Beschluss
8 OB 106/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitigkeiten über die Rückerstattung eines gezahlten Verwarnungsgeldes nach Selbstunterwerfung sind keine verfassungsrechtlichen Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO.
• Die Zuständigkeit richtet sich nach der materiellen Natur des streitigen Rechtsverhältnisses; bei verwarnungs- und bußgeldbezogenen Rückerstattungsansprüchen greift die abdrängende Zuweisung an die Amtsgerichte nach §§ 62, 68 OWiG.
• Verwarnungen und mit ihnen zusammenhängende Rückerstattungsklagen, wenn die Zahlung auf einer Unterwerfung beruht, sind in der Regel dem Amtsgericht zuzuweisen; ein allgemeiner Nachprüfungsweg über die Verwaltungsgerichte ist nicht eröffnet.
• Die gesetzlichen Beschränkungen von Rechtsmitteln im Ordnungswidrigkeitenverfahren (z.B. §§ 79, 80 OWiG) begründen eine bewusste Begrenzung der Nachprüfung durch andere Gerichtsbarkeiten.
Entscheidungsgründe
Rückerstattung eines gezahlten Verwarnungsgeldes dem Amtsgericht zugewiesen • Streitigkeiten über die Rückerstattung eines gezahlten Verwarnungsgeldes nach Selbstunterwerfung sind keine verfassungsrechtlichen Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO. • Die Zuständigkeit richtet sich nach der materiellen Natur des streitigen Rechtsverhältnisses; bei verwarnungs- und bußgeldbezogenen Rückerstattungsansprüchen greift die abdrängende Zuweisung an die Amtsgerichte nach §§ 62, 68 OWiG. • Verwarnungen und mit ihnen zusammenhängende Rückerstattungsklagen, wenn die Zahlung auf einer Unterwerfung beruht, sind in der Regel dem Amtsgericht zuzuweisen; ein allgemeiner Nachprüfungsweg über die Verwaltungsgerichte ist nicht eröffnet. • Die gesetzlichen Beschränkungen von Rechtsmitteln im Ordnungswidrigkeitenverfahren (z.B. §§ 79, 80 OWiG) begründen eine bewusste Begrenzung der Nachprüfung durch andere Gerichtsbarkeiten. Der Kläger zahlte am 2. Juli 2020 ein Verwarnungsgeld von 55 € und begehrt die Rückerstattung mit der Begründung, die 54. Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung sei wegen Verletzung des Zitiergebots verfassungswidrig und damit nichtig. Das Verwaltungsgericht Göttingen verwies die Rechtssache nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht für Bußgeldsachen. Der Kläger legte Beschwerde gegen diese Verweisung ein und machte geltend, sein Anspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur und daher von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und die Frage der richtigen Gerichtszuständigkeit. Es ging um die Einordnung des Rückerstattungsanspruchs — als eigenständige öffentlich-rechtliche Streitigkeit oder als dem Bußgeldverfahren zuzuordnende Angelegenheit — und die Reichweite der abdrängenden Zuweisung nach dem OWiG. • Die Beschwerde ist unbegründet; maßgeblich ist die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, nicht die Bezeichnung durch die Partei. • Verwarnungen nach dem OWiG sind Verwaltungsakte, werden aber nach herrschender Rechtsprechung dem Bußgeldverfahren im weiteren Sinne zugeordnet; daher sind Rechtsbehelfe hiergegen regelmäßig der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen (§§ 62, 68 OWiG). • Auch Streitigkeiten über die Rückerstattung eines Verwarnungsgeldes, das auf einer Selbstunterwerfung durch Zahlung beruht, sind nach Auffassung des Senats dem Amtsgericht zuzuweisen, weil der Rechtsgrund der Zahlung in den Normen des Ordnungswidrigkeitenrechts liegt und deren Gültigkeit im Bußgeldverfahren zu klären ist. • Entgegenstehende Entscheidungen und die Möglichkeit, vor Abschluss eines Bußgeldverfahrens verwaltungsgerichtlich Feststellungs- oder Unterlassungsklagen zu erheben, ändern nichts daran, dass bei nachträglichen Erstattungsbegehren die Zuständigkeit der Amtsgerichte vorherrscht. • Das Argument, der Kläger werde andernfalls vom Rechtsschutz ausgeschlossen, vermag die gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung des OWiG nicht zu durchbrechen; der Gesetzgeber habe bewusst Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde begrenzt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen (§ 17a Abs. 4 GVG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung durch das Verwaltungsgericht wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeitsverweisung an das Amtsgericht, da der Rückerstattungsanspruch aus der Natur des Ordnungswidrigkeitenrechts folgt und somit der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach §§ 62, 68 OWiG unterliegt. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erfolgt nicht, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.