OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 ZD 10/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch nach Durchführung der Maßnahme nicht prozessual erledigt; Aufhebung kann verlangt werden. • Für die Anordnung nach § 28 NDiszG ist ein dringender Tatverdacht erforderlich, der einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit verlangt und aus bestimmten, tatsachenbasierten Anhaltspunkten herzuleiten ist. • Durchsuchung und Beschlagnahme sind verhältnismäßig, wenn das Gewicht des mutmaßlichen Dienstvergehens und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme dies rechtfertigen; auch bei zu erwartender Kürzung der Dienstbezüge können sie zulässig sein. • Bei Dritten können Unterlagen und elektronische Daten beschlagnahmt werden, wenn sie zur Aufklärung des Dienstvergehens erforderlich sind und keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungs- und Beschlagnahme in Disziplinarsache: dringender Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit • Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch nach Durchführung der Maßnahme nicht prozessual erledigt; Aufhebung kann verlangt werden. • Für die Anordnung nach § 28 NDiszG ist ein dringender Tatverdacht erforderlich, der einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit verlangt und aus bestimmten, tatsachenbasierten Anhaltspunkten herzuleiten ist. • Durchsuchung und Beschlagnahme sind verhältnismäßig, wenn das Gewicht des mutmaßlichen Dienstvergehens und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme dies rechtfertigen; auch bei zu erwartender Kürzung der Dienstbezüge können sie zulässig sein. • Bei Dritten können Unterlagen und elektronische Daten beschlagnahmt werden, wenn sie zur Aufklärung des Dienstvergehens erforderlich sind und keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht. Der Antragssteller ordnete eine Durchsuchungs- und Beschlagnahme anlässlich eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsgegner an. Dem Antragsgegner wird vorgeworfen, seit Versetzung zur Verfügungseinheit wiederholt während der Dienstzeit privat ein Fitnessstudio aufgesucht zu haben und sich dadurch unentschuldigt vom Dienst entfernt zu haben. Hinweise und Zeugenaussagen aus dem Kollegenkreis, insbesondere eine konkrete Aussage eines PHK, legen dar, dass der Antragsgegner morgens Dienstbeginn vortäuschte, mit einem Dienst-Kfz zum Fitnessstudio fuhr und dort längere Zeit blieb. Das Gericht ordnete daher die Sicherung von Unterlagen des Fitnessstudios zur Klärung von Anwesenheitszeiten an. Die Durchsuchung bei dem Fitnessstudio wurde vor Einlegung der Beschwerde durchgeführt. Der Antragsgegner erhob Beschwerde gegen die Anordnung und begehrte ihre Aufhebung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist trotz bereits durchgeführter Maßnahme nicht unzulässig; die Anordnung kann auch nach Vollzug aufgehoben werden, weil die sichergestellten Gegenstände und Erkenntnisse im weiteren Disziplinarverfahren verwendet werden können. • Dringender Tatverdacht (§ 28 Abs.1 Satz 2 NDiszG): Der Begriff verlangt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, nicht bloße Vermutungen. Die Zeugenaussagen aus dem Kollegenkreis, vor allem die des PHK E., begründen konkretisierte Tatsachen, aus denen sich ein dringender Verdacht ergibt, dass der Antragsgegner wiederholt während der Dienstzeit das Fitnessstudio aufsuchte und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs.1 BeamtstG bzw. § 67 Abs.1 NBG beging. • Unbestimmte Zeitpunkte und Häufigkeit schließen den dringenden Verdacht nicht aus: Aussagen über ein wiederholtes Verhalten sind ausreichend, zumal Zeugen sich nicht an konkrete Zeitpunkte erinnern müssen; frühere Auffälligkeiten in der Zeiterfassung stützen die Verdachtswürdigung. • Verhältnismäßigkeit: Die mutmaßliche Pflichtverletzung betrifft eine Kernpflicht (Erscheinen zum Dienst) und ist mindestens als mittelschwer einzustufen; daher steht die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Schwere des möglichen Disziplinarvergehens und den zu erwartenden Maßnahmen (insbesondere Kürzung der Dienstbezüge nach § 9 NDiszG). • Schutzrechte vs. Aufklärungsinteresse: Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist gerechtfertigt, weil keine Privatwohnung betroffen ist und die erhobenen Fitnessstudiodaten offenbar vom Studio verarbeitet werden; das öffentliche Aufklärungsinteresse überwiegt. • Durchsuchung bei Dritten (§ 28 Abs.1 Satz 3 NDiszG i.V.m. § 103 Abs.1 StPO): Zur Klärung der Anwesenheitszeiten war die Erhebung der elektronischen bzw. schriftlichen Aufzeichnungen des Fitnessstudios erforderlich und geeignet; keine mildere Maßnahme stand zur Verfügung. • Kostenentscheidung: Die Verfahren kosten trägt der Antragsgegner nach § 69 Abs.1 NDiszG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3.8.2020 wurde zurückgewiesen; die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist rechtmäßig. Begründend führte das Gericht aus, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Antragsgegner besteht, er wegen wiederholter Dienstzeitverletzungen während des Besuchs eines Fitnessstudios verdächtigt ist, und dass zur Aufklärung die Sicherung von Unterlagen des Studios erforderlich und verhältnismäßig war. Das öffentliche Interesse an Aufklärung und die Schwere des mutmaßlichen Dienstvergehens überwiegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragsgegners. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.