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Beschluss

2 NB 9/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschränkung der Zulassungszahlen im Modellstudiengang Humanmedizin auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit der Universität Groningen begründet einen anhaltenden Ausbildungsengpass. • Eine gesetzliche Kapazitätsfestsetzung nach § 72 Abs. 11 NHG, die auf einem limitierenden Engpass beruht, kann ohne ergänzende Kapazitätsberechnung wirksam bleiben. • Die Universität Oldenburg ist nicht verpflichtet, zusätzliches Ausbildungsangebot zu schaffen, wenn der Engpass außerhalb ihrer Dispositionsmacht liegt. • Die Erprobungs- bzw. Evaluationsphase des Modellstudiengangs ist fortlaufend und begründet nicht automatisch einen Wegfall des Engpasses.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Zulassungszahlen im EMS-Studiengang Humanmedizin aufgrund kooperationsbedingten Engpasses • Die Beschränkung der Zulassungszahlen im Modellstudiengang Humanmedizin auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit der Universität Groningen begründet einen anhaltenden Ausbildungsengpass. • Eine gesetzliche Kapazitätsfestsetzung nach § 72 Abs. 11 NHG, die auf einem limitierenden Engpass beruht, kann ohne ergänzende Kapazitätsberechnung wirksam bleiben. • Die Universität Oldenburg ist nicht verpflichtet, zusätzliches Ausbildungsangebot zu schaffen, wenn der Engpass außerhalb ihrer Dispositionsmacht liegt. • Die Erprobungs- bzw. Evaluationsphase des Modellstudiengangs ist fortlaufend und begründet nicht automatisch einen Wegfall des Engpasses. Mehrere Antragsteller begehrten vorläufig die Zuteilung außerkapazitärer Studienplätze im Modellstudiengang Humanmedizin der European Medical School Oldenburg/Groningen (EMS) für das Wintersemester 2019/2020 im 1. bzw. 5. Fachsemester. Die Universität bzw. das Land hatte die jährliche Zulassungszahl für das Erstsemester auf 80 und für höhere Fachsemester de facto auf 40 begrenzt, gestützt auf Vereinbarungen mit der Rijksuniversiteit Groningen und die begrenzten Austausch- und Lehrkapazitäten der Kooperationspartner. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, weil die Antragsteller keinen Anspruch auf zusätzliche Kapazitäten glaubhaft gemacht hätten. Die Antragsteller legten Beschwerde ein; diese wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 72 Abs. 11 NHG, der die jährliche Zulassungszahl für Humanmedizin ab WiSe 2019/2020 auf 80 festsetzt und die Evaluationspflicht regelt. • Die gesetzliche Festsetzung stellt eine Kapazitätsfestsetzungsnorm dar, die auf einem limitierenden Engpass beruht; in solchen Fällen ist keine zusätzliche Berechnung nach der KapVO erforderlich, solange der Engpass fortbesteht. • Die Ausgestaltung der EMS beruht auf Kooperationen, insbesondere mit der Universität Groningen; die dadurch begründeten Beschränkungen (z. B. begrenzte Anatomieplätze, obligatorischer einjähriger Studierendenaustausch, begrenzte Klinikstrukturen) sind tatsächliche und rechtlich erhebliche Engpassfaktoren. • Der Evaluationsbericht des Wissenschaftsrats und die Verlängerung der Erprobungsphase durch das MWK bestätigen, dass der Studiengang sich noch im Auf- und Ausbau befindet und die Erprobungsphase nicht abgeschlossen ist; daher ist kein Wegfall des Engpasses dargetan. • Die Antragsgegnerin kann den Engpass nicht allein beheben, da die Hochschule Groningen nicht deutschem Kapazitätsrecht unterliegt und nur vertraglich oder durch unions-/höherrangiges Recht gebunden wäre. • Folglich bestand kein Anspruch der Antragsteller auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten; das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht abgelehnt. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen. Das Gericht hält an der auf den Kooperationsvereinbarungen beruhenden Kapazitätsfestsetzung fest, weil der limitierende Ausbildungsengpass fortbesteht und die Erprobungsphase des Modellstudiengangs andauert. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, zusätzliche Studiumskapazitäten zu schaffen, da die Begrenzung wesentlich durch externe Kooperationspartner verursacht wird, deren Kapazitäten nicht in der Dispositionsmacht der Universität Oldenburg oder des Landes liegen. Die Antragsteller tragen ihre jeweiligen Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert je Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.