Beschluss
2 ME 320/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erteilung einer vorläufigen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 2 VwGO ist ein strenger Anordnungsgrund erforderlich, insbesondere bei Vorwegnahme mit Außenwirkung gegenüber Dritten.
• Die Möglichkeit zur zeitnahen Selbsthilfe durch Wiederholung einer Prüfungsleistung schließt grundsätzlich das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils aus, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
• Bei Modulen mit mehreren Prüfungsleistungen ist nach der Prüfungsordnung der gewichtete Durchschnitt aller bestandenen und bedingt bestandenen Leistungen zur Modulbewertung heranzuziehen (§ 13 Abs. 6 PSO).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Erteilung eines Bachelor-Zeugnisses bei Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung • Für die Erteilung einer vorläufigen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 2 VwGO ist ein strenger Anordnungsgrund erforderlich, insbesondere bei Vorwegnahme mit Außenwirkung gegenüber Dritten. • Die Möglichkeit zur zeitnahen Selbsthilfe durch Wiederholung einer Prüfungsleistung schließt grundsätzlich das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils aus, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. • Bei Modulen mit mehreren Prüfungsleistungen ist nach der Prüfungsordnung der gewichtete Durchschnitt aller bestandenen und bedingt bestandenen Leistungen zur Modulbewertung heranzuziehen (§ 13 Abs. 6 PSO). Der Antragsteller studiert Bau- und Immobilienmanagement und beantragte die Ausstellung eines vorläufigen Bachelor-Zeugnisses. Letzte Prüfungsleistung war das Modul Betriebswirtschaftslehre B mit zwei Klausuren und einer Studienarbeit. Die Klausurleistungen betrugen 40 % und 43 %, die Studienarbeit 87 %. Die Hochschule verweigerte das Zeugnis mit der Begründung, nur die beiden Klausuren seien für die Modulnote maßgeblich und ergäben keinen Durchschnitt von mindestens 45 %. Der Antragsteller hielt das Modul trotz der niedrigen Klausurnoten für bestanden und focht die Verweigerung an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab, weil der Antragsteller zeitnah eine Wiederholungsprüfung absolvieren könne und somit kein Anordnungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. • Anordnungsgrund: Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Regelungsanordnung nur bei Vorliegen besonderer Gründe, etwa zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zulässig; dies gilt besonders streng bei Verfügungen mit Außenwirkung gegenüber Dritten. • Zeitnahe Selbsthilfe: Die Möglichkeit, kurzfristig eine Wiederholungsklausur abzulegen, begründet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der den Eingriff in die Prüfungshoheit der Hochschule rechtfertigen würde; der erforderliche Schweregrad liegt bei den hier überschaubaren Klausuren nicht vor. • Prüfungsrechtliche Bewertung: Nach § 13 Abs. 6 PSO sind bei Modulen mit mehreren Prüfungs- oder Studienleistungen alle bestandenen und bedingt bestandenen Leistungen gewichtet in die Modulbewertung einzubeziehen. • Anwendung der Prüfungsordnung: Die Prüfungsordnung gibt Gewichtungsanteile vor; hier betragen sie 49 % für die Klausur Betriebswirtschaftslehre B, 11 % für die Studienarbeit und 40 % für die Klausur Rechnungswesen/Jahresabschluss. • Ergebnis der Berechnung: Unter Einbeziehung aller drei Leistungen ergibt sich ein gewichteter Durchschnitt von 46,37 %, sodass das Modul nach Maßgabe der PSO als bestanden anzusehen wäre. • Verfahrensrechtliche Beschränkung: Der Senat überprüfte nur die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und schloss sich deren Beurteilung an. • Kosten- und Streitwerthinweis: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 13.07.2020 wird zurückgewiesen, weil der erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Es besteht keine hinreichende Beeinträchtigung, die den Eingriff in die Prüfungshoheit der Hochschule durch eine einstweilige Regelungsanordnung rechtfertigen würde, zumal der Antragsteller die Möglichkeit hat, eine Wiederholungsprüfung zeitnah abzulegen. Kostenseitig trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Ergänzend stellt der Senat fest, dass bei materieller Prüfung das Modul aufgrund der Gewichtung aller bestandenen und bedingt bestandenen Leistungen (49 %/11 %/40 %) mit 46,37 % als bestanden anzusehen wäre, sodass dem Antragsteller das Bachelor-Zeugnis voraussichtlich zusteht.