Beschluss
2 NB 251/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslegung der Kapazitätsverordnung ist auf die in der Änderungsverordnung vom 7.11.2019 festgesetzten Plätze für das Studienjahr 2019/2020 abzustellen.
• Kapazitätserschöpfungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Teilstudienplätze; vorhandene Kapazitäten sind in gleichheitskonformer Weise zu verteilen.
• Fehlt in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Vollstudienplätze, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig.
• Bei fehlerhafter Einzelberechnung (hier: 0,5 LVS Mehraufwand) kann sich ergeben, dass ein weiterer Teilstudienplatz verfügbar ist, der im Losverfahren zu vergeben ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung auf freien Teilstudienplatz bei Kapazitätserschöpfung • Bei Auslegung der Kapazitätsverordnung ist auf die in der Änderungsverordnung vom 7.11.2019 festgesetzten Plätze für das Studienjahr 2019/2020 abzustellen. • Kapazitätserschöpfungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Teilstudienplätze; vorhandene Kapazitäten sind in gleichheitskonformer Weise zu verteilen. • Fehlt in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Vollstudienplätze, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig. • Bei fehlerhafter Einzelberechnung (hier: 0,5 LVS Mehraufwand) kann sich ergeben, dass ein weiterer Teilstudienplatz verfügbar ist, der im Losverfahren zu vergeben ist. Mehrere Studienbewerber begehrten einstweilige Zulassung zum Humanmedizinstudium im 1. Fachsemester für das Sommersemester 2020. Die Antragsgegnerin hatte Kapazitäten durch eine Änderungsverordnung festgesetzt und Belegungslisten vorgelegt; das Verwaltungsgericht hatte Anträge auf vorläufige Zulassung abgelehnt. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem die Berechnung der Voll- und Teilstudienplätze. Der Senat überprüfte die Kapazitätsfestsetzungen für das Studienjahr 2019/2020 und die tatsächliche Belegung im Winter- und Sommersemester. Wegen einer Korrektur der Lehrverpflichtung einer Professorenstelle ergab sich ein zusätzlicher Teilstudienplatz. Die Beschwerdeführer beantragten daher die Durchführung einer Auslosung unter ihnen und die vorläufige Zulassung der ausgelosten Person. • Rechtsgrundlage und Abstellen auf die Änderungsverordnung vom 7.11.2019: Für das Studienjahr 2019/2020 sind die dort festgesetzten Zahlen maßgeblich (372 Gesamt, 168 WS Vollplätze, 39 WS Teilplätze, 124 SS Vollplätze, 41 SS Teilplätze). • Auslegung der Kapazitäten für das gesamte Studienjahr: Die Kapazitätserschöpfungspflicht folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG und verpflichtet zur Ausschöpfung tatsächlich vorhandener Kapazitäten und zur gleichheitskonformen Verteilung (Art. 3 Abs. 1 GG). • Ermittlung eines weiteren verfügbaren Teilstudienplatzes: Unter Berücksichtigung der Belegungslisten für WS 2019/2020 und SS 2020 sowie einer korrekten Berechnung der Lehrverpflichtung (für Prof. Dr. H. 4,5 LVS statt 4,0 LVS) ergibt sich ein bislang ungenutzter weiterer Teilstudienplatz, der nach den Rechtsverhältnissen des SS 2020 zu vergeben ist. • Unzulässigkeit der Beschwerden auf Vollstudienplatz: Die Beschwerdebegründungen enthalten keine Auseinandersetzung mit den Berechnungsdarlegungen des Verwaltungsgerichts, sodass die Anträge auf vorläufige Zulassung auf Vollstudienplätze nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig sind. • Ablehnung weitergehender Korrekturen: Soweit die Antragsteller eine abweichende Kapazitätsberechnung fordern, folgt der Senat überwiegend der Berechnung der Antragsgegnerin; Einwendungen zu Dienstleistungsexport und Schwundberechnung greifen nicht durch. • Verfahrensrechtliche Anordnung: Mangels anderweitiger freier Voll- oder Teilplätze ordnete der Senat an, dass die Antragsgegnerin innerhalb einer Woche eine Rangfolge der betroffenen Antragsteller auslost und die ausgeloste Person vorbehaltlich einer eidesstattlichen Versicherung vorläufig immatrikuliert; vorgesehen ist zudem Nachrücken nach dieser Reihenfolge, falls die rangbessere Person nicht binnen zwei Wochen die vorläufige Immatrikulation beantragt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsteller tragen jeweils 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Verfahrenskosten; Streitwert jeweils 5.000 EUR. Die Beschwerden hatten teilweisen Erfolg. Der Senat stellte fest, dass bezogen auf das gesamte Studienjahr 2019/2020 entgegen der ursprünglichen Annahme ein weiterer Teilstudienplatz verfügbar ist. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, binnen einer Woche eine Rangfolge unter den betroffenen Antragstellern auszulosen und die bei der Verlosung ermittelte Person vorläufig zum Humanmedizinstudium im 1. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz zuzulassen, sofern diese binnen zwei Wochen nach Zustellung die vorläufige Immatrikulation beantragt und versichert, an keiner anderen Hochschule einen solchen Studienplatz zu haben. Weiterhin wurde geregelt, dass im Falle Nichtinanspruchnahme nach der ausgelosten Reihenfolge nachgerückt wird. Die weitergehenden Begehrlichkeiten auf vorläufige Zulassung zu Vollstudienplätzen wurden abgewiesen, da die Voraussetzungen und die erforderliche Auseinandersetzung mit den Berechnungsausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgetragen wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.