Urteil
10 LB 138/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 verpflichtet den Tierhalter, die Kosten für Maßnahmen zur Durchführung einer behördlich angeordneten Quarantäne zu tragen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung vorliegen.
• Die Haltereigenschaft und damit die Kostenpflicht des bisherigen Tierhalters wirkt kostenrechtlich so lange fort, bis die Quarantänebedingungen erfüllt sind; eine nachfolgende einseitige Aufgabenerklärung des Eigentums ändert dies nicht rückwirkend.
• Kosten für Unterbringung und Versorgung nach Ablauf der erforderlichen Isolierungsfrist sind nicht mehr nach Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 erstattungsfähig; für diesen Zeitraum fehlt eine andere ersichtliche Rechtsgrundlage.
• Bei angemessener Festsetzung der Unterbringungskosten ist ein Tagessatz von 15 EUR pro Hund grundsätzlich als angemessen anzusehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
• Mündliche Zusagen von Sachbearbeitern sind gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG ohne Schriftform nicht als bindende behördliche Zusicherungen wirksam.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht bei Quarantäne von Heimtieren nach VO (EU) 576/2013 • Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 verpflichtet den Tierhalter, die Kosten für Maßnahmen zur Durchführung einer behördlich angeordneten Quarantäne zu tragen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung vorliegen. • Die Haltereigenschaft und damit die Kostenpflicht des bisherigen Tierhalters wirkt kostenrechtlich so lange fort, bis die Quarantänebedingungen erfüllt sind; eine nachfolgende einseitige Aufgabenerklärung des Eigentums ändert dies nicht rückwirkend. • Kosten für Unterbringung und Versorgung nach Ablauf der erforderlichen Isolierungsfrist sind nicht mehr nach Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 erstattungsfähig; für diesen Zeitraum fehlt eine andere ersichtliche Rechtsgrundlage. • Bei angemessener Festsetzung der Unterbringungskosten ist ein Tagessatz von 15 EUR pro Hund grundsätzlich als angemessen anzusehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. • Mündliche Zusagen von Sachbearbeitern sind gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG ohne Schriftform nicht als bindende behördliche Zusicherungen wirksam. Der Kläger wurde Ende September 2016 mit fünf jungen Hundewelpen und einem polnischen Impfpass angetroffen. Die Behörde sicherte die Tiere und ordnete Quarantäne an, weil die Welpen weder eindeutig gekennzeichnet noch ausreichend geimpft waren. Ein Welpe verstarb, die übrigen wurden tierärztlich behandelt und in Tierheimen untergebracht; der Kläger erklärte später die Verwertung der verbleibenden vier Welpen. Die Beklagte setzte mehrere Bescheide über Unterbringungs-, Versorgungs- und Impfkosten gegen den Kläger fest; nach Verwertung erzielte das Tierheim Erlöse. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und hielt nur die Mikrochips als gesondert erstattungsfähig; die Behörde legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob und in welchem Umfang Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 bzw. nationale Kostenregelungen die Kostentragungspflicht des Klägers begründen. • Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 576/2013: Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar und gilt für Verbringungen von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten; Hunde fallen darunter und die Voraussetzungen für eine Quarantäneanordnung lagen vor (fehlende Kennzeichnung, Ausweis und Impfschutz). • Rechtsgrundlage der Kostentragung: Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 bestimmt, dass Maßnahmen zur Durchführung einer Quarantäne auf Kosten des Tierhalters erfolgen. Der Kläger war als Halter anzusehen, und seine nachträgliche Aufgabe des Eigentums ändert die bis zum Ende der erforderlichen Isolierungsfrist bestehende Kostenpflicht nicht. • Zeitliche Begrenzung der Kostenpflicht: Die Kostenpflicht nach Art. 35 Abs. 3 entfällt mit Erfüllung der in Kapitel II/III der Verordnung vorgesehenen Bedingungen (Kennzeichnung, Impfung, Ausweis). Hier waren diese Bedingungen bis zum 22.12.2016 erfüllt; Kosten für den Zeitraum 23.–31.12.2016 können daher nicht auf Art. 35 Abs. 3 gestützt werden. • Keine andere gesetzliche Grundlage für den verbleibenden Zeitraum: Nach Ablauf der Quarantänezeit und nach Eigentumsaufgabe fand sich keine andere einschlägige nationale Rechtsgrundlage, die die Beklagte zur Kostenerstattung durch den Kläger berechtigte; § 29 Abs. 3 Nds. SOG und Sicherstellungsregelungen kamen nicht zur Anwendung. • Angemessenheit der Kostenhöhe: Für die Zeit der erforderlichen Quarantäne reduzierte der Senat die Unterbringungskosten auf einen angemessenen Tagessatz von 15 EUR pro Hund, mangels Vortrag besonderer Mehraufwendungen durch die Behörde. • Rechtsverbindlichkeit mündlicher Zusagen: Eine von der Sachbearbeiterin gegenüber dem Kläger behauptete mündliche Zusage, nach Verwertung würden keine weiteren Kosten anfallen, ist nach § 38 Abs. 1 VwVfG ohne Schriftform nicht wirksam und begründet keine Kostenbefreiung. Die Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich. Der Bescheid vom 3. Februar 2017 ist insoweit rechtmäßig, als er Kosten für Unterbringung und Verpflegung der vier Welpen für den Zeitraum der erforderlichen Quarantäne (insbesondere 12.–22.12.2016), die Kosten für vier Mikrochips sowie die hierauf entfallene Mehrwertsteuer festsetzt; diese Positionen sind auf insgesamt 852,04 EUR begründet. Soweit der Bescheid darüber hinausgehende Kosten geltend machte (Zeitraum nach Beendigung der Quarantäne bzw. weitere Beträge), ist er rechtswidrig und aufzuheben, weil Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 nur bis zum Ende der notwendigen Isolierung Kostentragung begründet und danach keine andere rechtliche Grundlage ersichtlich ist. Der Anspruch auf Verrechnung des Verwertungserlöses besteht nicht. Die Parteien tragen die Kosten der Verfahren jeweils zur Hälfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.