Beschluss
12 LA 171/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren wird ausgesetzt, wenn durch ein anhängiges Verwaltungsverfahren die Heilung eines Verfahrensfehlers nach UmwRG möglich erscheint.
• Ein Verfahrensfehler wegen fehlender Mitwirkung oder Beachtung der Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung kann durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren nach § 45 VwVfG bzw. § 18a Abs.1 Satz2 LuftVG geheilt werden.
• Die Aussetzung ist sachdienlich und ermessensgerecht, wenn sie Verfahrenskonzentration fördert und die Nachteile für andere Beteiligte geringer sind als die Nachteile eines sofortigen Fortgangs des Gerichtsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens zur Heilung eines Mitwirkungsmangels nach § 4 UmwRG • Das Verfahren wird ausgesetzt, wenn durch ein anhängiges Verwaltungsverfahren die Heilung eines Verfahrensfehlers nach UmwRG möglich erscheint. • Ein Verfahrensfehler wegen fehlender Mitwirkung oder Beachtung der Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung kann durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren nach § 45 VwVfG bzw. § 18a Abs.1 Satz2 LuftVG geheilt werden. • Die Aussetzung ist sachdienlich und ermessensgerecht, wenn sie Verfahrenskonzentration fördert und die Nachteile für andere Beteiligte geringer sind als die Nachteile eines sofortigen Fortgangs des Gerichtsverfahrens. Die Klägerin rügt die Genehmigung eines Windparks mit fünf Anlagen als rechtswidrig, weil das Genehmigungsverfahren ohne die erforderliche Mitwirkung bzw. Beachtung einer Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ergangen sei. Der Beklagte hat die Genehmigung erlassen; Beigeladene zu 2 ist Betreiberin des Windparks, Beigeladene zu 1 ist die Stelle, zu der das Bundesaufsichtsamt Stellung nimmt. Das Bundesaufsichtsamt führt ein nach § 18a LuftVG ausgestaltetes Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Störungsfrage und hat angekündigt, eine gutachterliche Stellungnahme zu veranlassen. Mehrere Beteiligte beantragten die Aussetzung des Gerichtsverfahrens, um die Möglichkeit der Heilung des Verfahrensfehlers durch das Verwaltungsverfahren zu eröffnen. Das Gericht prüfte die Heilbarkeit und die Interessenabwägung und beschloss die Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrens beim Bundesaufsichtsamt. • Zuständigkeit und Entscheidungsform: Die Entscheidung erging durch den Berichterstatter gemäß § 87a VwGO. • Anwendbarkeit UmwRG: Auf die Klage findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung, da es sich um eine Zulassungsentscheidung mit möglicher Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung handelt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 4 Abs.1b Satz3 UmwRG für eine Aussetzung sind erfüllt. • Verfahrensfehler und Heilungsmöglichkeit: Der Genehmigungsbescheid weist einen Verfahrensfehler auf, weil die Entscheidung ohne Mitwirkung einer die Störung verneinenden Feststellung des Bundesaufsichtsamtes ergangen ist; diese Pflichtverletzung ist verfahrensrelevant. • Heilung durch ergänzendes Verfahren: Nach § 45 VwVfG und § 4 Abs.1b UmwRG ist es rechtlich möglich, den Mangel durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren oder durch eine nachträgliche Änderung der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes gemäß § 18a Abs.1 Satz2 LuftVG zu beseitigen. • Tatsächliche Möglichkeit der Heilung: Das Bundesaufsichtsamt prüft mit hoher Priorität eine erneute Entscheidung; es ist realistisch, dass eine Änderung der Störungsfeststellung ganz oder teilweise eintreten kann. • Verfahrenskonzentration und Interessenabwägung: Die Aussetzung ist sachdienlich, um Doppelverfahren zu vermeiden und einen laufenden Heilungsversuch nicht zu vereiteln; die Nachteile für die Beigeladene zu 2) bei sofortiger Entscheidung wären größer als die Verzögerungsnachteile für Klägerin und Beigeladene zu 1). • Ermessensausübung und Befristung: Die Aussetzung ist ermessensgerecht und wird auf die Dauer des laufenden Überprüfungsverfahrens beim Bundesaufsichtsamt beschränkt. • Hinweis zur Anpassung der Begründung: Falls das Bundesaufsichtsamt vollständig günstig entscheidet, dürfte der Beklagte seine Begründung des Genehmigungsbescheids entsprechend anpassen müssen. Der Gerichtsbeschluss setzt das Verfahren aus bis zum Abschluss des Verfahrens ST/5.2.1/0196-003/13 beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zur Herbeiführung einer erneuten Entscheidung nach § 18a Abs.1 Satz2 LuftVG betreffend den Windpark. Die Aussetzung dient der Möglichkeit, den festgestellten Verfahrensfehler durch eine nachträgliche Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren zu heilen und damit unnötige parallele Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das Gericht hielt die Aussetzung für erforderlich, sachdienlich und ermessensgerecht unter Abwägung der Rechte und Interessen aller Beteiligten. Die Aussetzung ist unanfechtbar.