPOG definiert Gefahr und Gegenwärtigkeit. • Der Bescheid vom 4. März 2020 war wirksam bekanntgegeben und aufgrund sofortiger Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft wirksam; folglich war die Klage der Antragstellerin fristversäumt (§ 74 VwGO). • Aus der Gefährlichkeitsfeststellung folgt, dass das Halten der Tiere einer Erlaubnis nach § 8 NHundG bedarf; das Halten ohne Erlaubnis begründet einen rechtswidrigen Zustand und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. • Die Herausgabe nach § 29 Abs. 1 NPOG ist ausgeschlossen, wenn durch Herausgabe die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden; dies ist vorliegend der Fall, weil der Hund als gefährlich eingestuft ist und keine Erlaubnis bestand. • Die in § 9 Satz 2 NHundG vorgesehene Erlaubnisfiktion gilt nur, wenn die Erlaubnis "unverzüglich" nach Feststellung der Gefährlichkeit beantragt wird; "unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit ist eine Frist von zwei Wochen typischer Maßstab. • Hier hatte die Antragstellerin zwei Wochen zur Antragstellung bis 20. März 2020; sie hat diese Frist verstreichen lassen und erst mehr als neun Wochen später den Erlaubnisantrag eingereicht, ohne besondere Umstände zur Rechtfertigung vorzubringen. • Die verspätete Antragstellung verhindert die Erlaubnisfiktion, sodass weiterhin ein rechtswidriger Zustand und eine gegenwärtige Gefahr vorliegen; damit war die Sicherstellung rechtmäßig und die Herausgabe zu versagen. • Die Beschwerde war daher unbegründet und die Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Herausgabeantrags wird zurückgewiesen; die Sicherstellung des Hundes war rechtmäßig, weil die Gefährlichkeitsfeststellung bestandskräftig/sofort vollziehbar war und ohne unverzügliche Erlaubnisbeantragung weiterhin ein rechtswidriger Zustand und damit eine gegenwärtige Gefahr bestand. Die Erlaubnisfiktion des § 9 Satz 2 NHundG greift nicht, da die Antragstellerin die geforderte unverzügliche Antragstellung nicht eingehalten hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.